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  • AutorenbildMartin Reiss

Abfindungszahlungen für private Berufsunfähigkeitsrenten

Um im Falle der Berufsunfähigkeit abgesichert zu sein, sichern sich viele mit dem Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Nach Eintritt der Berufsunfähigkeit steht dem Versicherten damit eine Berufsunfähigkeitsrente zu. Diese wird so lange gezahlt, wie die versicherte Person lebt und berufsunfähig ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages.


Diese laufenden Rentenzahlungen der Berufsunfähigkeitsversicherung unterliegen mit ihrem Ertragsanteil der Einkommensteuer und müssen demnach als sonstige Einkünfte in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.


Bei Eintritt des Versicherungsfalls kommt es in der Praxis häufig vor, dass Versicherungsunternehmen den betroffenen Versicherungsnehmern eine einmalige Abfindung für die Abtretung von Versicherungsansprüchen anbieten. Derartige Vergleichs- bzw. Abstandszahlungen stellen laut Auffassung der Finanzverwaltung keine steuerbaren Leistungen dar. Abfindungen müssen demzufolge nicht mit ihrem Ertragsanteil besteuert werden.

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