Internationale Einkünfte bei Wohnsitz in Deutschland: Steuerliche Einordnung, Pflichten und Gestaltungsspielräume
- Martin Reiss

- vor 2 Tagen
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Wer in Deutschland wohnt und gleichzeitig Einkünfte aus dem Ausland erzielt, bewegt sich steuerlich in einem anspruchsvollen Umfeld: nationale Regeln treffen auf Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), EU-Recht, Meldepflichten und zunehmend automatisierten Informationsaustausch. Für Steuerpflichtige – und für Steuerkanzleien in der Beratung – ist entscheidend, die Ansässigkeit, die Einkunftsarten, die Zuweisung der Besteuerungsrechte und die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sauber zu strukturieren.
Dieser Beitrag gibt einen praxisorientierten Überblick, wie internationale Einkünfte bei Wohnsitz in Deutschlandsteuerlich zu behandeln sind, welche Fallstricke häufig auftreten und welche Unterlagen/Prozesse in der Beratung zwingend etabliert sein sollten.
1. Wann bin ich in Deutschland „steuerlich ansässig“?
Unbeschränkte Steuerpflicht: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
Eine Person ist in Deutschland grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie
einen Wohnsitz in Deutschland hat oder
sich gewöhnlich (typischerweise mehr als 183 Tage) in Deutschland aufhält.
Folge: Deutschland besteuert das Welteinkommen (also auch ausländische Einkünfte) – allerdings unter Berücksichtigung von DBA, ausländischen Quellensteuern, Freistellungs- oder Anrechnungsmethoden.
Praxisrelevanz: Bei grenzüberschreitenden Fällen ist die Ansässigkeit die erste und wichtigste Weichenstellung. Ohne klare Ansässigkeitsanalyse ist jede DBA-Prüfung „auf Sand gebaut“.
2. Grundprinzip: Welteinkommen – aber keine doppelte Belastung
Wenn Deutschland das Welteinkommen besteuert, entsteht schnell das Risiko, dass auch der Quellenstaat (z. B. Staat der Immobilie oder Staat der Betriebsstätte) Steuern erhebt. Genau hier wirken Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).
Wie DBA typischerweise funktionieren
DBA regeln, welchem Staat das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte zusteht. Deutschland vermeidet Doppelbesteuerung in der Regel durch:
Freistellungsmethode (mit Progressionsvorbehalt): Bestimmte ausländische Einkünfte werden in Deutschland nicht besteuert, erhöhen aber den Steuersatz für die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte (Progressionsvorbehalt).
Anrechnungsmethode: Ausländische Steuer wird auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet, begrenzt auf die deutsche Steuer, die auf diese Einkünfte entfällt.
Wichtig: Welche Methode gilt, hängt vom konkreten DBA und der Einkunftsart ab. In der Beratung ist eine artikelgenaue DBA-Prüfung unverzichtbar.
3. Typische Fallgruppen internationaler Einkünfte (mit Praxis-Hinweisen)
3.1 Auslandstätigkeit (Arbeitslohn)
Arbeitslohn ist einer der häufigsten „internationalen Fälle“: Entsendung, Remote Work, grenzüberschreitendes Pendeln, Projektarbeit.
Prüffragen in der Praxis:
Wo wird die Arbeit tatsächlich physisch ausgeübt?
Gibt es einen Arbeitgeber im In- oder Ausland (wirtschaftlicher Arbeitgeber)?
Greift die 183-Tage-Regel im DBA (Achtung: Detailvoraussetzungen, keine „Pauschalregel“) ?
Besteht eine Betriebsstätte oder Kostenübernahme im Tätigkeitsstaat?
Typischer Fehler: Steuerpflichtige verlassen sich auf „unter 183 Tage = steuerfrei“. Das ist so nicht belastbar, wenn z. B. der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat ansässig ist oder Vergütung wirtschaftlich zugeordnet wird.
3.2 Dividenden, Zinsen, Kapitalerträge aus dem Ausland
Kapitalerträge werden häufig im Ausland an der Quelle besteuert (Quellensteuer). In Deutschland sind Kapitalerträge grundsätzlich steuerpflichtig (Abgeltungsteuer-System), wobei DBA-Quellensteuern häufig begrenzt sind und dann anzurechnen sein können.
Praktische Checkliste:
Liegt eine Quellensteuerbescheinigung vor?
Ist eine DBA-Entlastung an der Quelle möglich (Vorab-Entlastungsverfahren)?
Sind ausländische Thesaurierungen, Fondsreporting oder Broker-Statements korrekt dokumentiert?
Bestehen Besonderheiten bei US-Werten, Schweiz, UK, etc. (prozessual unterschiedliche Entlastungsverfahren)?
Typischer Fehler: Fehlende oder unvollständige Nachweise führen dazu, dass Anrechnungen nicht genutzt werden – wirtschaftlich verschenktes Geld.
3.3 Vermietung und Verpachtung ausländischer Immobilien
Immobilieneinkünfte werden typischerweise im Belegenheitsstaat besteuert. Deutschland wendet je nach DBA oft die Freistellung mit Progressionsvorbehalt an oder rechnet Steuern an.
Worauf Steuerpflichtige häufig nicht achten:
Abschreibungsregeln im Ausland können deutlich abweichen.
Währungsumrechnung und Dokumentation der Anschaffungs-/Herstellungskosten.
Unterschiedliche Begriffe von Werbungskosten/Betriebsausgaben.
In Deutschland kann trotz Freistellung ein Progressionseffekt entstehen.
3.4 Selbständige Tätigkeit / Freelancer / Unternehmensgewinne im Ausland
Hier wird es schnell komplex: Besteuerung im Quellenstaat hängt häufig an der Frage, ob eine Betriebsstätte oder ein ständiger Vertreter besteht.
Praxisrelevante Punkte:
Gibt es im Ausland ein „fixed place of business“ (Büro, Co-Working, dauerhaft genutzter Raum)?
Werden im Ausland Verträge „im Namen“ des Unternehmens geschlossen?
Dauer und Regelmäßigkeit der Tätigkeit vor Ort.
Abgrenzung zwischen gelegentlicher Tätigkeit und struktureller Präsenz.
Typischer Fehler: Freelancer glauben, „ein paar Projekte vor Ort“ seien unkritisch. In vielen Ländern können schon wiederholte Präsenz und lokale Infrastruktur eine Betriebsstätten-Diskussion auslösen.
3.5 Renten, Pensionen und sonstige wiederkehrende Bezüge aus dem Ausland
Bei Renten/Pensionen ist das DBA häufig besonders detailliert. Je nach Art (gesetzlich, privat, betrieblich, öffentlicher Dienst) kann das Besteuerungsrecht zwischen Deutschland und dem Quellenstaat stark variieren.
Beratungsfokus:
Rentenart sauber klassifizieren
DBA-Artikel prüfen (öffentlicher Dienst regelmäßig Sonderregeln)
Bescheide/Statements des ausländischen Rententrägers dokumentieren
Zahlungsflüsse und Währungsumrechnung
4. Progressionsvorbehalt: Warum „steuerfrei“ nicht „wirkungslos“ bedeutet
Viele ausländische Einkünfte sind in Deutschland nach DBA freigestellt, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Das kann den Steuersatz auf in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte erhöhen.
Praxisbeispiel (vereinfacht): Ein Mandant erzielt 60.000 EUR in Deutschland und 40.000 EUR freigestellten Arbeitslohn im Ausland. Dann wird der Steuersatz so berechnet, als hätte er 100.000 EUR Einkommen – angewendet aber nur auf die 60.000 EUR. Ergebnis: höhere deutsche Steuerbelastung trotz Freistellung.
Beratungshinweis: Der Progressionseffekt sollte frühzeitig kalkuliert werden, damit Vorauszahlungen, Liquidität und ggf. Gestaltungen sauber geplant sind.
5. Pflichtangaben, Nachweise und typische „Pain Points“ in der Steuererklärung
Zwingend: Vollständige Sachverhaltsdokumentation
Internationalen Fällen scheitern weniger an materiellen Regeln als an Belegen und Datenqualität. Zu empfehlen sind standardisierte Mandanten-Checklisten, z. B.:
Steuerliche Ansässigkeit (Wohnsitz, Aufenthaltstage, tie-breaker-Faktoren)
Arbeitsverträge, Entsendevereinbarungen, Tätigkeitskalender (Tage, Orte)
Lohnabrechnungen, Tax Equalization, Arbeitgeberbescheinigungen
Quellensteuerbescheinigungen, Steuerbescheide Ausland
Kontoauszüge, Broker-Reports, Dividendengutschriften
Mietverträge, ausländische Abschreibungsnachweise, Kostenbelege
Unternehmensunterlagen bei Selbständigen (Leistungsorte, Verträge, Reisekosten, Kundenstruktur)
Informationsaustausch und Transparenz nehmen zu
Durch internationalen Informationsaustausch werden ausländische Kapitalerträge und Kontoinformationen zunehmend gemeldet. Das erhöht die Notwendigkeit einer vollständigen und konsistenten Erklärung.
Praxisrisiko: Unstimmigkeiten zwischen gemeldeten Daten und Steuererklärung führen schnell zu Rückfragen, Verzögerungen oder – im Worst Case – zu steuerstrafrechtlichen Risiken.
6. Gestaltungsspielräume (legal) – worauf es in der Beratung ankommt
Steuergestaltung im internationalen Kontext bedeutet vor allem: Struktur, Timing und Dokumentation. Typische Ansatzpunkte:
Ansässigkeit und Wegzugs-/Zuzugszeitpunkt sauber planen Der Zeitpunkt von Wohnsitzbegründung/-aufgabe, Vertragsbeginn, Bonuszahlungen, Realisation von Kapitalgewinnen etc. ist oft entscheidend.
DBA-Entlastungsverfahren rechtzeitig nutzen Wo möglich: Quellensteuer reduzieren statt später mühsam zurückfordern.
Tätigkeitstage steuern und dokumentierenB ei Auslandstätigkeiten kann ein präziser Tätigkeitskalender erheblichen Einfluss auf die Besteuerung haben.
Betriebsstättenrisiken aktiv managen Bei Projekten im Ausland sollte geprüft werden, ob Strukturänderungen (Projektorganisation, Vertragsgestaltung, Leistungsort, Nutzung von Räumen) Risiken reduzieren.
Progressionsvorbehalt kalkulieren und Vorauszahlungen optimieren Verhindert Liquiditätsüberraschungen und unnötige Nachzahlungszinsen.
Wichtig: Jede Gestaltung muss substanziell, dokumentiert und konsistent sein. „Scheinlösungen“ sind im internationalen Kontext besonders riskant.
7. Häufige Fehler – und wie Steuerkanzleien sie vermeiden
Fehler 1: DBA wird nicht artikelgenau geprüft
Lösung: Standardprozess mit länderspezifischer DBA-Matrix je Einkunftsart.
Fehler 2: 183-Tage-Regel wird falsch verstanden
Lösung: Tätigkeitsstaat, Arbeitgeberbegriff, Kostenübernahme und Zeiträume strukturiert prüfen.
Fehler 3: Quellensteuern werden nicht genutzt/anrechenbar gemacht
Lösung: Bescheinigungen und Entlastungsverfahren frühzeitig anfordern und dokumentieren.
Fehler 4: Fehlende Tagesaufzeichnungen und Leistungsort-Dokumentation
Lösung: Mandanten-Tooling (Kalenderexport, Reisekosten-Apps, standardisierte Templates).
Fehler 5: Währungsumrechnung und Anschaffungskosten werden unsauber erfasst
Lösung: Klare Umrechnungsmethode und saubere Dokumentation (Transaktionsdaten, Stichtage).
8. Fazit: Internationale Einkünfte bei Wohnsitz in Deutschland erfordern Systematik
Wer in Deutschland wohnt und internationale Einkünfte erzielt, muss steuerlich vor allem drei Dinge beherrschen:
Ansässigkeit eindeutig klären
DBA und nationale Regeln je Einkunftsart korrekt anwenden
Belege und Prozesse professionell organisieren
Für Steuerkanzleien liegt der Qualitätshebel weniger in „Einzelwissen“, sondern in einem standardisierten Beratungs- und Dokumentationsprozess: Mandanten-Checklisten, Tätigkeitskalender, Quellensteuer-Workflows, länderspezifische DBA-Übersichten und ein konsequentes Belegmanagement sind die Basis für belastbare Ergebnisse.
Häufige Fragen (FAQ)
Muss ich ausländische Einkünfte in Deutschland angeben?
Ja, bei Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sind ausländische Einkünfte grundsätzlich zu erklären – auch wenn sie nach DBA in Deutschland freigestellt sind (Progressionsvorbehalt).
Was bedeutet Progressionsvorbehalt bei ausländischen Einkünften?
Freigestellte Einkünfte erhöhen den Steuersatz auf die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte. Dadurch kann die Steuerlast steigen, obwohl die ausländischen Einkünfte selbst nicht nochmals besteuert werden.
Wie vermeide ich Doppelbesteuerung?
Über DBA – entweder durch Freistellung (oft mit Progressionsvorbehalt) oder durch Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Steuer. Wichtig sind Nachweise der tatsächlich gezahlten ausländischen Steuer.
Was ist die 183-Tage-Regel wirklich?
Sie ist keine pauschale Steuerfreigrenze. Ob sie greift, hängt von mehreren Voraussetzungen ab (u. a. Arbeitgeberbegriff, Kostenübernahme, Zeitraumdefinition). Ohne Einzelfallprüfung ist sie nicht verlässlich.
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