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  • AutorenbildMartin Reiss

Kurzarbeitergeld / Sozialschutz-Paket II - die wichtigsten Infos!

Die Bundesregierung hat mit dem Sozialschutz-Paket II weitere Maßnahmen beschlossen um betroffene Unternehmen und Arbeitnehmer im Rahmen der Corona-Krise zu unterstützen und bisherige Voraussetzungen teilweise gelockert. Insbesondere beim Kurzarbeitergeld wurden Änderungen durchgesetzt, welche helfen sollen die Arbeitsplätze zu sichern.



Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld


Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn in Unternehmen, aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses oder aus wirtschaftlichen Gründen, die übliche Arbeitszeit der Mitarbeiter vorübergehend wesentlich verringert wurde.

Durch die im Jahr 2020 bestehende Corona-Krise wurde den Arbeitgebern mit erleichterten Voraussetzungen bis Ende dieses Jahres der Bezug von Kurzarbeitergeld geschaffen um Kündigungen des Personals zu vermeiden und Insolvenzen abzuwenden.

Für den Anspruch auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes müssen im Betrieb oder in einer Betriebsabteilung nachweislich mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein.



Ablauf


Nachdem mittels der arbeits- bzw. tarifvertraglichen Vereinbarungen die Kurzarbeit angeordnet wurde, muss der Arbeitgeber den Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit anzeigen. Diese Anzeige muss schriftlich und im Monat des Arbeitsausfalls erfolgen.

Der Arbeitgeber übernimmt sodann die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes an die betroffenen Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber bekommt dann das Kurzarbeitergeld, aufgrund des Leistungsantrags, welcher innerhalb von drei Monaten gestellt werden muss, von der Agentur für Arbeit erstattet.

Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld, deren Anspruch bis zum 31. Dezember 2019 entstanden ist, wurde von 12 Monaten auf bis zu 21 Monate verlängert, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2020.



Berechnung


Das Kurzarbeitergeld wird nach dem Nettoentgeltausfall berechnet. Betroffene Arbeitnehmer erhalten grundsätzlich 60 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Soweit mindestens ein Kind im Haushalt des Beschäftigten lebt, erhöht sich dieser Prozentsatz auf 67.

Das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmer, die ihr Arbeitszeit um mindestens die Hälfte reduziert haben, ab dem vierten Monat auf 70 Prozent und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent erhöht. Bei Beschäftigten mit Kindern erfolgt die Steigerung jeweils auf 77 Prozent bzw. 87 Prozent. Diese Erhöhungen gelten bis zum Jahresende.



Wichtig für den Arbeitgeber


Arbeitgeber müssen mit der Auszahlung des Gehaltes in Vorleistung gehen. Durch den Leistungsantrag erfolgt sodann die Erstattung des Kurzarbeitergeldes durch die Agentur für Arbeit.


Die Auszahlung von Kurzarbeitergeld richtet sich vorrangig nach den arbeits- bzw. tarifvertraglichen Vereinbarungen. Liegen solche nicht vor, müssen Arbeitnehmer dem Kurzarbeitergeld ausdrücklich zustimmen.


Gegebenenfalls enthält der Arbeits- oder Tarifvertrag Regelungen zu einem Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld, womit das Nettoentgelt bis zum bisherigen Entgelt aufgestockt werden muss. Dieser Arbeitgeberzuschuss kann, teilweise sozialversicherungsfrei, auch freiwillig vom Arbeitgeber gezahlt werden.


Für geringfügig Beschäftigte mit einem Arbeitslohn bis zu 450 Euro kann kein Kurzarbeitergeld beantragt werden, da keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.



Wichtig für Arbeitnehmer


Das Kurzarbeitergeld wird steuerfrei ausbezahlt. Jedoch unterliegen die Beträge den Progressionsvorbehalt. Bei der Einkommensteuerveranlagung des entsprechenden Jahres erhöht das Kurzarbeitergeld den individuellen Steuersatz, welcher auf die steuerpflichtigen Einkünfte angewandt wird. Zudem müssen Arbeitnehmer verpflichtend eine Einkommensteuererklärung bei Finanzamt einreichen, wenn sie mehr als 410 Euro Lohnersatzleistungen, wie Kurzarbeitergeld oder Krankengeld, erhalten haben, und gegebenenfalls sodann mit einer Steuernachzahlung rechnen.


Ab dem ersten Mai 2020 können Arbeitnehmer bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatsnettoeinkommens mit einer Nebentätigkeit während des Kurzarbeitergeldes hinzuverdienen. Die bisherigen Hinzuverdienstgrenzen wurden ebenfalls bis Jahresende für alle Arbeitnehmer insoweit gelockert.



Weitere Maßnahmen durch das Sozial-Paket II


Arbeitnehmer, welche aufgrund von Kurzarbeit unter die Grenzen der Grundsicherung rutschen, können durch ein vereinfachtes Verfahren zusätzlich Leistungen durch das Arbeitslosengeld II beantragen.


Zudem erhalten Arbeitnehmer eine Entschädigung, wenn Sie wegen der Schließung von Schulen und Kindertagesstätten ihr Kinder selbst betreuen müssen und ihnen dadurch ein Verdienstausfall entstanden ist.


Auch Arbeitnehmer, welche sich um die Betreuung pflegebedürftiger Angehörige kümmern müssen, haben Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung oder auf Pflegeunterstützungsgeld für jeweils bis zu 20 Arbeitstagen.

Hinweis in eigener Sache:

Wir beraten zu allen coronabedingten Angelegenheiten ohne Kostennote (ehrenamtlich). Für Mandanten und auch für Nichtmandanten. Aus der Corona Pandemie soll kein Kapital entstehen.

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