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  • AutorenbildMartin Reiss

„zu kurz“ für das Finanzamt

Grundsätzlich können Aufwendungen für einen beruflich begründeten doppelten Haushalt als Werbungskosten geltend gemacht werden.


Voraussetzung hierfür ist, dass es dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten ist die Strecke zwischen der Hauptwohnung und der Tätigkeitsstätte arbeitstäglich zu fahren.

Liegen die Hauptwohnung und die Tätigkeitsstätte lediglich 30 Kilometer auseinander und beträgt die Fahrzeit mit dem PKW in etwa eine Stunde, sind die Voraussetzungen für den doppelten Haushalt nicht gegeben.


Die hat das Finanzgericht Münster in einem Fall geurteilt und begründen, dass eine Fahrtzeit von etwa einer Stunde noch als zumutbar gilt.


Auch wurde darauf hingewiesen, dass Verzögerungszeiten durch Baustellen nicht berücksichtigt werden, da die üblichen Fahrzeiten maßgeblich sind.


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