Welche Nachweise und Belege müssen für das Finanzamt aufbewahrt werden?
- Martin Reiss

- vor 1 Tag
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Aufbewahrungspflichten, Fristen und Praxisempfehlungen
Eine der häufigsten Ursachen für Rückfragen, Steuernachzahlungen oder sogar Schätzungen durch das Finanzamt sind fehlende oder unzureichende Nachweise. Dabei gilt: Nicht alles muss mit der Steuererklärung eingereicht werden – aber fast alles muss vorgehalten werden können. Dieser Beitrag erläutert systematisch, welche Belege aufzubewahren sind, wie lange sie aufzubewahren sind und worauf Steuerpflichtige und Unternehmen besonders achten sollten.
1. Grundsatz: Belegvorhaltepflicht statt Belegabgabepflicht
Seit Einführung der elektronischen Steuererklärung gilt in Deutschland überwiegend die Belegvorhaltepflicht. Das bedeutet:
Belege werden nicht automatisch mit der Steuererklärung eingereicht
Sie müssen dem Finanzamt auf Nachfrage vollständig und prüfbar vorgelegt werden können
Wichtig: Kann ein Beleg nicht vorgelegt werden, darf das Finanzamt den entsprechenden Kostenabzug versagen – selbst dann, wenn die Ausgabe tatsächlich angefallen ist.
2. Welche Belege müssen Privatpersonen aufbewahren?
2.1 Einkommensnachweise
Lohn- und Gehaltsabrechnungen
Lohnsteuerbescheinigungen
Bescheide über Renten, Pensionen oder Versorgungsbezüge
Bescheinigungen über Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Elterngeld
Nachweise über ausländische Einkünfte und gezahlte ausländische Steuern
2.2 Werbungskosten
Fahrtkosten (Pendlerpauschale, Reisekostenabrechnungen)
Arbeitsmittel (Rechnungen für Laptop, Handy, Büromöbel etc.)
Fort- und Weiterbildungskosten
Doppelte Haushaltsführung (Mietverträge, Nebenkosten, Fahrtennachweise)
Homeoffice (Flächenberechnung, Miet- oder Eigentumsnachweise)
2.3 Sonderausgaben
Versicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Haftpflicht-, Rentenversicherung)
Spendenquittungen
Kirchensteuerbescheinigungen
Unterhaltsleistungen (Zahlungsnachweise, Vereinbarungen)
2.4 Außergewöhnliche Belastungen
Krankheitskosten (Rechnungen, Zahlungsnachweise)
Pflegekosten
Bestattungskosten
Nachweise über Behinderung oder Pflegegrad
3. Belege bei Vermietung, Kapitalvermögen und Auslandssachverhalten
3.1 Vermietung und Verpachtung
Mietverträge
Nebenkostenabrechnungen
Reparatur- und Handwerkerrechnungen
Finanzierungsunterlagen (Zinsabrechnungen)
Abschreibungsunterlagen (Anschaffungskosten, Notarkosten, Grunderwerbsteuer)
3.2 Kapitalerträge
Jahressteuerbescheinigungen von Banken
Erträgnisaufstellungen ausländischer Broker
Nachweise über einbehaltene Quellensteuer
Fondsabrechnungen und Thesaurierungsnachweise
3.3 Auslandseinkünfte
Steuerbescheide aus dem Ausland
Quellensteuerbescheinigungen
Tätigkeitsnachweise (Tagekalender, Einsatzorte)
DBA-relevante Unterlagen (z. B. Arbeitgeberbescheinigungen)
Gerade bei internationalen Sachverhalten prüft das Finanzamt zunehmend intensiv. Lückenhafte Dokumentation ist hier ein erhebliches Risiko.
4. Aufbewahrungspflichten für Selbständige und Unternehmen
4.1 Gesetzliche Aufbewahrungsfristen
Für Unternehmer, Freiberufler und Selbständige gelten strengere Regeln:
10 Jahre:
Buchungsbelege
Rechnungen (Ein- und Ausgangsrechnungen)
Jahresabschlüsse, Bilanzen
Steuererklärungen und Steuerbescheide
6 Jahre:
Geschäftsbriefe
Angebote
Verträge mit steuerlicher Relevanz
Die Frist beginnt jeweils zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist.
5. Elektronische Belege: Was ist zulässig?
Elektronische Belege sind zulässig, wenn sie unveränderbar, vollständig und lesbar archiviert werden. Dazu zählen:
PDF-Rechnungen
Digitale Kontoauszüge
Scan-Kopien von Papierbelegen
Achtung:
Belege dürfen nach dem Scannen nicht mehr manipuliert werden
Eine revisionssichere Ablage ist bei Unternehmen zwingend erforderlich
WhatsApp-Fotos, Screenshots ohne Kontext oder unsortierte E-Mail-Postfächer sind regelmäßig problematisch
6. Wie lange sollten Privatpersonen Belege aufbewahren?
Empfehlung aus der Beratungspraxis:
Mindestens 4 Jahre nach Bestandskraft des Steuerbescheids
Bei größeren Sachverhalten (Immobilien, Ausland, Verlustvorträge): 6–10 Jahre
Grund: Das Finanzamt kann Steuerbescheide unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend ändern (z. B. bei neuen Tatsachen).
7. Häufige Fehler in der Praxis
Belege werden zu früh entsorgt
Zahlungsnachweise fehlen (nur Rechnung vorhanden)
Ausländische Steuerbescheide werden nicht übersetzt oder erklärt
Keine systematische Ablage nach Steuerjahren
Vermischung privater und betrieblicher Unterlagen
Diese Fehler führen regelmäßig zu:
Kürzung von Werbungskosten
Nichtanerkennung von Sonderausgaben
Verzögerungen bei der Veranlagung
unnötigen Diskussionen mit dem Finanzamt
8. Praxistipp aus der Steuerberatung
Eine einfache, aber effektive Struktur:
Ordner oder digitale Ablage pro Jahr
Unterteilung nach:
Einkünfte
Werbungskosten
Sonderausgaben
Außergewöhnliche Belastungen
Ausland
Mandanten, die ihre Belege strukturiert führen, sparen nicht nur Steuern, sondern auch Beratungskosten und Zeit.
Fazit
Die richtige Aufbewahrung von Belegen ist kein formales Detail, sondern ein zentraler Bestandteil der steuerlichen Compliance. Wer Nachweise vollständig, nachvollziehbar und fristgerecht aufbewahrt, reduziert Risiken erheblich und stärkt seine Position gegenüber dem Finanzamt – insbesondere bei komplexen oder internationalen Sachverhalten.
REISS Steuerkanzlei unterstützt Mandanten dabei nicht nur bei der Steuererklärung, sondern auch beim Aufbau einer praxisgerechten Beleg- und Dokumentationsstruktur – analog wie digital.




