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Tantieme für Geschäftsführer: So vermeiden GmbHs verdeckte Gewinnausschüttungen

Autorenbild: Martin Reiss
Martin Reiss
vor 1 Tag
5 Min. Lesezeit

Eine Tantieme verbindet den wirtschaftlichen Erfolg einer GmbH mit der Vergütung ihres Geschäftsführers. Zusätzlich zum festen Gehalt erhält der Geschäftsführer eine variable Zahlung, die häufig vom Gewinn oder Jahresüberschuss abhängt.


Besonders sorgfältig muss die Regelung gestaltet werden, wenn der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist. Das Finanzamt prüft dann, ob die Tantieme eine angemessene Vergütung für die geleistete Arbeit darstellt – oder ob damit Gewinne verdeckt ausgeschüttet werden.


Wird die Tantieme steuerlich nicht anerkannt, droht eine verdeckte Gewinnausschüttung, kurz vGA. Die GmbH kann die Zahlung dann nicht als Betriebsausgabe abziehen. Dadurch können Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer steigen.


Entscheidend ist nicht nur die Höhe der Tantieme. Auch Vereinbarung, Berechnung, Buchung und Auszahlung müssen steuerlich korrekt sein.


Was ist eine Geschäftsführertantieme?


Eine Tantieme ist ein variabler Bestandteil der Geschäftsführervergütung. Sie wird zusätzlich zum Festgehalt gezahlt und soll den Geschäftsführer am Erfolg des Unternehmens beteiligen.


Besonders verbreitet ist die Gewinntantieme. Dabei erhält der Geschäftsführer einen vorher festgelegten Prozentsatz einer bestimmten Gewinngröße.


In der Vereinbarung muss eindeutig geregelt sein, welcher Gewinn für die Berechnung maßgeblich ist. Denkbar sind beispielsweise:

  • der handelsrechtliche Jahresüberschuss

  • der steuerliche Gewinn

  • der Gewinn vor Steuern

  • der Gewinn vor Abzug der Tantieme


Eine unklare Formulierung kann zu unterschiedlichen Berechnungsergebnissen führen und bei einer Betriebsprüfung Probleme verursachen.


Die Bemessungsgrundlage muss so genau beschrieben sein, dass sich die Tantieme eindeutig berechnen lässt.


Warum ist die Tantieme bei Gesellschafter-Geschäftsführern riskant?


Ist der Geschäftsführer gleichzeitig an der GmbH beteiligt, kann er möglicherweise Einfluss auf seine eigene Vergütung nehmen. Deshalb prüft das Finanzamt den sogenannten Fremdvergleich.


Die entscheidende Frage lautet: Hätte die GmbH einem fremden Geschäftsführer unter vergleichbaren Bedingungen dieselbe Tantieme zugesagt?


Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann insbesondere entstehen, wenn:

  • die Tantieme rückwirkend beschlossen wird

  • die Berechnungsgrundlage unklar ist

  • die Vergütung unangemessen hoch ausfällt

  • ein erforderlicher Gesellschafterbeschluss fehlt

  • die tatsächliche Auszahlung vom Vertrag abweicht

  • die Gesamtvergütung keinem Fremdvergleich standhält


Besonders streng sind die Anforderungen bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer. Vergütungsvereinbarungen müssen hier im Voraus getroffen, klar formuliert, rechtswirksam abgeschlossen und anschließend tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden.


Die Tantieme muss im Voraus vereinbart werden


Die sogenannte Vorherigkeit gehört zu den wichtigsten Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung. Eine Tantieme sollte deshalb grundsätzlich vor Beginn des maßgeblichen Leistungszeitraums schriftlich vereinbart werden.


Problematisch wird es, wenn das Geschäftsjahr bereits weit fortgeschritten und ein gutes Ergebnis absehbar ist. Besonders kritisch ist eine Vereinbarung nach Ende des Geschäftsjahres. Zu diesem Zeitpunkt steht der Gewinn bereits fest. Es kann dann der Eindruck entstehen, dass keine leistungsabhängige Vergütung vereinbart, sondern bereits erwirtschafteter Gewinn nachträglich verteilt wird.


Neben der vertraglichen Regelung sollte ein ordnungsgemäßer Gesellschafterbeschluss vorliegen. Rückdatierte Verträge oder nachträglich erstellte Beschlüsse lösen das Problem nicht und können weitere Risiken verursachen.


Eine rückwirkend vereinbarte Tantieme wird bei Gesellschafter-Geschäftsführern regelmäßig zum steuerlichen Risiko.


Was gehört in die Tantiemevereinbarung?


Die Vereinbarung muss klar, eindeutig und rechnerisch nachvollziehbar sein. Die Höhe der Tantieme darf nicht von einer späteren freien Entscheidung der Gesellschafterversammlung abhängen.


Formulierungen wie „Der Geschäftsführer erhält eine angemessene Erfolgsbeteiligung“ reichen nicht aus. Auch die Aussage, dass die Höhe erst nach Feststellung des Jahresabschlusses beschlossen wird, ist zu unbestimmt.


Eine belastbare Vereinbarung sollte mindestens folgende Punkte enthalten:

  • die genaue Bemessungsgrundlage

  • den Tantiemesatz

  • eine Höchstgrenze

  • den Zeitpunkt der Fälligkeit

  • den Auszahlungszeitpunkt

  • Regelungen für Ein- und Austrittsjahre

  • Regelungen bei Krankheit oder längerer Abwesenheit

  • die Behandlung besonderer Erträge und Aufwendungen

  • mögliche Kürzungs- oder Rückzahlungsklauseln


Die Tantieme darf nicht erst nachträglich nach Ermessen festgelegt werden. Ihre Höhe muss sich aus dem Vertrag eindeutig ergeben.


Die Gesamtvergütung muss angemessen bleiben


Bei der steuerlichen Prüfung wird nicht nur die Tantieme betrachtet. Entscheidend ist die gesamte Vergütung des Geschäftsführers.


Dazu gehören unter anderem:

  • Festgehalt

  • Tantieme und weitere Bonuszahlungen

  • Dienstwagen

  • betriebliche Altersversorgung

  • Versicherungsleistungen

  • sonstige Sachbezüge


Eine Tantieme kann für sich betrachtet angemessen wirken und trotzdem problematisch sein, wenn die Gesamtvergütung zu hoch ist.


Für die Beurteilung können beispielsweise Branche, Unternehmensgröße, Umsatz, Gewinn, Verantwortung und Arbeitsumfang des Geschäftsführers herangezogen werden. Auch Vergütungen vergleichbarer Geschäftsführer können eine Rolle spielen.


Einen allgemein passenden Tantiemesatz gibt es daher nicht. Musterverträge sollten nicht ungeprüft übernommen werden, weil sie die wirtschaftliche Situation der einzelnen GmbH nicht berücksichtigen.


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Was bedeutet die 50-Prozent-Grenze?


Bei Gewinntantiemen wird häufig die sogenannte 50-Prozent-Grenze genannt. Vereinfacht besagt sie, dass die Summe aller Tantiemen grundsätzlich nicht mehr als 50 Prozent des maßgeblichen Jahresüberschusses ausmachen sollte.


Diese Grenze ist jedoch kein sicherer Freibrief. Auch eine Tantieme unterhalb von 50 Prozent kann unangemessen sein, etwa wenn das Festgehalt bereits sehr hoch ist oder die Gesamtvergütung einem Fremdvergleich nicht standhält.


Außerdem muss geklärt werden:

  • Welche Gewinngröße ist maßgeblich?

  • Wird der Gewinn vor oder nach Abzug der Tantieme betrachtet?

  • Erhalten mehrere Geschäftsführer eine Tantieme?

  • Wie hoch ist die Summe aller Tantiemen?


Die 50-Prozent-Grenze ersetzt weder die Angemessenheitsprüfung noch den Fremdvergleich.


Vertrag und tatsächliche Durchführung müssen zusammenpassen


Eine gute Vereinbarung reicht allein nicht aus. Die Tantieme muss auch genau so berechnet, verbucht und ausgezahlt werden, wie es im Vertrag vorgesehen ist.


Abweichungen können Zweifel daran auslösen, ob die Vereinbarung von Anfang an ernsthaft gemeint war. Problematisch kann es beispielsweise sein, wenn eine fällige Tantieme:

  • dauerhaft nicht ausgezahlt wird

  • falsch berechnet wird

  • ohne vertragliche Grundlage gekürzt wird

  • über Jahre auf einem Verrechnungskonto stehen bleibt

  • nicht korrekt in der Lohnabrechnung erfasst wird


Auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der GmbH sollte berücksichtigt werden. Eine Tantiemeregelung muss nicht nur steuerlich, sondern auch finanziell tragfähig sein.



Die Tantiemerückstellung im Jahresabschluss


Ist die Tantieme wirksam vereinbart und wirtschaftlich verursacht, kann im Jahresabschluss eine Rückstellung erforderlich sein. Voraussetzung ist, dass am Bilanzstichtag eine rechtlich bestehende Verpflichtung vorliegt und sich deren Höhe nachvollziehbar berechnen lässt.


Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn die Tantieme vom Gewinn abhängt und die Tantiemerückstellung diesen Gewinn gleichzeitig mindert. Je nach Vertragsformulierung kann dann eine Rückwärtsberechnung notwendig sein.


Fehler bei der Rückstellung verändern unmittelbar den Gewinn und damit die Steuerbelastung. Vertrag, Finanzbuchhaltung, Jahresabschluss, Steuerbilanz und Lohnabrechnung müssen deshalb aufeinander abgestimmt sein.


Warum kann eine verdeckte Gewinnausschüttung teuer werden?


Wird eine Tantieme vollständig oder teilweise als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt, darf die GmbH den betroffenen Betrag steuerlich nicht als Betriebsausgabe abziehen. Der steuerpflichtige Gewinn erhöht sich entsprechend.


Mögliche Folgen sind:

  • zusätzliche Körperschaftsteuer

  • höherer Solidaritätszuschlag

  • zusätzliche Gewerbesteuer

  • steuerliche Korrekturen beim Gesellschafter

  • Nachzahlungszinsen

  • zusätzlicher Verwaltungsaufwand


Besonders teuer kann es werden, wenn dieselbe fehlerhafte Regelung über mehrere Jahre angewendet wurde. Eine Betriebsprüfung kann dann alle noch offenen Veranlagungszeiträume betreffen.


Eine fehlerhafte Tantiemeregelung kann zu Steuernachzahlungen für mehrere Jahre führen.


Wann sollte die Vereinbarung überprüft werden?


Eine Überprüfung ist besonders sinnvoll, wenn:

  • erstmals eine Tantieme eingeführt wird

  • ein neuer Geschäftsführer hinzukommt

  • sich die Beteiligungsverhältnisse ändern

  • Festgehalt oder Nebenleistungen angepasst werden

  • Umsatz oder Gewinn deutlich steigen oder fallen

  • die Auszahlung regelmäßig verschoben wird

  • Unklarheiten bei der Berechnung bestehen

  • eine Betriebsprüfung angekündigt wurde


Auch langjährig verwendete Vereinbarungen sollten regelmäßig kontrolliert werden. Wirtschaftliche Verhältnisse, Tätigkeitsumfang und Gesamtvergütung können sich im Laufe der Zeit verändern.


Eine Tantieme kann die Vergütungsstruktur sinnvoll ergänzen und einen wirksamen Leistungsanreiz schaffen. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern gehört sie jedoch zu den steuerlich sensiblen Gestaltungen.


Für die steuerliche Anerkennung sind vor allem fünf Punkte entscheidend:

  1. Die Vereinbarung wird im Voraus getroffen.

  2. Die Berechnung ist klar und eindeutig.

  3. Tantieme und Gesamtvergütung bleiben angemessen.

  4. Die Regelung hält einem Fremdvergleich stand.

  5. Vertrag, Beschluss, Buchhaltung und Auszahlung stimmen überein.



Eine Tantieme ist nur dann steuerlich belastbar, wenn sie im Voraus eindeutig vereinbart, angemessen berechnet und anschließend konsequent wie vereinbart durchgeführt wird.


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