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Bilanzierung von E-Ladestationen

  • Autorenbild: Martin Reiss
    Martin Reiss
  • vor 13 Minuten
  • 1 Min. Lesezeit

Die steuerliche Behandlung von E-Ladestationen hängt von deren Nutzung und Standort ab. Wird eine E-Ladestation auf dem Betriebsgrundstück errichtet, gehört sie zum Betriebsvermögen des Unternehmens, unabhängig davon, ob das Grundstück im Eigentum des Unternehmens oder gemietet ist.


Wenn die E-Ladestation zur direkten Unterstützung des Geschäftsbetriebs dient, wird sie als Betriebsvorrichtung behandelt und unabhängig vom Gebäude bilanziert. Für die Abschreibung wird eine Nutzungsdauer von 6 bis 10 Jahren angesetzt. E-Ladestationen mit Anschaffungskosten unter 800 EUR können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden.


Falls die E-Ladestation in einem gemieteten Gebäude eingebaut wird, handelt es sich um einen Mietereinbau und wird ebenfalls als Betriebsvorrichtung behandelt. Wenn sie fest mit dem Gebäude verbunden ist und nicht unmittelbar für den Geschäftsbetrieb dient, kann die Ladestation als selbstständiger Bestandteil des Gebäudes betrachtet werden. Bei mobilen Ladestationen, die nicht fest mit dem Boden verbunden sind, handelt es sich um selbstständige Wirtschaftsgüter, die unabhängig vom Gebäude abgeschrieben werden. Wartungs- und Instandhaltungskosten sind sofort abzugsfähig.


Der Betrieb von E-Ladestationen kann auch zu steuerlichen Problemen führen, wenn sie im Rahmen einer vermögensverwaltenden Tätigkeit vermietet werden, da dies zu einer Infektion der Einkünfte und Gewerbesteuerpflicht führen kann. Um dies zu vermeiden, sollte die Vermietung der E-Ladestationen von einer separaten Gesellschaft durchgeführt werden.


Das Fondsstandortgesetz fördert Unternehmen, die Ladestationen für Elektrofahrzeuge betreiben, indem es steuerliche Vorteile bietet, solange bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Privatpersonen, die eine E-Ladestation installieren, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung von bis zu 40.000 EUR in Anspruch nehmen.


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