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Gewinnermittlung: Sonderbetriebsausgaben nicht im Folgejahr nachholbar

Autorenbild: Martin ReissMartin Reiss

Werden Sonderbetriebsausgaben, die aus privaten Mitteln bestritten worden

sind, im Jahr der Entstehung des Aufwands nicht berücksichtigt, kommt eine erfolgswirksame Nachholung in einem Folgejahr grundsätzlich nicht in Betracht.

Dies hat kürzlich der Bundesfinanzhof entschieden.


Hintergrund: Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört in

steuerlicher Hinsicht auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter.

Diese können Aufwendungen, die z. B. im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung

an der Personengesellschaft entstanden sind, als Sonderbetriebsausgaben

gewinnmindernd geltend machen.


Im Streitfall war die bilanzielle Behandlung der Rechtsberatungskosten im

Jahr 2008 fehlerhaft. Denn richtigerweise hätte zunächst eine Verbindlichkeit

gegenüber der Rechtsanwaltsgesellschaft im Sonderbetriebsvermögen

der Gesellschafterin passiviert und der Aufwand als Sonderbetriebsausgabe erfasst

werden müssen.

 
 
 

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