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  • AutorenbildMartin Reiss

Nachträgliche Energiepreispauschale erhalten

Hat der Arbeitgeber die Energiepreispauschale im Jahr 2022 an Arbeitnehmer nicht ausbezahlt, so ist diese im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt festzusetzen.


Unter gewissen Umständen waren Arbeitgeber nicht verpflichtet die Energiepreispauschale im September 2022 mit dem monatlichen Gehalt an Arbeitnehmer auszubezahlen.


Auch wenn keine Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 besteht, kann die Energiepreispauschale nicht gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.


Erfolgt auch keine Festsetzung durch das Finanzamt, so ist die Energiepreispauschale sodann durch ein Vorverfahren beim Finanzgericht zu erstreiten.


Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, zu deren Entscheidung die Finanzgerichte berufen sind. Dies hat der Bundesfinanzhof beschlossen.


Die Energiepreispauschale beträgt 300 € pro Person und wurde als Einmalzahlung zur Deckung der im Jahr 2022 gestiegenen Energiepreise eingeführt.


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