Wer gleichzeitig einen Wohnsitz in Deutschland und Italien hat, kann in beiden Ländern steuerpflichtig sein. Welcher Staat welche Einkünfte besteuern darf, regelt das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Italien. Entscheidend sind die steuerliche Ansässigkeit, die Art der Einkünfte und teilweise der Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
Wann besteht eine Steuerpflicht in beiden Ländern?
In Deutschland besteht grundsätzlich eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht, wenn eine Person dort einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bereits eine dauerhaft verfügbare und entsprechend genutzte Zweitwohnung kann einen steuerlichen Wohnsitz begründen.
In Italien gelten seit 2024 neue Ansässigkeitsregeln. Eine steuerliche Ansässigkeit kann insbesondere entstehen, wenn sich eine Person während des überwiegenden Teils des Kalenderjahres in Italien aufhält, dort ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat oder dort ihre wesentlichen persönlichen und familiären Beziehungen unterhält.
Maßgeblich sind grundsätzlich 183 Tage, in Schaltjahren 184 Tage. Auch angebrochene Aufenthaltstage werden berücksichtigt.
Eine Abmeldung in Deutschland beendet die deutsche Steuerpflicht nicht automatisch, wenn weiterhin ein steuerlicher Wohnsitz besteht.
Wie wird der steuerliche Lebensmittelpunkt bestimmt?
Sind beide Staaten nach ihrem nationalen Recht zur Besteuerung berechtigt, entscheidet Artikel 4 des Doppelbesteuerungsabkommens über die abkommensrechtliche Ansässigkeit.
Dabei gilt folgende Reihenfolge:
Ständige Wohnstätte: In welchem Staat steht eine dauerhaft nutzbare Wohnung zur Verfügung?
Mittelpunkt der Lebensinteressen: Wo bestehen die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen?
Gewöhnlicher Aufenthalt: Wo hält sich die Person überwiegend beziehungsweise üblicherweise auf?
Staatsangehörigkeit: Sie wird relevant, wenn die vorherigen Kriterien keine Entscheidung ermöglichen.
Bleibt die Zuordnung weiterhin offen, müssen die zuständigen Behörden eine Verständigung herbeiführen.
Die abkommensrechtliche Ansässigkeit beseitigt eine nach nationalem Recht bestehende Steuerpflicht nicht automatisch. Sie begrenzt vielmehr die Besteuerungsrechte der beiden Staaten.
Wo werden Gehälter und Arbeitslohn besteuert?
Bei Arbeitnehmern ist grundsätzlich entscheidend, in welchem Land die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird.
Wer in Italien wohnt und dort im Homeoffice für einen deutschen Arbeitgeber arbeitet, unterliegt mit dem entsprechenden Arbeitslohn grundsätzlich der italienischen Besteuerung.
Für Arbeitstage in Deutschland kann dagegen Deutschland ein Besteuerungsrecht erhalten.
Eine wichtige Ausnahme enthält die 183-Tage-Regel. Danach bleibt das Besteuerungsrecht unter bestimmten Voraussetzungen ausschließlich beim Ansässigkeitsstaat, wenn der Aufenthalt im anderen Staat 183 Tage im betreffenden Steuerjahr nicht überschreitet.
Zusätzlich muss der Arbeitgeber außerhalb des Tätigkeitsstaates ansässig sein und die Vergütung darf nicht von einer dortigen Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen werden.
Alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Was gilt für Unternehmer und Selbstständige?
Unternehmensgewinne werden grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens besteuert. Besteht im anderen Staat eine Betriebsstätte, darf dieser die ihr zurechenbaren Gewinne besteuern.
Bei Freiberuflern ist insbesondere relevant, ob im anderen Land gewöhnlich eine feste Einrichtung für die Tätigkeit zur Verfügung steht.
Problematisch können beispielsweise dauerhaft genutzte Arbeitsräume, eine tatsächliche Geschäftsleitung im Ausland oder grenzüberschreitende Geschäftsaktivitäten werden.
Ein deutscher Unternehmenssitz allein garantiert deshalb nicht, dass sämtliche Unternehmensgewinne ausschließlich in Deutschland besteuert werden.
Bei Kapitalgesellschaften muss die steuerliche Ansässigkeit des Unternehmens zudem getrennt von der persönlichen Ansässigkeit des Geschäftsführers betrachtet werden.
Welcher Staat besteuert Mieteinnahmen und Immobilienverkäufe?
Bei Immobilien besitzt grundsätzlich auch der Staat ein Besteuerungsrecht, in dem sich das Grundstück befindet.
Das gilt insbesondere für:
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien
Einkünfte aus bestimmten Grundstücksnutzungen
Beispiel: Eine in Italien ansässige Person vermietet eine Eigentumswohnung in München und erzielt daraus jährlich 18.000 Euro steuerlich relevante Einkünfte.
Deutschland darf diese 18.000 Euro grundsätzlich besteuern. Italien kann die Einkünfte als Ansässigkeitsstaat ebenfalls berücksichtigen, muss aber die Doppelbesteuerung nach den einschlägigen Regeln vermeiden.
Bei Immobilienverkäufen entscheidet zusätzlich das nationale Steuerrecht darüber, ob überhaupt ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entsteht.
Wie werden Dividenden und Kapitalerträge behandelt?
Bei Dividenden können sowohl der Ansässigkeitsstaat des Empfängers als auch der Staat der ausschüttenden Gesellschaft Besteuerungsrechte besitzen.
Nach dem deutsch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommen ist die Quellensteuer bei Dividenden an eine nutzungsberechtigte Person grundsätzlich auf 15 Prozent des Bruttobetrags begrenzt. Für bestimmte Unternehmensbeteiligungen gelten Sonderregelungen.
Bei Zinsen gelten andere Bestimmungen. Deshalb können Ausschüttungen einer deutschen GmbH, Bankzinsen und private Wertpapiererträge steuerlich unterschiedlich behandelt werden.
Wie wird eine Doppelbesteuerung verhindert?
Das Doppelbesteuerungsabkommen sieht insbesondere zwei Methoden vor:
Freistellung: Bestimmte ausländische Einkünfte werden im Ansässigkeitsstaat von der Besteuerung ausgenommen. In Deutschland kann dabei der Progressionsvorbehalt relevant werden.
Anrechnung: Die im anderen Staat gezahlte Steuer wird innerhalb festgelegter Grenzen auf die Steuer des Ansässigkeitsstaates angerechnet.
Welche Methode zur Anwendung kommt, hängt vom Ansässigkeitsstaat und der jeweiligen Einkunftsart ab.
Deutschland und Italien wenden dabei nicht durchgehend dieselbe Methode an.
Welche Fehler führen in der Praxis zu steuerlichen Problemen?
Besonders häufig entstehen Schwierigkeiten, wenn zwei Wohnungen bestehen, Arbeitstage nicht dokumentiert werden oder Einkünfte nur in einem Land erklärt werden.
Auch eine unzutreffende Anwendung der 183-Tage-Regel kann zu Nachzahlungen führen.
Wer seinen Lebensmittelpunkt verlegt, sollte außerdem mögliche Wegzugsbesteuerung bei Unternehmensbeteiligungen, Erklärungspflichten und den steuerlichen Status bestehender Immobilien berücksichtigen.
Entscheidend ist nicht allein die Meldeadresse, sondern die tatsächliche persönliche und wirtschaftliche Situation.
