Eine Familienstiftung kann sich steuerlich lohnen, wenn größere Vermögen langfristig erhalten, Erträge reinvestiert und Unternehmensbeteiligungen über mehrere Generationen zusammengehalten werden sollen. Besonders interessant ist sie für Familien mit Immobilienvermögen oder Unternehmensanteilen. Eine automatische Steuerersparnis entsteht durch die Gründung allerdings nicht.
Was ist eine Familienstiftung und wem gehört das Vermögen?
Eine Familienstiftung ist eine rechtlich selbstständige Stiftung, deren Vermögen dauerhaft einem festgelegten Zweck dient. Häufig soll sie Angehörige finanziell unterstützen und gleichzeitig verhindern, dass Familienvermögen durch Erbfälle oder Streitigkeiten aufgeteilt wird.
Nach der Übertragung gehört das Vermögen der Stiftung und nicht mehr dem Stifter oder seinen Kindern.
Die Stiftung kann beispielsweise Immobilien halten, Unternehmensbeteiligungen verwalten oder Kapitalvermögen investieren. Wer Leistungen erhält und unter welchen Voraussetzungen, bestimmt die Stiftungssatzung.
Ab welcher Vermögenshöhe lohnt sich eine Familienstiftung?
Eine gesetzliche Mindestvermögenshöhe gibt es für die rechtsfähige Familienstiftung nicht. Das Vermögen muss jedoch ausreichen, um den Stiftungszweck dauerhaft zu erfüllen.
In der Praxis werden Familienstiftungen häufig bei Vermögen im mehrstelligen Millionenbereich interessant. Entscheidend sind allerdings weniger die Vermögenswerte allein als deren laufende Erträge und die langfristige Planung.
Denn neben den Gründungskosten entstehen regelmäßige Ausgaben für Verwaltung, Rechnungslegung, steuerliche Erklärungen und gegebenenfalls externe Stiftungsorgane.
Eine Stiftung mit Immobilien im Wert von 5 Millionen Euro, aber geringen Mieteinnahmen kann wirtschaftlich weniger sinnvoll sein als eine Stiftung mit Unternehmensbeteiligungen, die jährlich 300.000 Euro Erträge erwirtschaften.
Welche Steuern entstehen bei der Gründung?
Wer Vermögen zu Lebzeiten auf eine Familienstiftung überträgt, löst grundsätzlich Schenkungsteuer aus.
Die Steuerklasse und der persönliche Freibetrag richten sich bei einer inländischen Familienstiftung nach dem entferntest begünstigten Familienmitglied, das laut Satzung Vermögensvorteile erhalten kann.
Dabei können bereits zukünftige, noch ungeborene Generationen berücksichtigt werden.
Daraus ergeben sich beispielsweise folgende Freibeträge:
Kinder als entferntest Begünstigte: 400.000 Euro
Enkel als entferntest Begünstigte: 200.000 Euro
Urenkel als entferntest Begünstigte: 100.000 Euro
Zusätzlich können bei begünstigtem Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerliche Verschonungsregelungen greifen.
Wie werden die laufenden Erträge besteuert?
Eine deutsche Familienstiftung unterliegt grundsätzlich der Körperschaftsteuer.
Für 2026 beträgt diese 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag. Daraus ergibt sich bei vollständig steuerpflichtigen Erträgen eine Belastung von 15,825 Prozent, soweit keine weiteren Steuern anfallen.
Bei einer rein vermögensverwaltenden Stiftung fällt grundsätzlich keine Gewerbesteuer an. Betreibt sie dagegen einen Gewerbebetrieb, kann zusätzlich Gewerbesteuer entstehen.
Für bestimmte Beteiligungserträge können besondere Steuerbefreiungen gelten. Deshalb hängt die tatsächliche Belastung stark von der Vermögensstruktur ab.
Wie hoch kann die Steuerersparnis ausfallen?
Ein Beispiel: Eine Familienstiftung erzielt jährlich 200.000 Euro vollständig körperschaftsteuerpflichtige Kapitalerträge. Weitere Steuern, Kosten und Steuerbefreiungen bleiben unberücksichtigt.
Die Rechnung:
Jahreserträge: 200.000 Euro
Körperschaftsteuer mit Solidaritätszuschlag: 31.650 Euro
Verbleibender Betrag: 168.350 Euro
Die Stiftung kann diesen Betrag grundsätzlich für weitere Investitionen verwenden.
Bei einer Privatperson können vergleichbare Kapitalerträge grundsätzlich mit 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag belastet werden. Die genaue Vergleichsrechnung hängt jedoch von der Einkunftsart und den persönlichen Verhältnissen ab.
Der mögliche Vorteil liegt somit insbesondere in der langfristigen Wiederanlage von Erträgen, nicht zwingend in deren späterer Auszahlung.
Was passiert bei Auszahlungen an Familienmitglieder?
Erhalten Familienmitglieder Leistungen aus der Stiftung, können zusätzliche Steuern entstehen.
Soweit die Leistungen wirtschaftlich mit Gewinnausschüttungen vergleichbar sind, gehören sie grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Regelmäßig fallen dann 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an.
Dadurch kann ein zuvor entstandener Steuervorteil teilweise oder vollständig verloren gehen.
Wer regelmäßig hohe Beträge für den privaten Lebensunterhalt benötigt, profitiert deshalb möglicherweise deutlich weniger von einer Familienstiftung.
Was bedeutet die Erbersatzsteuer nach 30 Jahren?
Eine Familienstiftung verhindert nicht dauerhaft die Erbschaftsteuerbelastung.
Bei einer wesentlich im Familieninteresse errichteten Stiftung fällt grundsätzlich alle 30 Jahre die sogenannte Erbersatzsteuer an.
Dabei wird das steuerpflichtige Stiftungsvermögen so behandelt, als würde es auf zwei Kinder übergehen.
Es gilt deshalb ein Freibetrag von insgesamt 800.000 Euro. Der anzuwendende Steuersatz wird nach besonderen gesetzlichen Regeln ermittelt.
Die Erbersatzsteuer kann erhebliche Liquidität erfordern, insbesondere wenn das Vermögen überwiegend aus Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen besteht.
Welche Nachteile müssen Familien berücksichtigen?
Mit der Gründung verliert der Stifter das persönliche Eigentum am übertragenen Vermögen. Eine spätere Rückübertragung ist nicht ohne Weiteres möglich.
Auch Änderungen der Stiftungssatzung sind rechtlich eingeschränkt.
Weitere Risiken entstehen durch laufende Verwaltungskosten, mögliche Steuern bei der Vermögensübertragung und die Erbersatzsteuer.
Bei Immobilien können außerdem einkommensteuerliche Folgen und je nach Gestaltung Grunderwerbsteuer entstehen.
Für vermögende Familien ist deshalb entscheidend, ob der langfristige Nutzen aus Vermögenserhalt, Nachfolgeplanung und steuerlicher Wiederanlage die zusätzlichen Belastungen tatsächlich übersteigt.
