Dienstwagen ohne Dienstfahrten
- Martin Reiss
- 4. Juli
- 1 Min. Lesezeit
Im Fall des Niedersächsischen FG ging es um die Frage, ob der Werbungskostenabzug für beruflich veranlasste Reisekosten auch dann möglich ist, wenn ein Steuerpflichtiger trotz Überlassung eines Dienstwagens für dienstliche Fahrten sein privates Fahrzeug nutzt.
Der Kläger, ein verheirateter Arbeitnehmer, nutzte für seine beruflichen Fahrten seinen privaten PKW, während seine Ehefrau den Dienstwagen ausschließlich für private Fahrten verwendete. Das Finanzamt verweigerte den Abzug der tatsächlichen Kosten für die dienstlichen Fahrten, da es die private Nutzung des Dienstwagens als ausschlaggebend betrachtete und keine weiteren beruflichen Aufwendungen akzeptierte.
Das FG entschied jedoch, dass es grundsätzlich unerheblich ist, welches Verkehrsmittel der Steuerpflichtige für berufliche Fahrten wählt, solange ein beruflicher Anlass vorliegt. Es wurde betont, dass es keine pauschale Angemessenheitsprüfung der Aufwendungen gibt, sondern nur der unangemessene Anteil der Kosten nicht abzugsfähig ist. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass der Steuerpflichtige den beruflichen Nutzen des privaten Fahrzeugs nachweisen kann, auch wenn ihm ein Dienstwagen zur Verfügung steht.
Das FG erkannte auch, dass die 1 %-Regelung zur Besteuerung des geldwerten Vorteils aus dem Dienstwagen hier keine saldierende Gegenkorrektur des Sachlohns erforderlich machte. Das Urteil wurde zur weiteren Klärung an den BFH zur Revision weitergeleitet.
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