Die Unternehmensnachfolge durch Erbschaft gehört zu den komplexeren Bereichen des deutschen Erbschaftsteuerrechts. Wird ein Unternehmen nach dem Tod seines Eigentümers auf einen oder mehrere Erben übertragen, stellt sich neben der rechtlichen und wirtschaftlichen Fortführung insbesondere die Frage nach der steuerlichen Behandlung des Betriebsvermögens.
Anders als bei der Vererbung von Geldvermögen oder privat gehaltenen Immobilien gelten für bestimmte Unternehmen und Gesellschaftsbeteiligungen besondere steuerliche Verschonungsregelungen. Unter gesetzlichen Voraussetzungen können 85 Prozent oder sogar 100 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer befreit werden.
Die Steuerbefreiung ist allerdings an zahlreiche Voraussetzungen gebunden. Entscheidend sind insbesondere die Art des übertragenen Unternehmens, die Zusammensetzung des Betriebsvermögens, die Unternehmensbewertung sowie die Einhaltung bestimmter Behaltens- und Lohnsummenregelungen.
Rechtsgrundlage sind insbesondere die §§ 13a, 13b, 13c und 28a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).
Was bedeutet Unternehmensnachfolge im Erbfall?
Unter einer Unternehmensnachfolge durch Erbschaft versteht man den Übergang eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung auf einen oder mehrere Rechtsnachfolger infolge des Todes des bisherigen Eigentümers.
Die Übertragung kann sich auf unterschiedliche Unternehmensformen beziehen:
- Einzelunternehmen und Gewerbebetriebe
- Beteiligungen an Personengesellschaften, insbesondere OHG und KG
- GmbH-Gesellschaftsanteile
- Beteiligungen an Familienunternehmen
- Unternehmensgruppen und Holdinggesellschaften
- Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Dabei ist zwischen der erbrechtlichen Übertragung und der steuerlichen Behandlung zu unterscheiden.
Erbrechtlich richtet sich die Unternehmensnachfolge nach der gesetzlichen Erbfolge oder den testamentarischen Regelungen des Erblassers. Bei Gesellschaftsbeteiligungen können zusätzlich gesellschaftsvertragliche Nachfolgebestimmungen maßgeblich sein.
Steuerlich muss festgestellt werden, welcher Vermögenswert auf den Erben übergeht und ob dieser Vermögenswert ganz oder teilweise von der Erbschaftsteuer verschont werden kann.
Nicht jede geerbte Unternehmensbeteiligung erfüllt automatisch die Voraussetzungen für eine steuerliche Begünstigung.
Welche Unternehmen können steuerbegünstigt vererbt werden?
Die steuerlichen Begünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG erfassen bestimmte Arten unternehmerischen Vermögens.
Hierzu gehört insbesondere inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb eines gesamten Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder einer begünstigungsfähigen Personengesellschaftsbeteiligung. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch entsprechende Betriebsstätten innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums begünstigt sein.
Einzelunternehmen
Wird ein Einzelunternehmen vererbt, geht das unternehmerische Vermögen grundsätzlich auf den oder die Erben über.
Zum Betriebsvermögen können beispielsweise gehören:
- Betriebsgrundstücke und Betriebsgebäude
- Maschinen und technische Anlagen
- Geschäftsausstattung
- Warenbestände
- Forderungen und betriebliche Finanzmittel
- Immaterielle Wirtschaftsgüter
- Betriebliche Verbindlichkeiten
Für die Erbschaftsteuer ist zu untersuchen, welche Bestandteile zum begünstigten Betriebsvermögen gehören und welche Vermögenswerte steuerlich nicht begünstigt sind.
Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften können Gesellschaftsanteile im Rahmen der Unternehmensnachfolge übertragen werden.
Die steuerliche Behandlung hängt unter anderem von der Art der Gesellschaft, ihrer Tätigkeit, den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen und der Zusammensetzung des Betriebsvermögens ab.
Auch Sonderbetriebsvermögen kann hierbei von Bedeutung sein. Hierzu gehören beispielsweise Grundstücke, die einem Gesellschafter persönlich gehören, aber von der Personengesellschaft betrieblich genutzt werden.
Kapitalgesellschaften
Bei Kapitalgesellschaften, insbesondere einer GmbH, gelten besondere Voraussetzungen.
Die erbschaftsteuerliche Begünstigung setzt grundsätzlich voraus, dass der Erblasser unmittelbar zu mehr als 25 Prozent am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt war.
Eine Beteiligung von genau 25 Prozent genügt grundsätzlich nicht.
Unter bestimmten Voraussetzungen können mehrere Beteiligungen durch eine wirksame gesellschaftsvertragliche Poolvereinbarung zusammengerechnet werden. Hierfür bestehen gesetzliche Anforderungen an die Verfügungsbeschränkung und die einheitliche Stimmrechtsausübung.
Die Beteiligungsgrenze ist deshalb insbesondere bei Unternehmen mit mehreren Familiengesellschaftern von Bedeutung.
Wie wird ein geerbtes Unternehmen steuerlich bewertet?
Die Erbschaftsteuer knüpft grundsätzlich an den Wert des übertragenen Vermögens zum maßgeblichen Bewertungsstichtag an. Dies ist bei einem gewöhnlichen Erwerb von Todes wegen regelmäßig der Todestag des Erblassers.
Für Unternehmen ist nicht allein der bilanzielle Buchwert entscheidend. Maßgeblich ist grundsätzlich der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelte gemeine Wert.
Dieser soll den wirtschaftlichen Wert des Unternehmens widerspiegeln.
Bewertung anhand des Unternehmenswertes
Bei nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften kann der gemeine Wert insbesondere aus zeitnahen Verkäufen zwischen fremden Dritten abgeleitet werden.
Ist dies nicht möglich, kommen Bewertungsverfahren in Betracht, welche die Ertragsaussichten des Unternehmens berücksichtigen.
Hierzu zählen beispielsweise:
- Ertragswertverfahren
- Anerkannte marktübliche Bewertungsmethoden
- Vereinfachtes Ertragswertverfahren nach dem Bewertungsgesetz
Der gesetzlich maßgebliche Substanzwert darf bei der Bewertung entsprechender Kapitalgesellschaftsanteile grundsätzlich nicht unterschritten werden.
Beispiel einer Unternehmensbewertung
Ein Unternehmer hinterlässt seinen Kindern sämtliche Anteile an einer GmbH.
Die Gesellschaft verfügt über Maschinen, Betriebsimmobilien, finanzielle Mittel und einen etablierten Kundenstamm.
Obwohl das bilanzielle Eigenkapital lediglich 800.000 Euro beträgt, ergibt die steuerliche Unternehmensbewertung einen gemeinen Wert von 2.400.000 Euro.
Für die Erbschaftsteuer ist grundsätzlich der festgestellte Unternehmenswert von 2.400.000 Euro maßgeblich.
Erst anschließend wird ermittelt, welcher Anteil dieses Wertes als begünstigtes Betriebsvermögen behandelt werden kann.
Ein niedriger Bilanzwert führt daher nicht zwangsläufig zu einer entsprechend niedrigen erbschaftsteuerlichen Bewertung.
Welche erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen gibt es?
Das Erbschaftsteuerrecht unterscheidet bei begünstigtem Betriebsvermögen insbesondere zwischen der Regelverschonung und der Optionsverschonung.
Beide Regelungen sollen verhindern, dass die Erbschaftsteuer allein aufgrund des Unternehmensübergangs zu einer erheblichen Belastung des fortgeführten Betriebs führt.
Die Voraussetzungen unterscheiden sich jedoch wesentlich.
| Voraussetzung | Regelverschonung | Optionsverschonung |
|---|---|---|
| Steuerbefreiung | 85 % | 100 % |
| Behaltensfrist | 5 Jahre | 7 Jahre |
| Regelmäßige Mindestlohnsumme | 400 % | 700 % |
| Lohnsummenzeitraum | 5 Jahre | 7 Jahre |
| Grenze für Verwaltungsvermögen bei der Optionswahl | Keine zusätzliche 20-%-Grenze | Maximal 20 % |
| Antrag erforderlich | Grundsätzlich nein | Ja, unwiderrufliche Erklärung |
Die dargestellten Verschonungsabschläge gelten im Grundmodell für begünstigtes Vermögen bis zur gesetzlichen Schwelle von 26 Millionen Euro. Die Lohnsummenanforderungen hängen außerdem von der Zahl der Beschäftigten ab.
Regelverschonung von 85 Prozent
Bei der Regelverschonung bleiben grundsätzlich 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei.
Die verbleibenden 15 Prozent werden zunächst in die weitere steuerliche Berechnung einbezogen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlich ein gleitender Abzugsbetrag von höchstens 150.000 Euro berücksichtigt werden.
Der vollständige Abzugsbetrag steht zur Verfügung, wenn der nach dem Verschonungsabschlag verbleibende Wert des begünstigten Vermögens höchstens 150.000 Euro beträgt. Bei höheren Werten verringert er sich nach den gesetzlichen Vorgaben.
Optionsverschonung von 100 Prozent
Alternativ kann der Erwerber die vollständige Verschonung des begünstigten Betriebsvermögens beantragen.
Hierzu ist eine unwiderrufliche Erklärung erforderlich.
Die Optionsverschonung setzt insbesondere voraus, dass das begünstigungsfähige Vermögen zu nicht mehr als 20 Prozent aus dem gesetzlich definierten Verwaltungsvermögen besteht.
Darüber hinaus gelten die verlängerte Behaltensfrist von sieben Jahren und erhöhte Lohnsummenanforderungen.
Die vollständige Steuerbefreiung bezieht sich ausschließlich auf das tatsächlich begünstigte Vermögen. Nicht begünstigte Vermögensbestandteile werden dadurch nicht automatisch steuerfrei.
Welche Bedeutung hat das Verwaltungsvermögen?
Bei der steuerlichen Unternehmensnachfolge gehört die Abgrenzung zwischen begünstigtem Betriebsvermögen und Verwaltungsvermögen zu den wesentlichen Prüfungsschritten.
Nicht jeder Vermögensgegenstand, der sich im Eigentum einer Gesellschaft befindet, wird für erbschaftsteuerliche Zwecke gleichermaßen begünstigt.
Zum Verwaltungsvermögen können insbesondere gehören:
- An Dritte vermietete Immobilien, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift
- Bestimmte Wertpapiere und Kapitalanlagen
- Bestimmte Minderheitsbeteiligungen an Kapitalgesellschaften
- Kunstgegenstände und andere gesetzlich erfasste Vermögensgegenstände
- Finanzmittel, soweit sie nach den gesetzlichen Berechnungsregeln als Verwaltungsvermögen gelten
Die Einordnung hängt von der Art der Vermögensgegenstände und den besonderen Regelungen des § 13b ErbStG ab.
Nicht jede vermietete Immobilie und nicht jeder vorhandene Bankbestand führt daher automatisch zu schädlichem Verwaltungsvermögen.
Die 90-Prozent-Grenze
Eine besonders weitreichende Regelung enthält § 13b Abs. 2 ErbStG.
Erreicht das nach der gesetzlichen Vorschrift für diesen Test maßgebliche Verwaltungsvermögen mindestens 90 Prozent des gemeinen Wertes des begünstigungsfähigen Vermögens, ist das gesamte begünstigungsfähige Vermögen von der Verschonung ausgeschlossen.
Für diesen Test gelten besondere Berechnungsvorschriften. Er ist nicht mit der allgemeinen Ermittlung des nicht begünstigten Nettoverwaltungsvermögens gleichzusetzen.
Immobilien innerhalb einer Unternehmensstruktur
Besondere Bedeutung hat diese Abgrenzung bei Gesellschaften, die über umfangreiche Immobilienbestände verfügen.
Eine GmbH, deren Tätigkeit überwiegend in der Vermietung von Immobilien besteht, erfüllt nicht allein aufgrund ihrer Rechtsform die Voraussetzungen für eine umfassende Betriebsvermögensverschonung.
Das Erbschaftsteuerrecht enthält jedoch Ausnahmen, beispielsweise für bestimmte Wohnungsunternehmen, deren Tätigkeit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist anhand der tatsächlichen Tätigkeit und der gesetzlichen Kriterien zu beurteilen.
Was bedeutet die Behaltensfrist für den Unternehmenserben?
Die steuerliche Verschonung ist an die Fortführung beziehungsweise den Erhalt des begünstigten Unternehmensvermögens gebunden.
Bei der Regelverschonung beträgt die Behaltensfrist grundsätzlich fünf Jahre. Bei der Optionsverschonung verlängert sie sich auf sieben Jahre.
Während dieser Zeit können bestimmte Maßnahmen zur vollständigen oder teilweisen rückwirkenden Versagung der Begünstigung führen.
Hierzu gehören insbesondere:
- Veräußerung des begünstigten Unternehmens
- Veräußerung begünstigter Gesellschaftsanteile
- Aufgabe eines Gewerbebetriebs
- Überführung wesentlicher Betriebsgrundlagen in das Privatvermögen
- Bestimmte gesellschaftsrechtliche Veränderungen
- Übermäßige Entnahmen oder Ausschüttungen
Ein Verstoß führt nicht in jedem Fall zum vollständigen Wegfall der Steuerbefreiung.
Bei bestimmten schädlichen Verfügungen erfolgt die Nachversteuerung zeitanteilig entsprechend der noch verbleibenden Behaltensfrist.
Das Gesetz enthält außerdem Möglichkeiten, bei bestimmten Veräußerungen durch eine rechtzeitige Reinvestition in begünstigtes Vermögen die Nachversteuerung zu vermeiden.
Entnahmen und Ausschüttungen
Auch ohne einen Unternehmensverkauf kann die Verschonung gefährdet werden.
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften kann eine übermäßige Entnahme innerhalb der Behaltensfrist schädlich sein.
Maßgeblich ist insbesondere, ob die Entnahmen die Summe der Einlagen und der maßgeblichen Gewinne beziehungsweise Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150.000 Euro übersteigen.
Für Ausschüttungen an Gesellschafter von Kapitalgesellschaften gilt die gesetzliche Regelung sinngemäß.
Welche Bedeutung hat die Lohnsummenregelung?
Die Lohnsummenregelung soll sicherstellen, dass bei einer steuerbegünstigten Unternehmensnachfolge die Beschäftigung im Unternehmen in einem gesetzlich vorgegebenen Umfang erhalten bleibt.
Ausgangspunkt ist regelmäßig die durchschnittliche jährliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Besteuerungszeitpunkt endenden Wirtschaftsjahre.
Abhängig von der Unternehmensgröße gelten unterschiedliche Mindestlohnsummen.
| Zahl der Beschäftigten | Regelverschonung: 5 Jahre | Optionsverschonung: 7 Jahre |
|---|---|---|
| Bis 5 | Keine Mindestlohnsumme | Keine Mindestlohnsumme |
| 6–10 | 250 % | 500 % |
| 11–15 | 300 % | 565 % |
| Mehr als 15 | 400 % | 700 % |
Für die Ermittlung der Beschäftigtenzahl und Lohnsummen gelten besondere gesetzliche Vorschriften. Unter anderem können Beschäftigte bestimmter verbundener Gesellschaften einzubeziehen sein.
Beispiel zur Mindestlohnsumme
Ein geerbtes Unternehmen beschäftigt 20 Arbeitnehmer.
Die durchschnittliche jährliche Ausgangslohnsumme beträgt 600.000 Euro.
Bei Anwendung der Regelverschonung muss die kumulierte Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren grundsätzlich mindestens 400 Prozent der Ausgangslohnsumme erreichen.
Die Mindestlohnsumme beträgt damit:
600.000 Euro × 400 % = 2.400.000 Euro.
Entscheidend ist die Summe der maßgeblichen Löhne und Gehälter über den gesamten Fünfjahreszeitraum.
Unterschreitet das Unternehmen diese Mindestlohnsumme, wird der Verschonungsabschlag grundsätzlich entsprechend dem prozentualen Umfang der Unterschreitung rückwirkend vermindert.
Die Berechnung erfolgt nicht anhand einer starren Verpflichtung, zu jedem Zeitpunkt dieselbe Beschäftigtenzahl aufrechtzuerhalten.
Wie wird die Erbschaftsteuer bei einer Unternehmensnachfolge berechnet?
Für die Ermittlung der Erbschaftsteuer sind mehrere Berechnungsschritte erforderlich.
Zunächst wird der Wert des übertragenen Unternehmens beziehungsweise der Gesellschaftsbeteiligung festgestellt.
Anschließend erfolgt die Abgrenzung des begünstigten und nicht begünstigten Vermögens. Auf den begünstigten Teil können die gesetzlichen Verschonungsregelungen angewendet werden.
Erst danach werden die weiteren steuerlichen Regelungen berücksichtigt, insbesondere persönliche Freibeträge, abzugsfähige Verbindlichkeiten und die Steuerklasse des Erwerbers.
Berechnungsbeispiel: Vererbung einer GmbH an ein Kind
Ein Vater hinterlässt seiner Tochter sämtliche Anteile an einer GmbH.
Für das Beispiel gelten folgende Voraussetzungen:
- Steuerlicher Wert der GmbH-Anteile: 3.000.000 Euro
- Der gesamte Wert ist begünstigtes Betriebsvermögen
- Die Voraussetzungen der Regelverschonung sind erfüllt
- Keine weiteren Vermögenswerte oder Vorerwerbe
- Keine zusätzlich zu berücksichtigenden Schulden oder Nachlasskosten
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Unternehmenswert | 3.000.000 € |
| Regelverschonung von 85 % | −2.550.000 € |
| Verbleibender Wert | 450.000 € |
| Persönlicher Freibetrag der Tochter | −400.000 € |
| Steuerpflichtiger Erwerb | 50.000 € |
Unter diesen vereinfachten Voraussetzungen ergibt sich bei Steuerklasse I und dem einschlägigen Steuersatz von 7 Prozent eine Erbschaftsteuer von 3.500 Euro.
Bei wirksamer Inanspruchnahme der Optionsverschonung könnte das vollständig begünstigte Betriebsvermögen dagegen zu 100 Prozent steuerfrei bleiben.
Die tatsächliche Steuerberechnung kann wegen zusätzlicher Vermögenswerte, Schulden, Begünstigungen oder früherer Erwerbe erheblich abweichen.
Welche persönlichen Freibeträge gelten für Unternehmenserben?
Neben den besonderen Begünstigungen für Betriebsvermögen stehen Erwerbern grundsätzlich die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG zu.
Die Höhe richtet sich insbesondere nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser.
| Erwerber | Persönlicher Freibetrag |
|---|---|
| Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner | 500.000 € |
| Kinder | 400.000 € |
| Enkel, deren Eltern noch leben | 200.000 € |
| Übrige Personen der Steuerklasse I | 100.000 € |
| Personen der Steuerklasse II | 20.000 € |
| Personen der Steuerklasse III | 20.000 € |
Die dargestellten Beträge gelten grundsätzlich bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht. Bei beschränkter Steuerpflicht können besondere Berechnungsvorschriften eingreifen.
Für den Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III sieht § 19a ErbStG außerdem unter bestimmten Voraussetzungen einen Entlastungsbetrag für begünstigtes Unternehmensvermögen vor.
Dadurch kann die erbschaftsteuerliche Tarifbelastung des entsprechenden Vermögens auf das Niveau der Steuerklasse I begrenzt werden.
Was gilt bei Unternehmen mit einem Wert von mehr als 26 Millionen Euro?
Bei besonders großen Unternehmensvermögen gelten zusätzliche erbschaftsteuerliche Regelungen.
Überschreitet der Erwerb begünstigten Vermögens einschließlich bestimmter Vorerwerbe innerhalb von zehn Jahren den Betrag von 26 Millionen Euro, kann die reguläre Verschonung nicht uneingeschränkt angewendet werden.
Das Gesetz sieht insbesondere zwei unterschiedliche Verfahren vor.
Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG
Bei diesem Verfahren verringert sich der Verschonungsabschlag mit steigendem Wert des begünstigten Vermögens.
Der Abschlag reduziert sich grundsätzlich um einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 Euro, um die der Wert des begünstigten Vermögens die Grenze von 26 Millionen Euro übersteigt.
Das Abschmelzmodell wird auf Antrag angewendet.
Bei der Optionsverschonung wird ab einem begünstigten Erwerb von 90 Millionen Euro kein Verschonungsabschlag mehr gewährt.
Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG
Alternativ kann der Erwerber unter bestimmten Voraussetzungen eine Verschonungsbedarfsprüfung beantragen.
Dabei wird untersucht, in welchem Umfang der Erwerber persönlich in der Lage ist, die auf das begünstigte Vermögen entfallende Erbschaftsteuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu bezahlen.
Zum verfügbaren Vermögen zählen nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich 50 Prozent bestimmter nicht begünstigter Vermögenswerte, die bereits dem Erwerber gehören oder mit dem Erwerb auf ihn übergehen.
Soweit der Erwerber die Steuer daraus nicht begleichen kann, kommt ein entsprechender Steuererlass in Betracht.
Dieser steht unter gesetzlichen Bedingungen, insbesondere hinsichtlich der Fortführung des Unternehmens, der Lohnsummen und bestimmter späterer Vermögenserwerbe.
Abschmelzmodell und Verschonungsbedarfsprüfung schließen sich für denselben Erwerb gegenseitig aus.
Welche Besonderheiten gelten bei der Vererbung einer Holdinggesellschaft?
Bei einer Unternehmensnachfolge über eine Holdingstruktur wird häufig nicht das operative Unternehmen unmittelbar vererbt, sondern eine Beteiligung an der übergeordneten Gesellschaft.
Die Holding kann ihrerseits Beteiligungen an mehreren Tochtergesellschaften halten.
Erbschaftsteuerlich ist in solchen Fällen zunächst zu prüfen, ob die übertragene Beteiligung dem Grunde nach begünstigungsfähig ist.
Anschließend muss die Zusammensetzung des Vermögens innerhalb der Unternehmensgruppe untersucht werden.
Von Bedeutung sind insbesondere:
- Beteiligungsquoten an Tochtergesellschaften
- Operative Tätigkeiten der einzelnen Gesellschaften
- Immobilienvermögen innerhalb der Unternehmensgruppe
- Finanzmittel und Wertpapierbestände
- Konzerninterne Forderungen und Verbindlichkeiten
- Lohnsummen und Beschäftigtenzahlen verbundener Gesellschaften
Die Zwischenschaltung einer Holding führt nicht automatisch zu einer vollständigen Steuerbegünstigung.
Vielmehr können Vermögenswerte und Beteiligungen innerhalb der Gesellschaftsstruktur nach den besonderen Verbundvermögensregelungen des § 13b ErbStG zu berücksichtigen sein.
Insbesondere bei Holdinggesellschaften mit operativen Tochtergesellschaften und zusätzlichem Immobilien- oder Kapitalanlagevermögen kann sich eine differenzierte erbschaftsteuerliche Behandlung ergeben.
Was passiert, wenn mehrere Erben ein Unternehmen erhalten?
Hinterlässt ein Unternehmer mehrere Erben, können sich rechtliche und steuerliche Besonderheiten ergeben.
Ohne abweichende Nachfolgeregelungen kann das Unternehmen beziehungsweise die Beteiligung zunächst Teil einer Erbengemeinschaft werden. Bei Personengesellschaftsanteilen sind gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklauseln und die gesellschaftsrechtlichen Sonderregeln zu berücksichtigen.
Für die spätere Aufteilung kommen verschiedene Gestaltungen in Betracht.
Beispielsweise kann ein Erbe das Unternehmen übernehmen, während andere Erben Geldvermögen oder Immobilien erhalten.
Ebenso können mehrere Erben dauerhaft an der Gesellschaft beteiligt bleiben.
Steuerliche Folgen der Erbauseinandersetzung
Für die Betriebsvermögensverschonung ist entscheidend, welcher Erbe das begünstigte Vermögen im Ergebnis erhält.
Überträgt ein Erbe begünstigtes Betriebsvermögen im Rahmen der Nachlassteilung auf einen anderen Miterben, können besondere Verschiebungen der steuerlichen Begünstigung eintreten.
Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen ein Miterbe das Unternehmen übernimmt und einem anderen Miterben dafür nicht begünstigtes Vermögen aus dem Nachlass überlässt.
Solche Vorgänge sind von Ausgleichszahlungen aus eigenem Vermögen und von entgeltlichen Übertragungen zu unterscheiden.
Die erbschaftsteuerlichen Folgen hängen von der konkreten Struktur der Erbauseinandersetzung ab.
Welche Folgen haben Pflichtteilsansprüche für die Unternehmensnachfolge?
Pflichtteilsansprüche können eine erhebliche finanzielle Belastung bei der Vererbung eines Unternehmens darstellen.
Ein Pflichtteilsberechtigter erhält grundsätzlich keinen Anspruch auf Übertragung bestimmter Unternehmensgegenstände, sondern einen auf Geld gerichteten Anspruch gegen den oder die Erben.
Wird ein Unternehmen im Wesentlichen an einen einzelnen Nachfolger vererbt, können die Ansprüche anderer Familienmitglieder deshalb zu einem erheblichen Liquiditätsbedarf führen.
Beispiel
Ein Unternehmer hinterlässt ein Unternehmen im Wert von 5 Millionen Euro und bestimmt eines seiner Kinder zum Alleinerben.
Bestehen zugunsten weiterer Angehöriger Pflichtteilsansprüche, müssen diese nach den gesetzlichen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung des gesamten Nachlasses ermittelt werden.
Der Nachfolger kann dadurch verpflichtet sein, Zahlungen zu leisten, obwohl der überwiegende Teil des geerbten Vermögens im Unternehmen gebunden ist.
Erbschaftsteuerlich können geltend gemachte Pflichtteilsansprüche als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen sein. Dabei sind insbesondere die gesetzlichen Regelungen zur Zuordnung von Schulden zu steuerbefreitem Vermögen zu beachten.
Pflichtteilszahlungen und erbschaftsteuerliche Belastungen sind deshalb getrennt zu beurteilen.
Welche einkommensteuerlichen Folgen entstehen durch den Erbfall?
Die Erbschaftsteuer ist nicht die einzige Steuerart, die bei einer Unternehmensnachfolge von Bedeutung sein kann.
Auch einkommensteuerliche Aspekte sind zu berücksichtigen.
Bei einem unentgeltlichen Übergang eines Betriebs oder einer entsprechenden Beteiligung kann es unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Fortführung steuerlicher Buchwerte kommen.
Der Erbfall führt daher nicht zwangsläufig zur Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven.
Stille Reserven
Stille Reserven entstehen beispielsweise, wenn der tatsächliche Wert eines Wirtschaftsgutes über seinem steuerlichen Buchwert liegt.
Bei einem Grundstück kann der steuerliche Buchwert 200.000 Euro betragen, während der aktuelle Verkehrswert 900.000 Euro erreicht.
Die Differenz von 700.000 Euro stellt wirtschaftlich eine stille Reserve dar.
Eine erbschaftsteuerliche Bewertung mit einem höheren Verkehrswert bedeutet nicht automatisch, dass dieser Wert künftig auch als neuer einkommensteuerlicher Buchwert angesetzt werden darf.
Spätere Unternehmensveräußerung
Veräußert der Erbe das Unternehmen später, können einkommensteuerpflichtige Gewinne entstehen.
Hierbei sind insbesondere die Vorschriften über Betriebsveräußerungen, die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen und gegebenenfalls das Umwandlungssteuerrecht zu berücksichtigen.
Erfolgt die Veräußerung innerhalb einer erbschaftsteuerlichen Behaltensfrist, kann zusätzlich eine Nachversteuerung zuvor verschonten Betriebsvermögens ausgelöst werden.
Einkommensteuer und Erbschaftsteuer sind dabei eigenständig zu prüfen.
Können Gesellschaftsverträge die Erbschaftsteuer beeinflussen?
Bei der Unternehmensnachfolge können gesellschaftsvertragliche Bestimmungen erhebliche Auswirkungen haben.
Dies betrifft sowohl die rechtliche Nachfolge als auch bestimmte erbschaftsteuerliche Vergünstigungen.
Nachfolgeklauseln
Gesellschaftsverträge können regeln, unter welchen Voraussetzungen Gesellschaftsanteile auf Erben übergehen dürfen.
Bei Personengesellschaften können beispielsweise bestimmte Personen als nachfolgeberechtigt bestimmt werden.
Bei Kapitalgesellschaften können gesellschaftsvertragliche Regelungen zur Einziehung oder Übertragung von Anteilen relevant sein.
Die steuerliche Behandlung richtet sich nach den jeweiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Bestimmungen.
Vorwegabschlag für Familienunternehmen
§ 13a Abs. 9 ErbStG enthält eine zusätzliche Begünstigung für bestimmte gesellschaftsvertraglich gebundene Unternehmensanteile.
Unter engen Voraussetzungen kann ein Vorwegabschlag von höchstens 30 Prozent gewährt werden.
Hierfür müssen unter anderem gesetzlich definierte Regelungen zu Entnahmen beziehungsweise Ausschüttungen, Anteilsverfügungen und Abfindungen vorliegen.
Die betreffenden Bestimmungen müssen grundsätzlich bereits zwei Jahre vor der Steuerentstehung bestanden haben und über einen Zeitraum von 20 Jahren nach dem Erwerb eingehalten werden.
Diese Begünstigung unterscheidet sich von der allgemeinen Regel- und Optionsverschonung.
Ein späterer Verstoß gegen die maßgeblichen gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen kann die Steuerbefreiung rückwirkend entfallen lassen.
Kann die Erbschaftsteuer auf ein Unternehmen gestundet werden?
Die Besteuerung eines Unternehmens kann zu Liquiditätsproblemen führen, wenn der Erbe zwar einen hohen Unternehmenswert übernimmt, aber nicht über die erforderlichen Zahlungsmittel verfügt.
Für diese Fälle enthält § 28 ErbStG eine besondere Stundungsregelung.
Gehört zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStG, kann die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre gestundet werden.
Der erste Jahresbetrag wird grundsätzlich ein Jahr nach Festsetzung der Steuer fällig. Bis dahin sieht das Gesetz eine zinslose Stundung vor.
Für spätere Jahresbeträge gelten die gesetzlichen Zinsregelungen.
Die Stundung ist an weitere Voraussetzungen gebunden und kann insbesondere bei Verstößen gegen bestimmte Verschonungsvoraussetzungen vorzeitig enden.
Eine Stundung beseitigt die Steuer grundsätzlich nicht, sondern verändert lediglich deren Zahlungszeitpunkt.
Welche Besonderheiten gelten bei internationalen Unternehmensnachfolgen?
Bei grenzüberschreitenden Unternehmensnachfolgen können mehrere Staaten Besteuerungsrechte beanspruchen.
Dies betrifft beispielsweise folgende Situationen:
- Der Erblasser lebt im Ausland und besitzt ein deutsches Unternehmen.
- Der Erbe hat seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands.
- Eine deutsche Holding hält ausländische Tochtergesellschaften.
- Zum Nachlass gehören Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Ausland.
- Der Erblasser und der Erbe unterliegen unterschiedlichen steuerlichen Ansässigkeitsregelungen.
Die deutsche Erbschaftsteuerpflicht hängt unter anderem vom Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt der beteiligten Personen sowie vom vorhandenen Inlandsvermögen ab.
Auch die deutsche Staatsangehörigkeit kann unter bestimmten Voraussetzungen nach einem Wegzug Bedeutung haben.
Für die Begünstigung ausländischen Betriebsvermögens sind insbesondere die territorialen Voraussetzungen des § 13b ErbStG zu beachten.
Vermögen innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen begünstigungsfähig sein.
Bei Vermögenswerten außerhalb dieses Gebiets gelten Einschränkungen.
Daneben können ausländische Erbschaftsteuern, mögliche Anrechnungen und vorhandene Doppelbesteuerungsabkommen eine Rolle spielen.
Welche Fristen und Erklärungspflichten bestehen bei einer Unternehmensnachfolge?
Der Erwerb eines Unternehmens durch Erbschaft kann verschiedene steuerliche Anzeige-, Erklärungs- und Nachweispflichten auslösen.
Anzeige des Erbfalls
Nach § 30 ErbStG ist ein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Bestimmte gesetzliche Ausnahmen von der Anzeigepflicht gelten bei eröffneten Verfügungen von Todes wegen.
Bei einem Erwerb von Betriebsvermögen greifen diese Ausnahmen jedoch nicht ohne Weiteres.
Erbschaftsteuererklärung
Das Finanzamt kann die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verlangen.
Darin sind die für die Besteuerung maßgeblichen Vermögenswerte und Erwerbsvorgänge anzugeben.
Zusätzlich können gesonderte Feststellungserklärungen zur Bewertung des Betriebsvermögens oder der Gesellschaftsbeteiligung erforderlich werden.
Nachweise während der Behaltensfrist
Auch nach Erlass des Erbschaftsteuerbescheids können weitere Verpflichtungen bestehen.
Hierzu gehört insbesondere die Überwachung von:
- Lohnsummen
- Unternehmensveräußerungen
- Gesellschaftsanteilsübertragungen
- Entnahmen und Ausschüttungen
- Änderungen begünstigungsrelevanter Gesellschaftsverträge
Bestimmte Verstöße gegen Behaltensregelungen müssen grundsätzlich innerhalb eines Monats angezeigt werden.
Eine Unterschreitung der Mindestlohnsumme ist grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist mitzuteilen.
Was unterscheidet die Vererbung von einer Unternehmensübertragung zu Lebzeiten?
Eine Unternehmensnachfolge kann sowohl durch Erbschaft als auch durch vorweggenommene Erbfolge erfolgen.
Bei der vorweggenommenen Erbfolge werden Unternehmen oder Gesellschaftsbeteiligungen bereits zu Lebzeiten des bisherigen Eigentümers übertragen.
Die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen gelten grundsätzlich auch für entsprechende Schenkungen.
Die beiden Übertragungsformen unterscheiden sich jedoch insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts, der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und bestimmter steuerlicher Folgen.
Bei einer Schenkung kann der Übergang des Unternehmens planmäßig erfolgen. Hierbei können beispielsweise Geschäftsführungswechsel, gesellschaftsrechtliche Regelungen und die Verteilung von Vermögenswerten zeitlich abgestimmt werden.
Im Erbfall entsteht die Nachfolgesituation dagegen durch den Tod des bisherigen Eigentümers.
Für die steuerliche Berechnung können außerdem frühere Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren von Bedeutung sein.
Eine zu Lebzeiten erfolgte Unternehmensübertragung ist daher steuerlich nicht zwingend günstiger als eine Erbschaft. Maßgeblich sind die jeweiligen Umstände und die anwendbaren Begünstigungsvorschriften.
Zusammenfassung der steuerlichen Unternehmensnachfolge
Die Vererbung eines Unternehmens unterliegt besonderen erbschaftsteuerlichen Vorschriften, die sich erheblich von der Besteuerung gewöhnlichen Privatvermögens unterscheiden.
Im Mittelpunkt steht die Frage, in welchem Umfang das übertragene Betriebsvermögen steuerlich begünstigt ist.
Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen können durch die Regelverschonung 85 Prozent oder durch die Optionsverschonung 100 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer befreit werden.
Die tatsächliche Steuerbelastung hängt jedoch von mehreren Faktoren ab. Hierzu zählen insbesondere der festgestellte Unternehmenswert, die Art und Höhe des Verwaltungsvermögens, die Beteiligungsstruktur, die Zahl der Beschäftigten und das Verhältnis zwischen Erblasser und Erwerber.
Darüber hinaus müssen die vorgesehenen Behaltensfristen und Lohnsummenvoraussetzungen berücksichtigt werden.
Bei Unternehmensvermögen oberhalb von 26 Millionen Euro treten besondere Regelungen für Großerwerbe hinzu.
Auch nach Abschluss des Erbfalls bleiben steuerliche Verpflichtungen bestehen. Insbesondere spätere Unternehmensveräußerungen, größere Entnahmen oder gesellschaftsrechtliche Veränderungen können zu einer rückwirkenden Änderung der zunächst gewährten Steuerbefreiung führen.
Die erbschaftsteuerliche Unternehmensnachfolge ist daher nicht allein anhand des Unternehmenswerts zum Todestag zu beurteilen. Entscheidend ist auch, ob die gesetzlichen Begünstigungsvoraussetzungen während der folgenden Jahre eingehalten werden.
Rechtsstand: 24. Oktober 2026. Gesetzliche Grundlagen: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (insbesondere §§ 10, 13a, 13b, 13c, 16, 19a, 28, 28a und 30 ErbStG) sowie Bewertungsgesetz. Die genannten Verschonungsregelungen beziehen sich auf das deutsche Erbschaftsteuerrecht.
Am 25.10.2026 durch Martin Reiss fachlich geprüft und für die Veröffentlichung freigegeben. Rechtsstand: Oktober 2026.
Ihre persönliche Situation
Welche Regeln auf Ihre Unternehmensnachfolge zutreffen, hängt von den konkreten Umständen ab. Wenn Sie Ihre Fragen persönlich besprechen möchten, können Sie einen Termin mit Martin Reiss vereinbaren.
Termin für ein Gespräch wählen →Gesetzliche Grundlagen
§ 13a ErbStG: Verschonung · § 13b ErbStG: Begünstigtes Vermögen · § 13c ErbStG: Großerwerbe · § 28a ErbStG: Bedarfsprüfung · Bewertungsgesetz