Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer wird nicht ausschließlich der Wert des geerbten Vermögens berücksichtigt. Auch Schulden des Verstorbenen und bestimmte Kosten, die durch den Erbfall entstehen, können den steuerpflichtigen Erwerb mindern.
Die gesetzliche Grundlage bildet § 10 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Die Vorschrift unterscheidet zwischen bestehenden Verbindlichkeiten des Erblassers, Verpflichtungen aus dem Erbfall und Kosten für die Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses.
Für typische Erbfallkosten gilt seit dem 1. Januar 2025 ein Pauschbetrag von 15.000 Euro. Entstehen höhere abzugsfähige Aufwendungen, können diese unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit entsprechenden Nachweisen berücksichtigt werden.
Entscheidend ist dabei die Abgrenzung zwischen steuerlich abzugsfähigen Nachlasskosten und Aufwendungen, die ausschließlich der späteren Verwaltung oder Nutzung des geerbten Vermögens dienen.
Was sind Nachlasskosten im Sinne des Erbschaftsteuerrechts?
Der Begriff Nachlasskosten wird häufig als Sammelbezeichnung für sämtliche finanziellen Belastungen verwendet, die im Zusammenhang mit einer Erbschaft entstehen.
Steuerrechtlich ist jedoch eine genauere Unterscheidung erforderlich.
Nach § 10 Abs. 5 ErbStG werden drei wesentliche Arten von Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt:
Erblasserschulden
Hierzu gehören Verbindlichkeiten, die bereits durch den Verstorbenen begründet wurden und grundsätzlich auf die Erben übergehen. Dazu zählen beispielsweise Darlehensschulden, offene Rechnungen oder bestimmte Steuerschulden.
Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und Pflichtteilsansprüchen
Diese Verpflichtungen entstehen im Zusammenhang mit der erbrechtlichen Nachfolge. Ein Erbe kann beispielsweise verpflichtet sein, einen bestimmten Geldbetrag an einen Vermächtnisnehmer auszuzahlen oder einen geltend gemachten Pflichtteil zu erfüllen.
Erbfallkosten
Darunter fallen insbesondere Bestattungskosten, Aufwendungen für ein angemessenes Grabdenkmal, die übliche Grabpflege sowie Kosten für die unmittelbare Nachlassabwicklung und Nachlassverteilung.
Die drei Kategorien unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen. Insbesondere ist der Erbfallkostenpauschbetrag nicht mit dem Abzug von Darlehensschulden oder Pflichtteilsverbindlichkeiten gleichzusetzen.
Welche Nachlasskosten sind bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig?
Die steuerliche Berücksichtigung richtet sich nach der Art der Aufwendungen und ihrem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erbfall.
Zu den grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Kosten gehören:
| Kostenart | Steuerliche Behandlung |
|---|---|
| Bestattung und Beisetzung | Grundsätzlich abzugsfähig |
| Angemessenes Grabdenkmal | Grundsätzlich abzugsfähig |
| Übliche Grabpflege | Mit ihrem steuerlichen Kapitalwert |
| Erbschein und Nachlasszeugnisse | Bei entsprechendem Erwerbsbezug abzugsfähig |
| Notarkosten zur Nachlassabwicklung | Grundsätzlich abzugsfähig |
| Erbschaftsteuererklärung | Beratungskosten grundsätzlich abzugsfähig |
| Gutachten zur Nachlassbewertung | Bei entsprechender Veranlassung abzugsfähig |
| Testamentsvollstreckung | Soweit sie die Nachlassabwicklung betrifft |
| Erbauseinandersetzung | Unmittelbar veranlasste Kosten abzugsfähig |
| Fortlaufende Vermögensverwaltung | Grundsätzlich nicht abzugsfähig |
| Eigene Erbschaftsteuer | Nicht abzugsfähig |
Die steuerliche Anerkennung ist insbesondere bei gemischt veranlassten Aufwendungen, der Verwaltung einer Erbengemeinschaft und nachträglichen Immobilienkosten im Einzelfall zu prüfen.
Wie funktioniert der Erbfallkostenpauschbetrag von 15.000 Euro?
Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG können für die dort genannten Kosten insgesamt 15.000 Euro ohne Einzelnachweis berücksichtigt werden.
Die Neuregelung gilt für Erwerbe, bei denen die Erbschaftsteuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht. Für frühere Erbfälle betrug der Pauschbetrag grundsätzlich 10.300 Euro.
Der Pauschbetrag erfasst mehrere Kostenarten gemeinsam. Er wird nicht für Bestattung, Grabpflege, Nachlassabwicklung und Erbauseinandersetzung jeweils gesondert gewährt.
Eine Besonderheit besteht darin, dass der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 1. Februar 2023 (II R 3/20) entschieden hat, dass die Pauschale keinen Nachweis voraussetzt, dass tatsächlich entsprechende Kosten entstanden sind.
Damit dient sie der pauschalen steuerlichen Berücksichtigung typischer Erbfallaufwendungen.
Beispiel: Erbschaft mit geringen tatsächlichen Kosten
Eine Tochter erbt von ihrer Mutter Kapitalvermögen im Wert von 650.000 Euro.
Für Bestattung und Nachlassabwicklung entstehen insgesamt 8.500 Euro.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Geerbtes Kapitalvermögen | 650.000 € |
| Tatsächliche Erbfallkosten | 8.500 € |
| Abzugsfähiger Pauschbetrag | −15.000 € |
| Erwerb nach Erbfallkosten | 635.000 € |
| Persönlicher Freibetrag der Tochter | −400.000 € |
| Steuerpflichtiger Erwerb | 235.000 € |
Im dargestellten vereinfachten Fall ist der Pauschbetrag günstiger als der Abzug der tatsächlich entstandenen Kosten.
Die Erbschaftsteuer bemisst sich anschließend nach dem maßgeblichen Steuersatz und unter Berücksichtigung weiterer möglicherweise einschlägiger Steuerbefreiungen oder Abzüge.
Können höhere tatsächliche Kosten geltend gemacht werden?
Ja. Übersteigen die abzugsfähigen Aufwendungen den Pauschbetrag, können anstelle der Pauschale die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten angesetzt werden.
Beispielsweise können Bestattungskosten von 12.000 Euro, Nachlassregelungskosten von 9.000 Euro und abzugsfähige Rechtsberatungskosten von 6.000 Euro zusammen einen Abzug von 27.000 Euro begründen.
Die betreffenden Aufwendungen müssen ihrer Art nach abzugsfähig und ausreichend belegt sein.
Ein zusätzlicher pauschaler Abzug von 15.000 Euro neben denselben tatsächlichen Erbfallkosten ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Wie wird der Pauschbetrag bei mehreren Erben aufgeteilt?
Bei einer Erbengemeinschaft entsteht nicht für jeden einzelnen Erben ein eigener Erbfallkostenpauschbetrag.
Der Betrag von 15.000 Euro bezieht sich grundsätzlich auf den gesamten Erbfall.
Sind mehrere Erwerber beteiligt, muss der Pauschbetrag steuerlich zugeordnet werden. Dabei können insbesondere die jeweiligen Erwerbe und die Kostenverpflichtungen eine Rolle spielen.
Beispiel: Zwei Kinder erben gemeinsam
Zwei Kinder erhalten jeweils die Hälfte eines Nachlasses von 800.000 Euro.
Für den gemeinsamen Erbfall steht grundsätzlich nur ein Pauschbetrag von insgesamt 15.000 Euro zur Verfügung.
Bei einer hälftigen Zuordnung ergeben sich rechnerisch:
| Position | Kind A | Kind B |
|---|---|---|
| Anteil am Nachlass | 400.000 € | 400.000 € |
| Anteiliger Pauschbetrag | 7.500 € | 7.500 € |
| Erwerb nach Erbfallkosten | 392.500 € | 392.500 € |
Die hälftige Aufteilung ist eine beispielhafte Berechnung und keine gesetzlich zwingende Verteilungsquote.
Auch Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte können unter bestimmten Voraussetzungen bei der Erbfallkostenpauschale berücksichtigt werden. Die tatsächliche Verteilung richtet sich nach der Erwerbssituation und der einschlägigen Rechtsprechung.
Eine wichtige Sonderregelung hat der Bundesfinanzhof am 17. Juni 2026 (II R 25/23) bestätigt: Ist nur ein Erwerber in Deutschland persönlich steuerpflichtig und unterliegen die Erwerbe der übrigen Beteiligten nicht der deutschen Besteuerung, kann dieser Erwerber den vollen Pauschbetrag beanspruchen. Eine anteilige Kürzung ist in dieser Konstellation nicht vorzunehmen.
Welche Bestattungskosten können abgezogen werden?
Die Kosten der Bestattung des Erblassers gehören ausdrücklich zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten.
Dazu zählen insbesondere die unmittelbar durch die Bestattung verursachten Aufwendungen:
- Bestattungsunternehmen, Sarg oder Urne sowie Überführung des Verstorbenen
- Friedhofsgebühren und Kosten der Grabstätte
- Trauerfeier, Traueranzeigen und üblicher Blumenschmuck
- Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal
- Kosten der üblichen Grabpflege nach den steuerlichen Bewertungsregeln
Nicht jede Ausgabe, die Angehörige im Zusammenhang mit einem Todesfall tätigen, ist automatisch abzugsfähig.
Insbesondere persönliche Reisekosten, zusätzliche Familienfeiern oder besonders umfangreiche Gedenkveranstaltungen können steuerlich anders zu beurteilen sein.
Für Grabdenkmäler verlangt das Gesetz ausdrücklich eine angemessene Gestaltung. Auch bei der Grabpflege ist nicht die beliebige Summe zukünftiger Ausgaben maßgeblich, sondern der nach dem Bewertungsgesetz anzusetzende Kapitalwert.
Erstattungen und Kostenübernahmen durch Dritte sind zu berücksichtigen. Eine wirtschaftlich nicht selbst getragene Belastung kann grundsätzlich nicht nochmals vollständig als eigener Aufwand abgezogen werden.
Sind Notar-, Gerichts- und Erbscheinkosten abzugsfähig?
Kosten für die rechtliche Feststellung und Abwicklung eines Nachlasses können nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig sein.
Typische Beispiele sind die Beantragung eines Erbscheins, die notarielle Feststellung erbrechtlicher Berechtigungen oder die Umschreibung von Nachlassgegenständen.
Auch Kosten eines europäischen Nachlasszeugnisses können hierzu gehören, wenn ein entsprechender Zusammenhang mit dem Erwerb besteht.
Bei Immobilien ist zwischen verschiedenen Vorgängen zu unterscheiden.
Dient die Grundbuchberichtigung dazu, die eingetretene Erbfolge nachzuweisen und grundbuchrechtlich umzusetzen, können damit verbundene Kosten Nachlassregelungskosten sein.
Entstehen dagegen Gebühren aufgrund einer späteren freiwilligen Veräußerung oder einer neuen Finanzierungsentscheidung, liegt nicht automatisch eine abzugsfähige Nachlassregelung vor.
Entscheidend ist stets, ob die Aufwendungen unmittelbar durch die Erlangung oder Abwicklung des Erwerbs veranlasst sind.
Können Steuerberaterkosten und Gutachterkosten abgezogen werden?
Steuerberatungskosten können im Zusammenhang mit einer Erbschaft unterschiedliche steuerliche Funktionen haben.
Zu den grundsätzlich abzugsfähigen Nachlassregelungskosten gehören insbesondere Aufwendungen für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung und erforderlicher steuerlicher Feststellungserklärungen.
Auch die Bewertung von Immobilien, Betriebsvermögen oder nicht börsennotierten Unternehmensanteilen kann entsprechende Kosten verursachen.
Wird beispielsweise für ein geerbtes Mehrfamilienhaus ein Verkehrswertgutachten benötigt, um einen steuerlich maßgeblichen Wert nachzuweisen, können die Kosten als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sein.
Steuererklärungen des Verstorbenen
Von der Erbschaftsteuererklärung des Erwerbers sind steuerliche Verpflichtungen des Erblassers zu unterscheiden.
War zum Todeszeitpunkt eine Einkommensteuererklärung des Verstorbenen noch nicht erstellt, können die damit verbundenen Beratungskosten je nach Veranlassung als Erblasserschulden oder Nachlassregelungskosten einzuordnen sein.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Oktober 2020 (II R 30/19) entschieden, dass auch Steuerberatungskosten für die Nacherklärung hinterzogener Steuern des Erblassers als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sein können.
Die jeweilige steuerliche Einordnung hängt unter anderem davon ab, ob der Auftrag bereits vom Erblasser erteilt wurde oder erst nach dem Todesfall durch die Erben entstanden ist.
Sind Kosten für die Haushaltsauflösung und Räumung einer geerbten Immobilie abzugsfähig?
Bei geerbten Wohnimmobilien entstehen häufig Kosten für die Räumung und Auflösung des Haushalts des Verstorbenen.
Dazu gehören beispielsweise die Entsorgung von Möbeln, die Beauftragung eines Räumungsunternehmens und die Auflösung des bisherigen Hausstands.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können solche Aufwendungen Nachlassregelungskosten darstellen.
Maßgeblich ist, dass die Räumung unmittelbar mit der Abwicklung des Nachlasses und der Erlangung des Erbes zusammenhängt.
Davon zu unterscheiden sind Aufwendungen, die erst aufgrund späterer Entscheidungen über die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks entstehen.
Beispielsweise dienen Renovierungen zur anschließenden Vermietung oder Modernisierungen zur Wertsteigerung grundsätzlich anderen Zwecken als der unmittelbaren Nachlassabwicklung.
Die Kosten einer Haushaltsauflösung sind deshalb nicht allein aufgrund ihrer Bezeichnung abzugsfähig. Der konkrete Anlass und der Zusammenhang mit dem Erwerb sind maßgebend.
Welche Kosten einer Erbauseinandersetzung sind steuerlich abzugsfähig?
Bei mehreren Erben entsteht regelmäßig eine Erbengemeinschaft. Bis zur Auseinandersetzung wird das gemeinschaftliche Nachlassvermögen grundsätzlich von den Miterben gemeinsam gehalten.
Die spätere Verteilung kann umfangreiche Kosten verursachen.
Hierzu gehören beispielsweise notarielle Auseinandersetzungsverträge, gerichtliche Verfahren und die anwaltliche Begleitung bei Streitigkeiten über die Nachlassverteilung.
Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass der Begriff der Nachlassregelungskosten weit auszulegen ist.
Rechtsanwaltskosten bei Erbstreitigkeiten
Mit Urteil vom 11. März 2026 (II R 10/23) hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich entschieden, dass Rechtsanwaltskosten im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft abzugsfähige Nachlassverteilungskosten sein können.
Das gilt nach der Entscheidung auch dann, wenn die Erbengemeinschaft zuvor bereits zur Verwaltung des Nachlassvermögens übergegangen war.
Ein vorausgegangener Zeitraum gemeinschaftlicher Verwaltung schließt die Abzugsfähigkeit späterer, unmittelbar durch die Auseinandersetzung veranlasster Kosten damit nicht grundsätzlich aus.
Versteigerung und Verteilung von Nachlassgegenständen
Auch Kosten einer Versteigerung von Nachlassgegenständen können abzugsfähig sein, wenn die Versteigerung unmittelbar der Verteilung des Nachlasses dient.
Hierunter können beispielsweise Sachverständigenhonorare, Kosten der Inventarisierung und notwendige Lagerkosten bis zur Versteigerung fallen.
Dient die Verwertung dagegen einer späteren eigenständigen wirtschaftlichen Entscheidung der Erben, muss die steuerliche Einordnung gesondert erfolgen.
Welche Schulden des Erblassers mindern die Erbschaftsteuer?
Neben den eigentlichen Erbfallkosten können Verbindlichkeiten, die bereits beim Verstorbenen bestanden, den steuerpflichtigen Erwerb reduzieren.
Hierzu gehören insbesondere:
| Verbindlichkeit | Grundsätzliche Behandlung |
|---|---|
| Offene Bankdarlehen | Abzugsfähig, soweit nicht bereits berücksichtigt oder ausgeschlossen |
| Immobilienfinanzierungen | Abzug unter Beachtung des Zusammenhangs mit dem Grundstück |
| Offene Lieferantenrechnungen | Als Erblasserschulden grundsätzlich abzugsfähig |
| Einkommensteuerschulden | Bei entsprechender steuerlicher Verursachung abzugsfähig |
| Bestehende private Darlehen | Bei wirksamer, nachweisbarer Schuld grundsätzlich abzugsfähig |
| Geltend gemachte Pflichtteilsansprüche | Als Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich abzugsfähig |
| Zu erfüllende Vermächtnisse | Beim belasteten Erwerber grundsätzlich abzugsfähig |
Beispiel: Geerbtes Grundstück mit Darlehensbelastung
Ein Sohn erbt eine vermietete Immobilie im steuerlichen Wert von 900.000 Euro.
Zum Todeszeitpunkt besteht eine noch offene Darlehensschuld von 220.000 Euro.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Steuerlicher Immobilienwert | 900.000 € |
| Offene Darlehensverbindlichkeit | −220.000 € |
| Erbfallkostenpauschbetrag | −15.000 € |
| Erwerb vor weiteren Steuerbefreiungen und Freibeträgen | 665.000 € |
Die Berechnung setzt voraus, dass die Darlehensschuld tatsächlich besteht, dem Erwerber zuzurechnen und steuerlich voll abzugsfähig ist.
Bei vermieteten Wohnimmobilien können zusätzlich besondere Steuerbefreiungen und die damit zusammenhängenden Abzugsbeschränkungen relevant sein.
Die Darlehensschuld ist kein Bestandteil des Erbfallkostenpauschbetrags, sondern eine gesondert zu berücksichtigende Verbindlichkeit.
Welche Nachlasskosten sind nicht abzugsfähig?
§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG schließt die Kosten der Verwaltung des Nachlasses ausdrücklich vom Abzug als Nachlassregelungskosten aus.
Der Gesetzgeber unterscheidet damit zwischen der unmittelbaren Abwicklung einer Erbschaft und der späteren Verwaltung des erworbenen Vermögens.
Zu den grundsätzlich nicht als Erbfallkosten abzugsfähigen Aufwendungen gehören beispielsweise:
- Laufende Verwaltungskosten vermieteter Immobilien
- Kosten einer dauerhaften Vermögensverwaltung
- Persönliche Lebenshaltungskosten der Erben
- Kosten zur Durchführung neuer privater Investitionsentscheidungen
- Eigene Erbschaftsteuer des Erwerbers
- Aufwendungen für die spätere wirtschaftliche Nutzung des Nachlasses ohne unmittelbaren Abwicklungsbezug
Ein Ausschluss als Nachlassverbindlichkeit bedeutet allerdings nicht zwingend, dass eine Ausgabe überhaupt keine steuerliche Bedeutung haben kann.
Beispielsweise können Aufwendungen für eine vermietete Immobilie unter bestimmten Voraussetzungen bei der Einkommensteuer relevant sein. Ihre Behandlung richtet sich dann aber nach anderen gesetzlichen Vorschriften.
Abgrenzung zwischen Nachlassabwicklung und Nachlassverwaltung
Besonders bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und umfangreichem Kapitalvermögen ist eine klare Zuordnung erforderlich.
Die erstmalige Feststellung, Bewertung und Verteilung des geerbten Vermögens kann zur Nachlassregelung gehören.
Die anschließende dauerhafte Bewirtschaftung, Anlageentscheidung oder wirtschaftliche Optimierung betrifft hingegen regelmäßig die Nachlassverwaltung.
Bei Tätigkeiten, die beide Bereiche umfassen, kann eine Aufteilung der Aufwendungen erforderlich werden.
Wie wirken sich steuerbefreite Vermögenswerte auf den Kostenabzug aus?
Nicht jedes geerbte Vermögen unterliegt in vollem Umfang der Erbschaftsteuer.
Besondere Steuerbefreiungen gelten unter anderem für bestimmte Familienheime, begünstigtes Betriebsvermögen und unter gesetzlichen Voraussetzungen für vermietete Wohnimmobilien.
Dabei können die Abzugsbeschränkungen des § 10 Abs. 6 und 6a ErbStG relevant werden.
Stehen Schulden unmittelbar mit steuerbefreiten Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang, kann ihr Abzug ausgeschlossen oder anteilig eingeschränkt sein.
Für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG gelten dabei besondere Regelungen. Sie dürfen nicht ohne Weiteres mit objektbezogenen Darlehensverbindlichkeiten gleichbehandelt werden.
Auch bei einer beschränkten Erbschaftsteuerpflicht ist gesondert zwischen dem gesetzlichen Pauschbetrag und tatsächlich nachgewiesenen Kosten zu unterscheiden.
Die zutreffende Berechnung hängt deshalb sowohl von der Zusammensetzung des Nachlasses als auch von der steuerlichen Behandlung der einzelnen Vermögenswerte ab.
Welche Nachweise verlangt das Finanzamt?
Wird ausschließlich der gesetzliche Erbfallkostenpauschbetrag berücksichtigt, müssen die einzelnen Kosten grundsätzlich nicht belegt werden.
Sollen höhere tatsächliche Aufwendungen angesetzt werden, ist dagegen eine nachvollziehbare Dokumentation erforderlich.
Geeignete Nachweise können insbesondere Rechnungen, Kostenaufstellungen, Verträge, Gebührenbescheide, Gutachten und Zahlungsnachweise sein.
Bei Nachlassregelungskosten ist neben der Höhe vor allem der unmittelbare Zusammenhang mit dem Erbfall entscheidend.
Eine anwaltliche Rechnung sollte daher beispielsweise erkennen lassen, ob sie die Verteilung des Nachlasses oder eine spätere Vermögensangelegenheit betrifft.
Bei mehreren Erben können außerdem die tatsächliche Kostentragung und die Zuordnung der Aufwendungen relevant sein.
Entstehen Aufwendungen erst nach Abgabe der Erbschaftsteuererklärung, kann ihre spätere Berücksichtigung verfahrensrechtlich möglich sein.
Nach der Verwaltungsauffassung können nachträglich entstehende Nachlassregelungskosten unter den Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung eine Änderung der Steuerfestsetzung begründen.
Welche Bedeutung haben Nachlasskosten bei größeren Vermögen?
Bei umfangreichen Nachlässen können neben bestehenden Schulden erhebliche Kosten für die Bewertung, Sicherung und Auseinandersetzung des Vermögens entstehen.
Dies betrifft insbesondere Nachlässe mit mehreren Immobilien, Gesellschaftsbeteiligungen, Auslandsvermögen oder umfangreichen Wertpapierbeständen.
In solchen Fällen kann der tatsächliche Aufwand deutlich über dem Pauschbetrag von 15.000 Euro liegen.
Beispiel: Nachlass mit Immobilien und Unternehmensbeteiligungen
Eine Alleinerbin erhält einen Nachlass mit einem steuerlichen Gesamtwert von 2.500.000 Euro.
Für die Ermittlung und Regelung des Nachlasses entstehen folgende dem Grunde nach abzugsfähige Aufwendungen:
| Kostenposition | Betrag |
|---|---|
| Immobilienbewertung | 8.000 € |
| Bewertung einer Unternehmensbeteiligung | 12.000 € |
| Steuerberatung zur Erbschaftsteuer | 7.000 € |
| Notarielle Nachlassregelung | 5.000 € |
| Bestattung und Grabdenkmal | 13.000 € |
| Gesamtkosten | 45.000 € |
Bei vollständiger steuerlicher Anerkennung können 45.000 Euro anstelle der Pauschale von 15.000 Euro abgezogen werden.
Die zusätzliche Minderung des steuerlichen Erwerbs beträgt somit 30.000 Euro.
Bei einem angenommenen Erbschaftsteuersatz von 19 Prozent entspräche dies rechnerisch einer zusätzlichen Steuerentlastung von 5.700 Euro.
Der tatsächliche steuerliche Effekt richtet sich nach der individuellen Steuerklasse, dem steuerpflichtigen Erwerb, anwendbaren Befreiungen und dem maßgeblichen Steuersatz.
Welche Besonderheiten gelten bei internationalen Erbfällen?
Bei grenzüberschreitenden Erbfällen können sich zusätzliche Fragen zur steuerlichen Berücksichtigung von Nachlasskosten ergeben.
Dies gilt insbesondere, wenn sich Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen im Ausland befinden, der Erblasser im Ausland lebte oder die Erben unterschiedlichen Staaten angehören.
Die deutsche Erbschaftsteuer unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht.
Bei der unbeschränkten Steuerpflicht kann grundsätzlich auch ausländisches Vermögen in die Besteuerung einbezogen werden. Bei der beschränkten Steuerpflicht unterliegen dagegen regelmäßig nur bestimmte inländische Vermögenswerte der deutschen Erbschaftsteuer.
Bei der Ermittlung abzugsfähiger Nachlassverbindlichkeiten sind die Vorschriften des § 10 Abs. 6 ErbStG zu beachten.
Insbesondere kann eine anteilige Berücksichtigung bestimmter Kosten erforderlich sein, wenn nur Teile des erworbenen Vermögens der deutschen Besteuerung unterliegen.
Für den Erbfallkostenpauschbetrag gelten besondere gesetzliche und höchstrichterlich konkretisierte Regeln.
Das BFH-Urteil vom 17. Juni 2026 (II R 25/23) verdeutlicht, dass bei internationalen Erbfällen auch die persönliche Steuerpflicht der einzelnen Erwerber für die Behandlung des Pauschbetrags maßgeblich sein kann.
Wie werden Nachlasskosten bei der Erbschaftsteuer berechnet?
Die steuerliche Berechnung erfolgt grundsätzlich ausgehend vom Wert des erworbenen Vermögens.
Davon werden die nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, Belastungen und Kosten abgezogen.
Anschließend sind die anwendbaren Steuerbefreiungen und persönlichen Freibeträge zu berücksichtigen. Die genaue Reihenfolge richtet sich nach der jeweiligen Vorschrift.
Für eine vereinfachte Darstellung kann folgende Berechnung herangezogen werden:
| Berechnungsschritt | Beispiel |
|---|---|
| Geerbtes Vermögen | 1.200.000 € |
| Abzugsfähige Erblasserschulden | −150.000 € |
| Abzugsfähige tatsächliche Erbfallkosten | −25.000 € |
| Erwerb nach diesen Abzügen | 1.025.000 € |
| Persönlicher Freibetrag, beispielsweise Kind | −400.000 € |
| Steuerpflichtiger Erwerb | 625.000 € |
In diesem Beispiel wurden keine zusätzlichen Steuerbefreiungen, Versorgungsfreibeträge, früheren Erwerbe oder sonstigen Besonderheiten berücksichtigt.
Der Betrag von 625.000 Euro bildet daher ausschließlich das Ergebnis der vereinfachten Berechnung.
Steuerliche Einordnung und gesetzliche Grundlagen
Die Abzugsfähigkeit von Nachlasskosten ist ein eigenständiger Bestandteil der erbschaftsteuerlichen Wertermittlung.
Für die zutreffende Behandlung sind insbesondere folgende Abgrenzungen wesentlich:
Erblasserschulden sind von den Kosten zu unterscheiden, die erst durch den Erbfall entstehen. Vermächtnisse und Pflichtteilsverbindlichkeiten bilden eine weitere Kategorie. Für typische Erbfallkosten kann der gesetzliche Pauschbetrag verwendet werden, während höhere tatsächliche Kosten nachzuweisen sind.
Kosten der Nachlassabwicklung und Nachlassverteilung sind grundsätzlich anders zu behandeln als Aufwendungen für die spätere Verwaltung des geerbten Vermögens.
Auch die tatsächliche Kostentragung, die Beteiligung mehrerer Erwerber, Steuerbefreiungen und eine mögliche internationale Steuerpflicht können das steuerliche Ergebnis beeinflussen.
Die wesentlichen Rechtsgrundlagen sind:
- § 10 Abs. 1 und 5 ErbStG: Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs und Abzug von Nachlassverbindlichkeiten
- § 10 Abs. 6 und 6a ErbStG: Abzugsbeschränkungen und Zusammenhang mit steuerbefreiten Vermögenswerten
- § 16 ErbStG: Persönliche Freibeträge
- § 12 ErbStG in Verbindung mit dem Bewertungsgesetz: Steuerliche Bewertung des Erwerbs
- § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO: Änderung von Steuerbescheiden bei rückwirkenden Ereignissen
Die dargestellten Regelungen entsprechen dem überprüften Rechtsstand vom 24. Oktober 2026.
Für die Anwendung auf einzelne Erbfälle sind zusätzlich die jeweils maßgeblichen Bewertungsregelungen, Verwaltungsanweisungen und Entscheidungen der Finanzgerichte zu berücksichtigen.
Am 25.10.2026 durch Martin Reiss fachlich geprüft und für die Veröffentlichung freigegeben. Rechtsstand: Oktober 2026.
Ihre persönliche Situation
Welche Nachlasskosten in Ihrer persönlichen Situation abzugsfähig sind, hängt von den konkreten Umständen ab. Wenn Sie Ihre Fragen persönlich besprechen möchten, können Sie einen Termin mit Martin Reiss vereinbaren.
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§ 10 ErbStG: Nachlassverbindlichkeiten und Kostenabzug · § 16 ErbStG: Freibeträge · § 175 AO: Änderung von Steuerbescheiden