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INTERNATIONALE ERBSCHAFTEN

Auslandsvermögen erben

Erbschaftsteuer, Doppelbesteuerung und internationale Nachlassregelungen: Was gilt für Vermögen in mehreren Staaten?

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Zum Nachlass einer verstorbenen Person können Vermögenswerte in mehreren Staaten gehören. Dazu zählen insbesondere Immobilien, Bankguthaben, Wertpapierdepots, Unternehmensbeteiligungen und sonstige Vermögensgegenstände außerhalb Deutschlands.

Bei einer Erbschaft mit Auslandsbezug stellt sich die Frage, welcher Staat die übertragenen Vermögenswerte besteuern darf. Dabei können sowohl der Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit des Erblassers als auch die persönlichen Verhältnisse der Erben und der Standort des Vermögens von Bedeutung sein.

Auslandsvermögen ist nicht automatisch von der deutschen Erbschaftsteuer befreit. Unter bestimmten Voraussetzungen unterliegt der gesamte weltweite Vermögenserwerb der deutschen Erbschaftsteuer. Gleichzeitig können im Ausland zusätzliche Steuerpflichten entstehen.

Die steuerliche Behandlung richtet sich insbesondere nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), dem Bewertungsgesetz (BewG), den jeweiligen ausländischen Steuervorschriften und gegebenenfalls bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen.

GRUNDLAGEN

Was gilt steuerlich als Auslandsvermögen?

Als Auslandsvermögen werden im allgemeinen Sprachgebrauch Vermögenswerte bezeichnet, die sich außerhalb Deutschlands befinden oder einen wesentlichen wirtschaftlichen Bezug zu einem anderen Staat aufweisen.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Immobilien und Grundstücke im Ausland
  • Bankkonten bei ausländischen Kreditinstituten
  • Wertpapierdepots und Kapitalanlagen im Ausland
  • Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften
  • Ausländische Unternehmen und Betriebsstätten
  • Land- und forstwirtschaftliche Flächen im Ausland
  • Forderungen gegenüber ausländischen Schuldnern
  • Sonstige bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände

Für die deutsche Erbschaftsteuer ist zwischen dem allgemeinen Begriff des Auslandsvermögens und dem engeren gesetzlichen Begriff nach § 21 Abs. 2 ErbStG zu unterscheiden.

Diese Abgrenzung ist insbesondere für die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuern von Bedeutung.

Ein Vermögenswert kann grundsätzlich in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig sein, ohne gleichzeitig als anrechnungsfähiges Auslandsvermögen im Sinne des § 21 ErbStG zu gelten.

Das betrifft unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Bankguthaben bei ausländischen Kreditinstituten.

GRUNDLAGEN

Wann unterliegt Auslandsvermögen der deutschen Erbschaftsteuer?

Die deutsche Erbschaftsteuer unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht.

Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG besteht grundsätzlich eine unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes oder der Erwerber zum Zeitpunkt der Steuerentstehung als Inländer im Sinne des Gesetzes gilt.

Als Inländer gelten insbesondere natürliche Personen, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Bei unbeschränkter Steuerpflicht wird grundsätzlich der gesamte Vermögensanfall einschließlich der im Ausland befindlichen Vermögenswerte in die deutsche Erbschaftsteuer einbezogen.

Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, ob einzelne Vermögensgegenstände innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union liegen.

Beispiel:

Ein in München wohnhafter Erblasser hinterlässt seinem ebenfalls in Deutschland wohnhaften Sohn folgende Vermögenswerte:

VermögensgegenstandWert
Eigentumswohnung in München600.000 €
Ferienimmobilie in Italien450.000 €
Bankguthaben in der Schweiz150.000 €
Gesamtnachlass1.200.000 €

Bei der deutschen Erbschaftsteuer sind grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte zu berücksichtigen.

Die italienische Immobilie und das Schweizer Bankguthaben bleiben nicht allein aufgrund ihres ausländischen Standorts außer Ansatz.

Ob und in welcher Höhe zusätzlich ausländische Steuern entstehen und angerechnet werden können, ist gesondert zu prüfen.

Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht für deutsche Staatsangehörige

Eine Besonderheit besteht für deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG können deutsche Staatsangehörige weiterhin als Inländer gelten, wenn sie sich nicht länger als fünf Jahre dauerhaft im Ausland aufgehalten haben, ohne einen Wohnsitz in Deutschland zu besitzen.

Damit kann auch nach einem Wegzug aus Deutschland eine deutsche Erbschaftsteuerpflicht für das weltweite Erbe bestehen.

Die Fünfjahresregelung ist von weiteren gesetzlichen Sonderregelungen sowie gegebenenfalls anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen zu unterscheiden. Ein deutscher Wohnsitz kann unabhängig von dieser Frist bereits eine unbeschränkte Steuerpflicht begründen.

Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht

Sind weder der Erblasser noch der Erwerber im maßgeblichen Zeitpunkt Inländer im Sinne des Erbschaftsteuerrechts, kann eine beschränkte Steuerpflicht bestehen.

In diesem Fall unterliegt grundsätzlich nur das Inlandsvermögen nach § 121 BewG der deutschen Erbschaftsteuer.

Dazu gehören beispielsweise in Deutschland gelegene Grundstücke sowie bestimmte inländische Unternehmensbeteiligungen und weitere ausdrücklich gesetzlich erfasste Vermögenswerte.

Ausländische Vermögensgegenstände werden bei einer ausschließlich beschränkten deutschen Erbschaftsteuerpflicht grundsätzlich nicht in die deutsche Bemessungsgrundlage einbezogen.

Für den persönlichen Freibetrag gelten in diesen Fällen besondere Berechnungsvorschriften nach § 16 Abs. 2 ErbStG.

BERECHNUNG & ZEITPLANUNG

Wie werden ausländische Immobilien bei einer Erbschaft besteuert?

Immobilien gehören zu den häufigsten Vermögenswerten internationaler Nachlässe.

Typische Fälle sind Ferienwohnungen in Italien, Wohnhäuser in Spanien, vermietete Apartments in Frankreich oder Grundstücke in der Schweiz.

Bei einer ausländischen Immobilie können zwei Staaten steuerliche Ansprüche erheben.

Zum einen kann Deutschland aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht des Erblassers oder Erwerbers den Immobilienwert berücksichtigen.

Zum anderen kann der Staat, in dem sich die Immobilie befindet, aufgrund seiner nationalen gesetzlichen Bestimmungen eine Erbschaft- oder vergleichbare Erwerbsteuer erheben.

Ob eine ausländische Steuer tatsächlich entsteht, hängt von den Vorschriften des betreffenden Staates ab. Nicht jeder Staat erhebt eine Erbschaftsteuer nach deutschem Vorbild.

Bewertung ausländischer Immobilien

Ausländische Grundstücke und Immobilien werden für die deutsche Erbschaftsteuer nach § 12 Abs. 7 ErbStG in Verbindung mit § 31 BewG bewertet.

Dabei ist grundsätzlich der gemeine Wert nach den maßgeblichen deutschen Bewertungsvorschriften festzustellen.

Der im Ausland angesetzte Steuerwert muss deshalb nicht mit dem deutschen erbschaftsteuerlichen Wert übereinstimmen.

Für die Bewertung können insbesondere folgende Angaben relevant sein:

  • Lage und Grundstücksgröße
  • Gebäudeart, Baujahr und Zustand
  • Tatsächliche Nutzung und Vermietung
  • Regionale Marktpreise und vergleichbare Verkäufe
  • Bestehende Rechte und Belastungen
  • Wertverhältnisse am maßgeblichen Bewertungsstichtag

Eine ausländische Steuerbewertung oder ein dort festgesetzter Katasterwert ersetzt nicht automatisch die nach deutschem Recht erforderliche Wertermittlung.

BERECHNUNG & ZEITPLANUNG

Wie werden ausländische Bankkonten und Wertpapierdepots behandelt?

Bankguthaben und Kapitalanlagen im Ausland sind bei unbeschränkter deutscher Erbschaftsteuerpflicht grundsätzlich ebenfalls zu erfassen.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Giro- und Sparkonten bei ausländischen Banken
  • Festgeld und sonstige verzinsliche Einlagen
  • Aktien und Investmentfonds
  • Anleihen und andere Wertpapiere
  • Fremdwährungskonten
  • Forderungen und sonstige Kapitalansprüche

Maßgeblich sind grundsätzlich die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Steuerentstehung, bei einem gewöhnlichen Erwerb von Todes wegen regelmäßig am Todestag.

Bei Guthaben in Fremdwährungen ist eine Umrechnung in Euro erforderlich.

Anrechnung ausländischer Steuer auf Kapitalvermögen

Bei ausländischen Bankguthaben besteht eine wichtige Besonderheit.

Die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG setzt voraus, dass es sich um Auslandsvermögen im Sinne dieser Vorschrift handelt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehören private Guthaben eines in Deutschland ansässigen Erblassers bei ausländischen Kreditinstituten grundsätzlich nicht zu diesem begünstigten Auslandsvermögen.

Dadurch kann eine ausländische Erbschaftsteuer auf ein Bankguthaben entstehen, ohne dass sie nach § 21 ErbStG auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden kann.

Ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen kann allerdings eine abweichende Behandlung vorsehen.

Diese Problematik zeigt, weshalb bei internationalen Erbschaften nicht allein der ausländische Standort eines Vermögenswertes entscheidend ist.

BERECHNUNG & ZEITPLANUNG

Wie werden ausländische Unternehmen und Gesellschaftsbeteiligungen vererbt?

Internationale Nachlässe können auch ausländische Unternehmen, Betriebsstätten oder Gesellschaftsbeteiligungen enthalten.

Dazu gehören beispielsweise Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften, Anteile an Personengesellschaften oder unmittelbar gehaltenes Betriebsvermögen.

Für die deutsche Erbschaftsteuer müssen insbesondere der steuerliche Wert des übertragenen Vermögens, die Rechtsform und die Voraussetzungen möglicher Steuerbegünstigungen ermittelt werden.

Bewertung von Unternehmensvermögen

Nicht börsennotierte Gesellschaftsbeteiligungen werden nach den jeweils einschlägigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes bewertet.

Je nach Beteiligungsform und Sachverhalt können insbesondere Ertragsaussichten, vorhandenes Betriebsvermögen und andere anerkannte Bewertungsgrundlagen relevant sein.

Bei internationalen Unternehmensgruppen kann zusätzlich die Zuordnung einzelner Vermögenswerte zu Betriebsstätten und Gesellschaften erforderlich sein.

Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen

Die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen nach §§ 13a und 13b ErbStG können unter gesetzlichen Voraussetzungen auch für bestimmte ausländische Unternehmensvermögen von Bedeutung sein.

Dabei kommt es unter anderem auf die Art des Betriebsvermögens, den Standort, die Beteiligungsverhältnisse und die gesetzlichen Voraussetzungen für begünstigtes Vermögen an.

Insbesondere bei Gesellschaften innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums können entsprechende Regelungen relevant werden.

Für Betriebsvermögen in Drittstaaten können dagegen andere Einschränkungen gelten.

Die Verschonung ist somit weder bei jeder ausländischen Unternehmensbeteiligung ausgeschlossen noch automatisch gewährleistet.

BERECHNUNG & ZEITPLANUNG

Kann Auslandsvermögen doppelt mit Erbschaftsteuer belastet werden?

Eine internationale Doppelbesteuerung entsteht, wenn mehrere Staaten denselben Vermögensübergang besteuern.

Der Grund hierfür liegt in den unterschiedlichen Anknüpfungspunkten der nationalen Steuergesetze.

Ein Staat kann seine Besteuerung beispielsweise vom Wohnsitz des Erblassers abhängig machen.

Ein anderer Staat kann auf den Wohnsitz des Erwerbers, die Staatsangehörigkeit oder den Standort bestimmter Vermögensgegenstände abstellen.

Dadurch können mehrere Besteuerungsansprüche gleichzeitig entstehen.

Doppelbesteuerungsabkommen

Deutschland hat mit einzelnen Staaten besondere Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern geschlossen.

Solche Abkommen können insbesondere festlegen, welchem Staat bestimmte Besteuerungsrechte zustehen und wie eine doppelte steuerliche Belastung vermieden oder vermindert wird.

Zu den Staaten mit entsprechenden Abkommensregelungen gehören unter anderem Frankreich, Dänemark, die Schweiz und die Vereinigten Staaten.

Die sachliche Anwendbarkeit und der jeweilige Umfang der Abkommen unterscheiden sich. Außerdem sind historische Abkommensregelungen und Änderungen zu beachten.

Ein Doppelbesteuerungsabkommen für Einkommensteuern gilt nicht automatisch auch für Erbschaftsteuern.

Besteht kein einschlägiges Abkommen, richtet sich die mögliche Entlastung nach den nationalen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 21 ErbStG.

BESONDERE SITUATIONEN

Wann kann ausländische Erbschaftsteuer in Deutschland angerechnet werden?

Die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer ist in § 21 ErbStG geregelt.

Sie soll unter bestimmten Voraussetzungen eine doppelte Besteuerung desselben Vermögenserwerbs abmildern.

Eine Anrechnung kommt insbesondere in Betracht, wenn:

  1. eine unbeschränkte deutsche Erbschaftsteuerpflicht besteht,
  2. eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende ausländische Steuer erhoben wird,
  3. das betroffene Vermögen als Auslandsvermögen im Sinne von § 21 ErbStG gilt,
  4. die ausländische Steuer festgesetzt und gezahlt wurde,
  5. die Steuer keinem Ermäßigungsanspruch unterliegt und
  6. kein vorrangig anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen eine andere Behandlung regelt.

Die Anrechnung erfolgt grundsätzlich auf Antrag.

Sie ist außerdem auf den Teil der deutschen Erbschaftsteuer begrenzt, der auf das betreffende steuerpflichtige Auslandsvermögen entfällt. Bei Vermögen in mehreren ausländischen Staaten ist der Anrechnungshöchstbetrag für jeden Staat gesondert zu berechnen. Die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen muss innerhalb von fünf Jahren seit Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden sein.

Beispiel einer Steueranrechnung

Ein Erwerber erhält Vermögen in Deutschland und eine ausländische Immobilie.

Für die Berechnung wird unterstellt, dass die Voraussetzungen des § 21 ErbStG erfüllt sind.

Vereinfachtes Berechnungsbeispiel

BerechnungsgrößeBetrag
Steuerpflichtiger Gesamterwerb800.000 €
Davon steuerpflichtiges Auslandsvermögen300.000 €
Deutsche Erbschaftsteuer vor Anrechnung (angenommen)120.000 €
Gezahlte ausländische Erbschaftsteuer25.000 €

Die rechnerische deutsche Steuerbelastung für das Auslandsvermögen beträgt: 120.000 € × (300.000 € / 800.000 €) = 45.000 €.

Da die ausländische Steuer mit 25.000 € unter dieser rechnerischen Grenze liegt, kann sie unter den angenommenen Voraussetzungen vollständig angerechnet werden.

Deutsche Erbschaftsteuer nach Anrechnung: 95.000 €

Die vereinfachte Berechnung verdeutlicht den Mechanismus der Steueranrechnung. In tatsächlichen Fällen sind unter anderem die gesetzliche Vermögensabgrenzung, die steuerliche Bemessungsgrundlage und die konkrete Zuordnung der deutschen Steuer zu berücksichtigen.

Eine ausländische Steuer, die die zulässige Anrechnungsgrenze übersteigt, kann nicht allein aufgrund des § 21 ErbStG vollständig auf die deutsche Steuer angerechnet werden.

BESONDERE SITUATIONEN

Welche Freibeträge gelten bei internationalen Erbschaften?

Bei unbeschränkter deutscher Erbschaftsteuerpflicht gelten grundsätzlich die persönlichen Freibeträge des § 16 Abs. 1 ErbStG.

Die Höhe hängt vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erwerber ab.

ErwerberPersönlicher Freibetrag
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner500.000 €
Kinder und bestimmte Enkel verstorbener Kinder400.000 €
Enkel, soweit nicht die höhere Regelung greift200.000 €
Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen100.000 €
Geschwister, Nichten und Neffen20.000 €
Nicht verwandte Personen20.000 €

Die persönlichen Freibeträge gelten grundsätzlich für den steuerlich relevanten Gesamterwerb und nicht gesondert für jeden Staat.

Erhält ein Kind beispielsweise Vermögen in Deutschland und Italien, entsteht dadurch nicht jeweils ein eigenständiger deutscher Kinderfreibetrag für jedes Land.

Bei beschränkter Steuerpflicht wird der persönliche Freibetrag nach § 16 Abs. 2 ErbStG grundsätzlich anteilig gekürzt. Hierbei wird auch bestimmtes außerhalb der deutschen beschränkten Steuerpflicht liegendes Vermögen berücksichtigt.

BESONDERE SITUATIONEN

Welche Bedeutung hat der Wohnsitz des Erblassers und der Erben?

Der Wohnsitz ist einer der wichtigsten Anknüpfungspunkte für die internationale Erbschaftsteuer.

Für die deutsche unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht genügt es grundsätzlich, wenn entweder der Erblasser oder der Erwerber im maßgeblichen Zeitpunkt Inländer im Sinne des ErbStG ist.

Daraus ergeben sich verschiedene Konstellationen.

Erblasser lebt in Deutschland – Erbe lebt im Ausland

Hat der Erblasser seinen Wohnsitz in Deutschland, kann der weltweite Erwerb grundsätzlich der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen.

Der ausländische Wohnsitz des Erwerbers führt nicht automatisch zu einer Befreiung.

Erblasser lebt im Ausland – Erbe lebt in Deutschland

Auch wenn der Erblasser dauerhaft im Ausland gelebt hat, kann aufgrund des deutschen Wohnsitzes des Erwerbers eine unbeschränkte Steuerpflicht entstehen.

In diesem Fall können ausländische Nachlassgegenstände ebenfalls in die deutsche Erbschaftsteuer einbezogen werden.

Erblasser und Erbe leben im Ausland

Sind weder der Erblasser noch der Erwerber als Inländer anzusehen, besteht grundsätzlich nur für bestimmtes deutsches Inlandsvermögen eine beschränkte Steuerpflicht.

Zu prüfen sind allerdings insbesondere die Fünfjahresregelung für deutsche Staatsangehörige und mögliche weitere Sondertatbestände.

Der ausländische Wohnsitz allein erlaubt deshalb keine abschließende Aussage über die deutsche Erbschaftsteuerpflicht.

BESONDERE SITUATIONEN

Welche Unterschiede bestehen zwischen Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht?

Bei grenzüberschreitenden Erbfällen müssen das zivilrechtliche Erbrecht und die steuerrechtlichen Vorschriften getrennt betrachtet werden.

Das Erbrecht bestimmt insbesondere, wer Erbe wird, welche Erbquoten gelten und wie der Nachlass rechtlich übergeht.

Das Erbschaftsteuerrecht regelt dagegen, welche Vermögensübertragungen steuerpflichtig sind, wie hoch der steuerliche Erwerb ist und welche Freibeträge oder Steuerbefreiungen zur Anwendung kommen.

Europäische Erbrechtsverordnung

Für zahlreiche grenzüberschreitende Erbfälle innerhalb der Europäischen Union ist die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 von Bedeutung.

Sie knüpft das grundsätzlich anzuwendende Erbrecht an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an, soweit nicht beispielsweise eine zulässige Rechtswahl getroffen wurde oder besondere Regeln eingreifen.

Eine Person kann unter bestimmten Voraussetzungen durch Testament das Recht des Staates ihrer Staatsangehörigkeit wählen.

Die Europäische Erbrechtsverordnung findet allerdings keine Anwendung auf steuerrechtliche Angelegenheiten.

Eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts bewirkt deshalb nicht automatisch, dass ausschließlich deutsches Erbschaftsteuerrecht anzuwenden ist.

Auch die steuerrechtlichen Wohnsitzbegriffe und der gewöhnliche Aufenthalt nach der Europäischen Erbrechtsverordnung sind nicht ohne Weiteres gleichzusetzen.

BESONDERE SITUATIONEN

Welche Meldepflichten bestehen bei geerbtem Auslandsvermögen?

Internationale Erbschaften können gegenüber dem deutschen Finanzamt anzeigepflichtig sein.

Nach § 30 Abs. 1 ErbStG muss ein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb dem zuständigen Finanzamt schriftlich angezeigt werden.

Die Anzeige ist von der späteren Erbschaftsteuererklärung zu unterscheiden.

Eine Besonderheit ergibt sich bei Auslandsvermögen.

Die gesetzliche Ausnahme von der Anzeigepflicht bei bestimmten durch deutsche Gerichte, Notare oder Konsuln eröffneten Verfügungen von Todes wegen greift nicht, wenn zum Erwerb Auslandsvermögen gehört.

Eine Meldung kann daher auch dann erforderlich sein, wenn ein Testament bereits durch ein deutsches Nachlassgericht eröffnet wurde.

Inhalt der Erwerbsanzeige

Die Anzeige soll insbesondere enthalten:

  • Persönliche Angaben zum Erblasser und Erwerber
  • Todestag und Sterbeort
  • Rechtsgrund des Erwerbs
  • Verwandtschaftsverhältnis
  • Gegenstand und Wert des Erwerbs
  • Frühere Zuwendungen des Erblassers an den Erwerber

Ob später tatsächlich Erbschaftsteuer festgesetzt wird, hängt von den gesamten steuerlichen Umständen ab.

Das Finanzamt kann nach § 31 ErbStG die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verlangen. Die hierfür gesetzte Frist muss grundsätzlich mindestens einen Monat betragen.

PRAKTISCHE FRAGEN

Welche Unterlagen werden für ausländisches Nachlassvermögen benötigt?

Bei internationalen Erbschaften ergeben sich regelmäßig zusätzliche Anforderungen an die Feststellung und Dokumentation des Nachlasses.

Welche Nachweise erforderlich sind, hängt insbesondere von der Vermögensart und den beteiligten Staaten ab.

Unterlagen zu Immobilien

Für Immobilien können beispielsweise Grundbuchauszüge, Eigentumsnachweise, Kaufverträge, aktuelle Bewertungsunterlagen, Mietverträge sowie Angaben zu bestehenden Belastungen relevant sein.

Unterlagen zu Kapitalvermögen

Bei Bankkonten und Depots werden insbesondere Kontostände, Depotauszüge und Wertnachweise zum maßgeblichen Stichtag benötigt.

Unterlagen zu Unternehmensbeteiligungen

Bei Gesellschaftsbeteiligungen können Gesellschaftsverträge, Handelsregisterauszüge, Jahresabschlüsse, Beteiligungsübersichten und weitere Bewertungsunterlagen erforderlich sein.

Ausländische Steuerbescheide

Wurden im Ausland Erbschaftsteuern festgesetzt, sind insbesondere die ausländischen Bescheide und Zahlungsnachweise für eine mögliche Anrechnung relevant.

Ausländische Urkunden können außerdem Übersetzungen, Beglaubigungen oder besondere Echtheitsnachweise erfordern.

Die Anforderungen richten sich nach dem jeweiligen Verwaltungsverfahren und den beteiligten Staaten.

PRAKTISCHE FRAGEN

Welche Bedeutung haben ausländische Nachlassschulden?

Bei der deutschen Erbschaftsteuer ist grundsätzlich der steuerlich maßgebliche Nettoerwerb zu ermitteln.

Neben den positiven Vermögenswerten können deshalb auch bestimmte Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden.

Dazu zählen unter den Voraussetzungen des § 10 ErbStG insbesondere Schulden des Erblassers sowie bestimmte durch den Erbfall veranlasste Verpflichtungen und Kosten.

Bei Auslandsvermögen können dies beispielsweise offene Darlehensverbindlichkeiten oder andere rechtlich bestehende Schulden sein.

Allerdings ist nicht jede wirtschaftlich mit dem Nachlass zusammenhängende Zahlung steuerlich abzugsfähig.

Für ausländische Nachlassverbindlichkeiten sind insbesondere die allgemeinen Abzugsvoraussetzungen, die steuerliche Zuordnung und gegebenenfalls besondere gesetzliche Abzugsbeschränkungen maßgeblich.

Die Behandlung ausländischer Erbschaftsteuern richtet sich wiederum nach eigenen Regelungen. Eine solche Steuer ist nicht automatisch als gewöhnliche Nachlassschuld abzugsfähig.

PRAKTISCHE FRAGEN

Welche Besonderheiten gelten bei Erbschaften aus Staaten ohne Erbschaftsteuer?

Nicht jeder Staat erhebt eine eigenständige Erbschaftsteuer.

In einigen Staaten wurde eine solche Steuer abgeschafft. Andere Staaten kennen abweichende Formen der Nachlass- oder Vermögensübertragungsbesteuerung.

Fehlt im ausländischen Staat eine Erbschaftsteuer, bedeutet dies jedoch nicht, dass ein Erwerb in Deutschland steuerfrei bleibt.

Besteht eine unbeschränkte deutsche Erbschaftsteuerpflicht, kann der Vermögensübergang unabhängig davon in Deutschland steuerpflichtig sein.

Beispiel:

Eine in Deutschland wohnhafte Tochter erbt von ihrem ebenfalls in Deutschland wohnhaften Vater ein Bankguthaben bei einer ausländischen Bank.

Der betreffende ausländische Staat erhebt auf diesen Vorgang keine Erbschaftsteuer.

Das Guthaben ist dennoch grundsätzlich im Rahmen der deutschen Erbschaftsteuer zu berücksichtigen.

Es entsteht lediglich keine entsprechende ausländische Erbschaftsteuer, die nach § 21 ErbStG angerechnet werden könnte.

Andere ausländische Abgaben, Verwaltungsgebühren oder Besteuerungsfolgen können unabhängig davon bestehen.

PRAKTISCHE FRAGEN

Welche Folgen haben Erbschaften in mehreren Staaten?

Befindet sich der Nachlass in mehreren Ländern, können parallel unterschiedliche erbrechtliche und steuerliche Verfahren erforderlich werden.

Dies betrifft insbesondere Fälle mit Immobilien in verschiedenen Staaten, ausländischen Unternehmen oder erheblichen Kapitalanlagen.

Dabei können unter anderem folgende Unterschiede auftreten:

  • Verschiedene steuerliche Bewertungsstichtage oder Wertansätze
  • Unterschiedliche persönliche Steuerfreibeträge
  • Abweichende Steuerklassen und Steuersätze
  • Unterschiedliche Melde- und Erklärungsfristen
  • Verschiedene Anforderungen an Erbnachweise
  • Unterschiedliche Regelungen zur Anerkennung und Anrechnung ausländischer Steuern

Die steuerliche Beurteilung erfolgt grundsätzlich nach den jeweils anwendbaren nationalen Vorschriften.

Dabei ist zu beachten, dass eine ausländische Steuerfestsetzung nicht automatisch die deutsche steuerliche Bewertung bindet.

Auch die Anerkennung eines ausländischen Erbnachweises und die tatsächliche Übertragung einzelner Vermögenswerte können eigenständige Verfahren erfordern.

PRAKTISCHE FRAGEN

Welche Rolle spielt die Nachlassplanung bei internationalem Vermögen?

Besteht Vermögen in mehreren Staaten, können bereits zu Lebzeiten unterschiedliche erbrechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen relevant sein.

Eine grenzüberschreitende Nachlassplanung betrifft insbesondere die zivilrechtliche Erbfolge, mögliche Rechtswahlen, die Verteilung einzelner Vermögenswerte sowie die steuerliche Behandlung künftiger Vermögensübergänge.

Von Bedeutung können beispielsweise sein:

Wohnsitzverhältnisse: Die steuerlichen Anknüpfungspunkte von Erblasser und Erwerbern bestimmen wesentlich den Umfang der deutschen Erbschaftsteuerpflicht.

Vermögensstruktur: Immobilien, Kapitalanlagen und Gesellschaftsbeteiligungen können bei der internationalen Besteuerung unterschiedlich behandelt werden.

Doppelbesteuerungsabkommen: Bestehende Abkommen können die Verteilung der Besteuerungsrechte und die mögliche Steuerentlastung beeinflussen.

Schenkungen zu Lebzeiten: Auch unentgeltliche Übertragungen vor dem Erbfall können grenzüberschreitende Steuerfolgen auslösen.

Frühere Erwerbe: Nach § 14 ErbStG können Erwerbe innerhalb von zehn Jahren bei der deutschen Erbschaftsteuer zusammenzurechnen sein.

Eine rein zivilrechtliche Gestaltung, beispielsweise durch ein Testament oder eine Rechtswahl, ersetzt dabei nicht die Prüfung der erbschaftsteuerlichen Folgen.

PRAKTISCHE FRAGEN

Zusammenfassung: Die Besteuerung von Auslandsvermögen im Erbfall

Ausländische Vermögenswerte können vollständig der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen, wenn beim Erblasser oder Erwerber eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht.

Bei ausschließlich beschränkter deutscher Steuerpflicht ist dagegen grundsätzlich nur bestimmtes inländisches Vermögen steuerlich relevant.

Die internationale Besteuerung wird insbesondere durch den Wohnsitz der Beteiligten, die Art des Vermögens, die nationalen Besteuerungsrechte und bestehende Doppelbesteuerungsabkommen bestimmt.

Eine besondere Bedeutung kommt § 21 ErbStG zu. Die Vorschrift ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer, verhindert jedoch nicht in jedem Fall eine doppelte Steuerbelastung.

Darüber hinaus bestehen eigenständige Vorschriften zur Bewertung von Auslandsvermögen sowie zur Anzeige und Erklärung internationaler Erwerbe.

Entscheidend ist daher nicht allein, in welchem Staat sich das geerbte Vermögen befindet, sondern welche steuerlichen Anknüpfungspunkte und gesetzlichen Vorschriften im konkreten Erbfall zusammentreffen.

Gesetzliche Grundlagen und weiterführende amtliche Informationen

§ 2 ErbStG – Persönliche Steuerpflicht; § 10 ErbStG – Steuerpflichtiger Erwerb; § 12 ErbStG – Bewertung; § 14 ErbStG – Berücksichtigung früherer Erwerbe; § 16 ErbStG – Freibeträge; § 21 ErbStG – Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer; §§ 30 und 31 ErbStG – Anzeige und Steuererklärung; §§ 31 und 121 BewG – Ausländisches Vermögen und Inlandsvermögen.

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz · Bewertungsgesetz · Bundesfinanzministerium: Doppelbesteuerungsabkommen

Rechtsstand: Oktober 2026. Die Darstellung behandelt die allgemeinen deutschen erbschaftsteuerlichen Grundlagen. Ausländische Steuersätze, länderspezifische Fristen und die Anwendung einzelner Abkommen sind für konkrete Staaten gesondert zu prüfen.

Am 25.10.2026 durch Martin Reiss fachlich geprüft und für die Veröffentlichung freigegeben. Rechtsstand: Oktober 2026.

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