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Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen: Wann das Finanzamt den Fremdvergleich verlangt

Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen müssen dem Fremdvergleich standhalten. Der Beitrag erklärt, wann das Finanzamt Preise korrigieren kann, welche Dokumentationspflichten gelten und welche Folgen bei fehlenden oder nicht fremdüblichen Vereinbarungen drohen.

Martin Reiss
Illustrative Grafik zum Thema Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen: Zwei moderne Unternehmensgebäude stehen sich vor einer deutschen Stadtsilhouette gegenüber, dazwischen zeigen Pfeile den Leistungsaustausch. Im Zentrum stehen ein Dokument mit der Aufschrift „Verrechnungspreis“ und eine Waage mit den Begriffen „Konzernpreis“ und „Fremdvergleich“. Ergänzt wird die Szene durch Bücher zum Steuerrecht, eine Lupe mit Diagramm, eine Transfer-Pricing-Checkliste sowie eine Auszeichnung „Beste Steuerberater 2026“. Unten rechts steht das Branding „REISS Steuerkanzlei“ mit Website.

Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen dürfen steuerlich nicht zu beliebigen Preisen abgerechnet werden. Bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen verlangt das Steuerrecht grundsätzlich Bedingungen, wie sie auch voneinander unabhängige Unternehmen vereinbart hätten. Dieser sogenannte Fremdvergleich kann bei einer Betriebsprüfung zu erheblichen Gewinnkorrekturen führen.

Was sind Verrechnungspreise?

Verrechnungspreise sind Preise und sonstige Bedingungen für Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen.

Typische Fälle sind:

  • Warenlieferungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft

  • Dienstleistungen innerhalb einer Unternehmensgruppe

  • Darlehen und Cash-Pooling

  • Lizenzzahlungen für Marken oder Software

  • Management- und Verwaltungsleistungen

  • Vermietung oder Überlassung von Wirtschaftsgütern

Steuerlich problematisch wird es insbesondere, wenn durch solche Geschäfte Gewinne von einem Unternehmen auf ein anderes verlagert werden.

Wann gilt ein Unternehmen als nahestehend?

Für grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen ist § 1 Außensteuergesetz besonders wichtig.

Eine Person oder Gesellschaft kann insbesondere dann als nahestehend gelten, wenn unmittelbar oder mittelbar mindestens ein Viertel des Kapitals, der Beteiligungsrechte oder Stimmrechte gehalten wird oder ein Anspruch auf mindestens ein Viertel des Gewinns oder Liquidationserlöses besteht.

Auch ein beherrschender Einfluss oder bestimmte gemeinsame Beteiligungs- und Einflussverhältnisse können ausreichen.

Damit betrifft das Thema nicht nur große Konzerne. Auch mittelständische Unternehmensgruppen mit einer deutschen GmbH und einer ausländischen Tochter- oder Schwestergesellschaft können unter die Regelungen fallen.

Was bedeutet der Fremdvergleich konkret?

Die entscheidende Frage lautet:

Hätten zwei voneinander unabhängige Unternehmen unter vergleichbaren Bedingungen denselben Preis vereinbart?

Dabei betrachtet das Finanzamt nicht nur die Rechnung. Entscheidend sind unter anderem:

  • ausgeübte Funktionen

  • übernommene wirtschaftliche Risiken

  • eingesetzte Vermögenswerte

  • Vertragsbedingungen

  • Markt und Wettbewerbsverhältnisse

  • wirtschaftliche Bedeutung der jeweiligen Leistung

Maßgeblich sind grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Vereinbarung.

Wie können fremdübliche Preise ermittelt werden?

Es gibt nicht für jeden Geschäftsvorfall einen eindeutig richtigen Verrechnungspreis.

Je nach Sachverhalt können beispielsweise Marktpreise, vergleichbare Geschäfte mit unabhängigen Kunden, Kostenaufschläge oder Gewinnmargen herangezogen werden.

Ein Unternehmen, das konzernintern IT-Leistungen erbringt, könnte beispielsweise jährliche Kosten von 200.000 Euro haben. Wird anhand vergleichbarer Dienstleistungen ein angemessener Kostenaufschlag von 7 Prozent ermittelt, ergäbe sich eine Vergütung von 214.000 Euro.

Entscheidend ist nicht der Prozentsatz aus diesem Beispiel, sondern dass die gewählte Methode und die zugrunde liegenden Vergleichsdaten zum konkreten Geschäft passen.

Was passiert, wenn der Verrechnungspreis nicht fremdüblich ist?

Werden durch nicht fremdübliche Bedingungen die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte vermindert, kann das Finanzamt die Einkünfte korrigieren.

Beispiel:

Eine deutsche Gesellschaft erbringt Leistungen für eine ausländische Konzerngesellschaft und berechnet dafür 100.000 Euro. Das Finanzamt kommt aufgrund eines Fremdvergleichs zu dem Ergebnis, dass ein unabhängiger Kunde hierfür 150.000 Euro hätte zahlen müssen.

Die deutschen Einkünfte können dann grundsätzlich um 50.000 Euro erhöht werden.

Dadurch können zusätzliche Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie gegebenenfalls weitere steuerliche Folgen entstehen.

Welche Dokumentation verlangt das Finanzamt?

Für bestimmte grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen bestehen besondere Aufzeichnungspflichten.

Die Verrechnungspreisdokumentation umfasst grundsätzlich:

  • eine Transaktionsmatrix

  • eine Sachverhaltsdokumentation

  • eine Angemessenheitsdokumentation

Bei größeren multinationalen Unternehmensgruppen kann zusätzlich eine Stammdokumentation erforderlich sein. Die entsprechende Verpflichtung greift grundsätzlich nicht, wenn der Umsatz des Unternehmens im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betrug.

Für kleinere Unternehmen gelten Erleichterungen. Die maßgeblichen Grenzen liegen grundsätzlich bei höchstens 6 Millionen Euro Warenlieferungen und höchstens 600.000 Euro sonstigen Leistungen mit nahestehenden Personen im betreffenden Wirtschaftsjahr.

Welche Fristen gelten bei einer Betriebsprüfung?

Seit 2025 gelten deutlich strengere Vorlagevorschriften.

Bei einer Außenprüfung müssen die Transaktionsmatrix, eine gegebenenfalls erforderliche Stammdokumentation und Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorgelegt werden – ohne dass das Finanzamt diese Unterlagen nochmals gesondert anfordern muss.

Andere Verrechnungspreisaufzeichnungen kann das Finanzamt ebenfalls anfordern. Auch hierfür beträgt die Vorlagefrist grundsätzlich 30 Tage.

Welche Folgen hat eine fehlende Dokumentation?

Fehlen erforderliche Aufzeichnungen oder sind sie im Wesentlichen unverwertbar, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen zu Ungunsten des Unternehmens schätzen.

Zusätzlich sieht die Abgabenordnung Zuschläge vor.

Bei fehlenden oder im Wesentlichen unverwertbaren Aufzeichnungen beziehungsweise einer fehlenden Transaktionsmatrix beträgt der Zuschlag grundsätzlich mindestens 5.000 Euro. Ergibt sich durch die steuerliche Korrektur ein Mehrbetrag der Einkünfte, kann der Zuschlag 5 bis 10 Prozent dieses Mehrbetrags betragen.

Bei verspäteter Vorlage verwertbarer Unterlagen sind mindestens 100 Euro je vollem Tag der Fristüberschreitung möglich. Der Zuschlag kann bis zu 1 Million Euro erreichen.

Gilt der Fremdvergleich auch zwischen deutschen Unternehmen?

Die besonderen Regeln des § 1 Außensteuergesetz betreffen Geschäftsbeziehungen zum Ausland.

Das bedeutet jedoch nicht, dass verbundene deutsche Unternehmen Preise beliebig festlegen dürfen.

Insbesondere bei Kapitalgesellschaften können unangemessene Vorteile gegenüber Gesellschaftern oder nahestehenden Personen als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden. Auch dort spielt die Frage eine zentrale Rolle, ob ein fremder Dritter dieselben Bedingungen erhalten hätte.

Welche Geschäfte sind besonders prüfungsanfällig?

Besondere Aufmerksamkeit verdienen regelmäßig konzerninterne Darlehen, Managementleistungen, Lizenzzahlungen, Kostenumlagen und Umstrukturierungen.

Problematisch sind vor allem Fälle, in denen:

  • keine schriftliche Vereinbarung besteht

  • die Leistung nicht konkret beschrieben werden kann

  • Preise über Jahre unverändert bleiben

  • Vergleichsdaten fehlen

  • Unternehmen dauerhaft Verluste übernehmen

  • erhebliche Leistungen ohne Vergütung erbracht werden

Gerade bei wiederkehrenden konzerninternen Leistungen sollte deshalb nachvollziehbar sein, wie der Preis entstanden ist.

FAQ

Muss jedes verbundene Unternehmen eine Verrechnungspreisdokumentation erstellen?

Nein. Die besonderen Dokumentationspflichten betreffen insbesondere grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen im Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelungen. Für kleinere Unternehmen bestehen zudem Erleichterungen.

Kann das Finanzamt Verrechnungspreise nachträglich ändern?

Ja. Entsprechen die vereinbarten Bedingungen nicht dem Fremdvergleich und wurden dadurch die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte vermindert, kann eine Einkünftekorrektur erfolgen.

Reicht ein Vertrag zwischen den Gesellschaften aus?

Nein. Entscheidend ist nicht nur der Vertrag. Auch Preisbildung, tatsächliche Durchführung, Funktionen, Risiken und wirtschaftliche Umstände müssen nachvollziehbar sein.

Sind konzerninterne Darlehen ebenfalls Verrechnungspreise?

Ja. Auch Zinssätze und Bedingungen grenzüberschreitender Finanzierungen innerhalb einer Unternehmensgruppe müssen steuerlich einem Fremdvergleich standhalten.

Wie schnell müssen Unterlagen bei einer Betriebsprüfung vorgelegt werden?

Für die relevanten Verrechnungspreisaufzeichnungen gilt grundsätzlich eine Frist von 30 Tagen. Bei einer Außenprüfung sind bestimmte Unterlagen seit 2025 bereits ohne gesonderte Aufforderung innerhalb dieser Frist einzureichen.

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Illustrative Grafik zum Thema Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen: Zwei moderne Unternehmensgebäude stehen sich vor einer deutschen Stadtsilhouette gegenüber, dazwischen zeigen Pfeile den Leistungsaustausch. Im Zentrum stehen ein Dokument mit der Aufschrift „Verrechnungspreis“ und eine Waage mit den Begriffen „Konzernpreis“ und „Fremdvergleich“. Ergänzt wird die Szene durch Bücher zum Steuerrecht, eine Lupe mit Diagramm, eine Transfer-Pricing-Checkliste sowie eine Auszeichnung „Beste Steuerberater 2026“. Unten rechts steht das Branding „REISS Steuerkanzlei“ mit Website.