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  • AutorenbildMartin Reiss

Gezielt schenken und vererben senkt die Steuer!

Ratenschenkung

Mit einer Schenkung in Raten kann größerer Vermögen steuerfrei übertragen werden. Hierbei werden die gesetzlichen Freibeträge in voller Höhe ausgenutzt, welche alle zehn Jahre neu zur Verfügung stehen. So kann auch eine Immobilie durch mehrere anteilige Schenkungen ratenweise steuerfrei übertragen werden.


Gelegenheitsgeschenke

Bei Schenkungen aufgrund von besonderen Anlässen ist keine Schenkungsteuer festzusetzen. Es muss sich jedoch um ein übliches Geschenk im Rahmen des besonderen Anlasses handeln. Abhängig von den Vermögensverhältnissen sind Schenkungen sowohl zu Geburtstagen und Hochzeiten, als auch für bestandene Prüfungen sowie Jubiläen, vollständig steuerfrei.


Immobilen verschenken

Die Immobilie kann steuerbegünstigt verschenkt und weiterhin selbst genutzt werden. Mit der Übertragung der Immobilie wird das Wohnrecht auf Lebenszeit vereinbart und als sogenanntes Nießbrauchrecht vom Vermögenswert bei der Schenkungsteuerberechnung abgezogen.

Ehegatten können sich untereinander das Familienheim, unabhängig vom Wert der Immobilie, steuerfrei übertragen.


Immobilien vererben

Wird das Haus, welches selbst bewohnt wird, an den Ehepartner oder an die Kinder vererbt, ist dieses bei der Erbschaftsteuer begünstigt, wenn die Erben innerhalb von sechs Monaten nach dem Erhalt der Erbschaft das Haus beziehen und es weitere zehn Jahre selbst bewohnen, ohne es zu verkaufen oder es zu vermieten.


Schenkung ohne Bereicherung des Beschenkten

Schenkungen als Gefälligkeiten lösen unter Umständen keine Schenkungsteuer aus, wenn diese zu keiner Bereicherung des Beschenkten führen. Eine Einladung des Lebensgefährten zu einer gemeinsamen Luxuskreuzfahrt ist danach nicht schenkungsteuerpflichtig, da der Lebensgefährte nicht frei über diese Zuwendung verfügen kann.


Regelung des Nachlasses

Um die Freibeträge im Erbfall optimal auszunutzen ist es vorteilhaft den Nachlass frühzeitig zu regeln. Dabei kann das oft gewählte Berliner Testament gegebenenfalls zu unnötigen Steuerbelastungen der eigenen Kinder führen. Abweichende oder ergänzende Regelungen, beispielsweise durch ein Supervermächtnis, können hierbei die Kinder und gegebenenfalls andere Erben steuerlich entlasten.


Änderung der Familienverhältnisse

Durch die Heirat des Partners ändert sich die Steuerklasse im Falle der Schenkung und Erbschaft und auch entsprechen die gesetzlichen Freibeträge. Während der unverheiratete Partner einen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro beanspruchen kann, erhöht sich dieser beim Ehegatten auf 500.000 Euro. In speziellen Fällen kann auch die Adoption einer dem Erblasser nahestehenden Person in Erwägung gezogen werden.





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