Steuerwissen der REISS Steuerkanzlei

Optionen, Futures und andere Derivate: Wie private Anleger Gewinne und Verluste versteuern

Private Anleger müssen Gewinne aus Optionen, Futures, CFDs und anderen Derivaten grundsätzlich als Kapitalerträge versteuern. Der Beitrag erklärt, welche Steuern anfallen, wie Verluste verrechnet werden, was bei wertlos verfallenen Optionen gilt und warum ausländische Broker zusätzliche Pflichten verursachen können.

Martin Reiss
Illustration zu Optionen, Futures und Derivaten mit Börsencharts, Steuerunterlagen und Frankfurter Skyline sowie Auszeichnung „Beste Steuerberater 2026“ der REISS Steuerkanzlei.

Gewinne aus Optionen, Futures, CFDs und vielen anderen Derivaten gehören bei privaten Anlegern grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Sie unterliegen regelmäßig der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Bei Verlusten hat sich die Rechtslage deutlich verbessert: Die frühere Begrenzung für Verluste aus Termingeschäften auf 20.000 Euro pro Jahr wurde aufgehoben.

Welche Derivate gelten steuerlich als Termingeschäfte?

Der steuerliche Begriff des Termingeschäfts ist weit gefasst. Dazu gehören insbesondere:

  • Optionen

  • Futures

  • Forwards

  • Swaps

  • Devisentermingeschäfte

  • Contracts for Difference, kurz CFDs

Entscheidend ist, dass der wirtschaftliche Erfolg von der Entwicklung eines Basiswerts oder einer anderen veränderlichen Größe abhängt und das Geschäft zeitlich verzögert erfüllt wird.

Optionsscheine und Zertifikate werden steuerlich dagegen grundsätzlich nicht als Termingeschäfte behandelt. Sie können zwar wirtschaftlich ähnlich funktionieren, unterliegen aber einer anderen steuerlichen Einordnung.

Wie werden Gewinne aus Derivaten besteuert?

Gewinne aus privaten Termingeschäften gehören grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Der Steuersatz beträgt regelmäßig 25 Prozent. Hinzu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Ohne Kirchensteuer ergibt sich damit eine Belastung von 26,375 Prozent.

Zusätzlich steht privaten Anlegern der Sparer-Pauschbetrag zur Verfügung. Er beträgt 1.000 Euro pro Person beziehungsweise 2.000 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten.

Wie wird der steuerpflichtige Gewinn berechnet?

Bei einem Termingeschäft wird grundsätzlich der tatsächlich erzielte wirtschaftliche Überschuss berücksichtigt.

Bei einer gekauften Option können beispielsweise die gezahlte Optionsprämie und unmittelbar mit dem Geschäft zusammenhängende Aufwendungen bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden.

Bei Futures entsteht der steuerlich relevante Gewinn oder Verlust regelmäßig aus den während der Laufzeit geleisteten beziehungsweise erhaltenen Differenzausgleichszahlungen.

Auch die Glattstellung eines Kontrakts kann einen steuerpflichtigen Gewinn oder Verlust auslösen.

Was gilt beim Verfall einer Option?

Verfällt eine gekaufte Option wertlos, kann der dadurch entstandene Verlust grundsätzlich steuerlich berücksichtigt werden.

Das ist praktisch wichtig, weil gerade beim Optionshandel häufig einzelne Positionen vollständig wertlos verfallen, während andere Positionen hohe Gewinne erzielen.

Auch Verluste aus der Glattstellung oder aus Barausgleichszahlungen können steuerlich relevant sein.

Wie können Verluste aus Optionen und Futures verrechnet werden?

Hier hat sich die Rechtslage wesentlich geändert.

Früher durften Verluste aus Termingeschäften grundsätzlich nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalterprämien verrechnet werden. Zusätzlich bestand eine jährliche Grenze von 20.000 Euro.

Diese besondere Verlustverrechnungsbeschränkung wurde aufgehoben.

Verluste aus Termingeschäften können deshalb grundsätzlich mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Eine Verrechnung mit Arbeitslohn, Vermietungseinkünften oder gewerblichen Einkünften ist dagegen weiterhin nicht möglich. Nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen können grundsätzlich in zukünftige Jahre vorgetragen werden.

Beispiel: Wie wirkt sich die neue Verlustverrechnung aus?

Ein Anleger erzielt innerhalb eines Jahres:

  • Gewinne aus Futures: 40.000 Euro

  • Verluste aus Optionen: 25.000 Euro

  • Zinserträge: 5.000 Euro

Die Kapitalerträge betragen nach der Verlustverrechnung insgesamt 20.000 Euro.

Vor Abschaffung der besonderen Verlustgrenze konnte die Verlustverrechnung bei Termingeschäften deutlich komplizierter sein und dazu führen, dass wirtschaftlich nicht vorhandene Gewinne besteuert wurden.

Die frühere Grenze von 20.000 Euro ist heute nicht mehr anzuwenden.

Warum sind Aktienverluste weiterhin anders zu behandeln?

Wichtig ist die Abgrenzung zu direkten Aktiengeschäften.

Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen weiterhin grundsätzlich nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden.

Ein Verlust aus einem Future oder einer Option ist damit steuerlich nicht automatisch dasselbe wie ein Verlust aus dem Verkauf der zugrunde liegenden Aktie.

Wer beispielsweise 10.000 Euro mit Optionen verliert und gleichzeitig 15.000 Euro Zinsen oder sonstige Kapitalerträge erzielt, kann die Verluste grundsätzlich innerhalb der Kapitaleinkünfte berücksichtigen.

Bei einem Verlust aus dem Verkauf von Aktien gelten dagegen weiterhin besondere Regeln.

Was passiert bei einem deutschen Broker?

Bei einem deutschen Kreditinstitut oder Broker werden Kapitalertragsteuer und Verlustverrechnung grundsätzlich bereits auf Ebene des Anbieters berücksichtigt.

Wer Depots bei mehreren Banken besitzt, kann allerdings eine Verrechnung über die Einkommensteuererklärung benötigen.

Das gilt beispielsweise, wenn bei Bank A Gewinne und bei Bank B Verluste entstanden sind.

Was gilt bei einem ausländischen Broker?

Bei ausländischen Brokern wird deutsche Abgeltungsteuer häufig nicht automatisch einbehalten.

Der Anleger muss seine steuerpflichtigen Gewinne und Verluste dann selbst ermitteln und in der Einkommensteuererklärung angeben.

Gerade bei umfangreichem Options-, Futures- oder CFD-Handel können dafür detaillierte Transaktionsdaten erforderlich sein. Jahresabrechnungen sollten deshalb nicht ungeprüft übernommen werden, wenn sie nach ausländischen steuerlichen Regeln erstellt wurden.

Was gilt bei Derivaten im Betriebsvermögen?

Die dargestellten Regeln betreffen private Anleger.

Wer Optionen oder andere Derivate einem Betriebsvermögen zuordnet, muss die Ergebnisse nach den für den jeweiligen Betrieb geltenden steuerlichen Vorschriften behandeln. Die pauschale Abgeltungsteuer von 25 Prozent gilt dann grundsätzlich nicht in gleicher Weise.

Die Abgrenzung zwischen privater Kapitalanlage und betrieblicher Nutzung kann deshalb erhebliche steuerliche Auswirkungen haben.

FAQ:

Werden Gewinne aus Optionen immer mit 25 Prozent besteuert?

Bei privaten Kapitalanlagen grundsätzlich ja. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Sonderfälle können jedoch zu einer anderen Behandlung führen.

Gilt die frühere Verlustgrenze von 20.000 Euro noch?

Nein. Die besondere Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte wurde aufgehoben und ist in offenen Fällen nicht mehr anzuwenden.

Können Verluste aus Optionen mit Dividenden oder Zinsen verrechnet werden?

Grundsätzlich ja. Verluste aus Termingeschäften können heute innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich auch mit anderen positiven Kapitalerträgen verrechnet werden.

Können Derivateverluste mit dem Arbeitslohn verrechnet werden?

Nein. Verluste aus Kapitalvermögen dürfen grundsätzlich nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden.

Sind CFDs steuerlich Termingeschäfte?

Ja. CFDs werden von der Finanzverwaltung grundsätzlich als Termingeschäfte behandelt.

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