Werden Sonderbetriebsausgaben, die aus privaten Mitteln bestritten worden
sind, im Jahr der Entstehung des Aufwands nicht berücksichtigt, kommt eine erfolgswirksame Nachholung in einem Folgejahr grundsätzlich nicht in Betracht.
Dies hat kürzlich der Bundesfinanzhof entschieden.
Hintergrund: Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört in
steuerlicher Hinsicht auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter.
Diese können Aufwendungen, die z. B. im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung
an der Personengesellschaft entstanden sind, als Sonderbetriebsausgaben
gewinnmindernd geltend machen.
Im Streitfall war die bilanzielle Behandlung der Rechtsberatungskosten im
Jahr 2008 fehlerhaft. Denn richtigerweise hätte zunächst eine Verbindlichkeit
gegenüber der Rechtsanwaltsgesellschaft im Sonderbetriebsvermögen
der Gesellschafterin passiviert und der Aufwand als Sonderbetriebsausgabe erfasst
werden müssen.
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