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Kein Abzug des Fitnessstudios

  • Autorenbild: Martin Reiss
    Martin Reiss
  • 19. Feb.
  • 1 Min. Lesezeit

Der Bundesfinanzhof hat mit einem Urteil entschieden, dass Mitgliedsbeiträge in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen und ärztlich verordneten Funktionstraining diese Mitgliedschaft voraussetzt.



Begründet wurde dies damit, dass das Leistungsangebot eines Fitnessstudios auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen wird, sodass der Mitgliedsbeitrag nicht zu den zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten zählen.


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