Verdeckte Gewinnausschüttung bei der GmbH: 12 typische Fälle, die teuer werden können

Eine verdeckte Gewinnausschüttung gehört zu den steuerlichen Risiken, die bei einer GmbH leicht unterschätzt werden. Viele Vorgänge wirken zunächst harmlos: ein höheres Geschäftsführergehalt, eine Tantieme, ein Firmenwagen, ein Darlehen an den Gesellschafter oder eine private Ausgabe, die über die GmbH bezahlt wird.
Entscheidend ist jedoch nicht allein, ob ein Vorgang wirtschaftlich nachvollziehbar erscheint. Maßgeblich ist, ob die GmbH unter vergleichbaren Bedingungen auch gegenüber einem fremden Dritten so gehandelt hätte.
Würde die GmbH dieselbe Vereinbarung auch mit einem fremden Dritten treffen?
Eine GmbH ist steuerlich eine eigenständige Gesellschaft. Vereinbarungen zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern, Geschäftsführern oder nahestehenden Personen müssen deshalb:
klar und eindeutig sein,
im Voraus getroffen werden,
einem Fremdvergleich standhalten,
tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden,
vollständig dokumentiert sein.
Fehlt es an diesen Voraussetzungen, kann das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung – kurz vGA – annehmen.
Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung?
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vereinfacht gesagt vor, wenn eine GmbH einem Gesellschafter oder einer nahestehenden Person einen Vorteil gewährt, den ein fremder Dritter unter denselben Bedingungen nicht erhalten hätte.
Dabei muss es sich nicht um eine offen beschlossene Ausschüttung handeln. Der Vorteil kann sich beispielsweise in einer überhöhten Vergütung, einer privaten Nutzung, einem zu günstigen Verkauf oder einem nicht fremdüblichen Vertrag verstecken.
Der zentrale Maßstab ist der sogenannte Fremdvergleich. Dabei wird unter anderem geprüft:
Ist die Vergütung angemessen?
Sind Laufzeit, Kündigung und Verzinsung üblich?
Wurden ausreichende Sicherheiten vereinbart?
Wurde der Vertrag rechtzeitig abgeschlossen?
Wurde die Vereinbarung tatsächlich umgesetzt?
Nicht die Bezeichnung eines Vertrages entscheidet, sondern seine tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung.
Warum kann eine vGA so teuer werden?
Wird eine Zahlung als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt, wird sie bei der GmbH steuerlich nicht als Aufwand anerkannt. Der Gewinn der GmbH erhöht sich dadurch nachträglich. Darauf können Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag anfallen.
Gleichzeitig kann der Vorteil beim Gesellschafter wie eine Ausschüttung besteuert werden. Zusätzlich können Kapitalertragsteuer, Zinsen und Korrekturen früherer Steuerbescheide hinzukommen.
Besonders problematisch wird es, wenn:
mehrere Jahre betroffen sind,
schriftliche Verträge fehlen,
Vereinbarungen nur mündlich getroffen wurden,
Zahlungen nicht nachvollziehbar sind,
Beschlüsse oder Nachweise nicht mehr vorliegen.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann zu einer zusätzlichen Steuerbelastung bei der GmbH und beim Gesellschafter führen.

Fall 1: Zu hohes Geschäftsführergehalt
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer darf ein angemessenes Gehalt erhalten. Problematisch wird es, wenn die Gesamtvergütung nicht mehr fremdüblich ist.
Das Finanzamt betrachtet dabei nicht nur das monatliche Festgehalt, sondern das gesamte Vergütungspaket:
Festgehalt,
Tantieme und Bonus,
Firmenwagen,
Altersversorgung,
Sonderzahlungen,
weitere Vorteile.
Ob die Vergütung angemessen ist, hängt unter anderem von Branche, Unternehmensgröße, Ertragslage, Verantwortung und Arbeitsumfang ab. Gehaltserhöhungen nach persönlichem Bedarf oder ohne vorherigen Beschluss sind besonders riskant.
Fall 2: Tantiemen und Boni ohne klare Vereinbarung
Tantiemen können ein sinnvolles Vergütungsinstrument sein. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern müssen sie jedoch im Voraus klar und eindeutig vereinbart werden.
Die Vereinbarung sollte insbesondere regeln:
wie die Tantieme berechnet wird,
worauf sie sich bezieht,
wann sie entsteht,
wann sie ausgezahlt wird,
ob eine Begrenzung gilt.
Formulierungen wie „angemessener Bonus nach Geschäftserfolg“ sind regelmäßig zu unbestimmt. Auch nachträglich beschlossene Erfolgsvergütungen sind steuerlich problematisch.
Eine Tantieme sollte immer vor Beginn des betreffenden Zeitraums eindeutig vereinbart werden.
Fall 3: Private Kosten über die GmbH
Private Ausgaben über die GmbH zu bezahlen, gehört zu den häufigsten Risikobereichen. Dazu zählen beispielsweise private Reisen, Kleidung, Feiern, Elektronik, Einrichtung oder Kosten für Angehörige.
Nicht jede gemischte Ausgabe führt automatisch zu einer vGA. Der betriebliche Zusammenhang muss jedoch nachweisbar sein. Bei einer Betriebsprüfung wird häufig gefragt:
Wer hatte den wirtschaftlichen Vorteil?
Was war der betriebliche Anlass?
Welche Personen haben teilgenommen?
Gibt es Verträge, Belege oder weitere Nachweise?
Fehlen diese Angaben, kann die Ausgabe als privater Vorteil des Gesellschafters behandelt werden.
Fall 4: Firmenwagen und private Nutzung
Ein Firmenwagen kann betrieblich sinnvoll sein. Die private Nutzung muss jedoch klar geregelt und steuerlich korrekt behandelt werden.
Besonders kritisch sind hochwertige Fahrzeuge, mehrere Fahrzeuge ohne erkennbaren betrieblichen Bedarf oder eine private Nutzung ohne schriftliche Vereinbarung.
Wichtig sind:
eine klare Nutzungsregelung,
die korrekte lohnsteuerliche Behandlung,
ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder die pauschale Versteuerung,
ein nachvollziehbarer betrieblicher Bedarf.
Fall 5: Darlehen an Gesellschafter
Darlehen zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter sind grundsätzlich möglich.
Sie müssen jedoch so ausgestaltet sein, wie es auch zwischen fremden Dritten üblich wäre.
Dazu gehören insbesondere:
ein schriftlicher Darlehensvertrag,
eine marktübliche Verzinsung,
eine feste Laufzeit,
ein Tilgungsplan,
angemessene Sicherheiten,
die tatsächliche Rückzahlung.
Zinslose Darlehen, fehlende Sicherheiten oder dauerhaft ausbleibende Rückzahlungen können zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.
Fall 6: Miet- und Pachtverträge mit Gesellschaftern
Nutzt eine GmbH Räume oder Immobilien, die einem Gesellschafter gehören, müssen die Vertragsbedingungen fremdüblich sein.
Das betrifft insbesondere:
die Höhe der Miete,
die Nebenkosten,
die Laufzeit,
Kündigungsregelungen,
die regelmäßige Zahlung.
Auch Renovierungs- oder Umbaukosten, die die GmbH für eine private Immobilie des Gesellschafters übernimmt, können problematisch sein.
Fall 7: Verkäufe zwischen GmbH und Gesellschafter
Werden Fahrzeuge, Maschinen, Immobilien oder andere Vermögenswerte zwischen GmbH und Gesellschafter verkauft, muss der vereinbarte Preis angemessen sein.
Verkauft die GmbH einen Gegenstand zu günstig, erhält der Gesellschafter möglicherweise einen steuerpflichtigen Vorteil. Kauft die GmbH etwas zu teuer vom Gesellschafter, kann ebenfalls eine vGA entstehen.
Der Preis sollte deshalb nachvollziehbar belegt werden, beispielsweise durch:
Marktpreise,
Vergleichsangebote,
Gutachten,
Restwerte,
dokumentierte Bewertungen.
Ein subjektiv „fairer Preis“ genügt bei Geschäften mit Gesellschaftern regelmäßig nicht.
Fall 8: Beschäftigung von Angehörigen
Angehörige dürfen in einer GmbH beschäftigt werden. Der Arbeitsvertrag muss aber fremdüblich sein und tatsächlich durchgeführt werden.
Wesentlich sind:
konkrete Aufgaben,
eine angemessene Vergütung,
geregelte Arbeitszeiten,
Nachweise über die Tätigkeit,
regelmäßige Gehaltszahlungen.
Problematisch sind Arbeitsverhältnisse, die nur auf dem Papier bestehen, sowie überhöhte Vergütungen oder Sonderzahlungen ohne nachvollziehbare Grundlage.
Fall 9: Pensionszusagen und Altersversorgung
Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer sind steuerlich besonders anspruchsvoll. Fehler können langfristige Auswirkungen auf die Bilanz und die Steuerbelastung haben.
Geprüft werden unter anderem:
das Alter des Geschäftsführers,
die bisherige Dienstzeit,
die Höhe der Zusage,
die Erdienbarkeit,
die Finanzierbarkeit,
die Angemessenheit im Fremdvergleich.
Besonders riskant sind sehr spät erteilte oder unangemessen hohe Zusagen.
Fall 10: Reisekosten, Bewirtung und Veranstaltungen
Reisen, Bewirtungen und Veranstaltungen können betrieblich veranlasst sein. Der geschäftliche Anlass muss jedoch nachvollziehbar dokumentiert werden.
Bei Bewirtungen und Reisen sollten insbesondere festgehalten werden:
Anlass und Zweck,
Teilnehmer,
geschäftlicher Zusammenhang,
private Anteile,
zugehörige Belege.
Ein tatsächlich betrieblicher Anlass lässt sich Jahre später häufig nicht mehr beweisen, wenn die Dokumentation fehlt.
Fall 11: Fehlende oder nachträgliche Verträge
Gerade bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern müssen Vereinbarungen vorab getroffen werden. Nachträglich erstellte Verträge werden steuerlich häufig nicht anerkannt.
Das betrifft unter anderem:
Gehälter,
Tantiemen,
Darlehen,
Mietverträge,
Nutzungsvereinbarungen,
Pensionszusagen,
Beraterhonorare.
Ein schriftlicher Vertrag allein reicht jedoch nicht aus. Er muss auch genau so durchgeführt werden. Werden beispielsweise monatliche Zahlungen vereinbart, aber nur unregelmäßig geleistet, kann dies ebenfalls problematisch sein.
Fall 12: Forderungsverzicht und nicht eingezogene Ansprüche
Hat die GmbH Forderungen gegen einen Gesellschafter, muss sie diese grundsätzlich genauso verfolgen wie gegenüber einem fremden Dritten.
Typische Fälle sind:
offene Darlehensraten,
nicht gezahlte Mieten,
private Auslagen,
nicht abgerechnete Nutzungen,
dauerhaft gestundete Beträge,
Forderungsverzichte ohne wirtschaftlichen Grund.
Lässt die GmbH solche Forderungen dauerhaft bestehen, kann darin ein Vorteil für den Gesellschafter liegen.
Auch das Nichtdurchsetzen einer Forderung kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auslösen.
Wie lassen sich verdeckte Gewinnausschüttungen vermeiden?
Die wichtigste Regel lautet: Vereinbarungen zwischen GmbH, Gesellschaftern und nahestehenden Personen müssen im Voraus klar geregelt, fremdüblich gestaltet und tatsächlich durchgeführt werden.
In der Praxis sollten insbesondere folgende Punkte beachtet werden:
Verträge rechtzeitig und schriftlich abschließen,
erforderliche Gesellschafterbeschlüsse fassen,
Preise und Vergütungen nachvollziehbar begründen,
Zahlungsflüsse wie vereinbart durchführen,
Belege und Nachweise vollständig aufbewahren,
Gesamtvergütungen regelmäßig überprüfen,
private und betriebliche Ausgaben klar trennen.
Dabei sollte nicht nur jede Vereinbarung einzeln betrachtet werden. Ein Geschäftsführergehalt kann für sich genommen angemessen wirken, zusammen mit Tantieme, Firmenwagen, Altersversorgung und weiteren Leistungen aber insgesamt zu hoch sein.
Der beste Zeitpunkt für die Prüfung ist vor Vertragsabschluss oder Auszahlung – nicht erst während einer Betriebsprüfung.
Verdeckte Gewinnausschüttungen entstehen häufig nicht durch einen einzigen großen Fehler. Meist sind es mehrere kleinere Entscheidungen, die nicht ausreichend vereinbart, geprüft oder dokumentiert wurden.
Besonders häufig betroffen sind Geschäftsführergehälter, Tantiemen, Firmenwagen, Darlehen, Mietverträge, Angehörigenarbeitsverhältnisse, private Kosten und Geschäfte zwischen GmbH und Gesellschafter.
Wer Vereinbarungen von Anfang an klar, fremdüblich und nachvollziehbar gestaltet, kann viele steuerliche Risiken vermeiden. Bestehen bereits Unsicherheiten, sollte die Situation frühzeitig und strukturiert geprüft werden.
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