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Steuerliches Einlagekonto der GmbH: Warum Gesellschafter diese Zahl kennen sollten

Autorenbild: Martin Reiss
Martin Reiss
vor 9 Stunden
4 Min. Lesezeit

Das steuerliche Einlagekonto zeigt, welche Einlagen Gesellschafter zusätzlich zum Nennkapital in eine GmbH geleistet haben und grundsätzlich wieder als Einlagenrückgewähr erhalten können. Für Gesellschafter ist diese Zahl besonders wichtig, weil eine Auszahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto steuerlich anders behandelt wird als eine normale Gewinnausschüttung.


Wer Geld oder andere Vermögenswerte in seine GmbH eingelegt hat, sollte deshalb wissen, welchen Bestand das Finanzamt tatsächlich festgestellt hat.



Was ist das steuerliche Einlagekonto einer GmbH?


Das steuerliche Einlagekonto wird nach § 27 KStG geführt. Erfasst werden grundsätzlich Einlagen der Gesellschafter, die nicht in das Nennkapital der GmbH geleistet wurden.


Typische Fälle können sein:

  • Einzahlungen in die Kapitalrücklage

  • freiwillige zusätzliche Einlagen

  • verdeckte Einlagen

  • bestimmte sonstige Vermögenszuführungen durch Gesellschafter


Das Stammkapital selbst gehört dagegen grundsätzlich nicht zum steuerlichen Einlagekonto.


Die GmbH muss das Konto steuerlich fortschreiben. Der Bestand wird zum Ende jedes Wirtschaftsjahres vom Finanzamt gesondert festgestellt.



Warum ist das steuerliche Einlagekonto für Gesellschafter wichtig?


Eine normale Gewinnausschüttung führt beim Gesellschafter grundsätzlich zu steuerpflichtigen Beteiligungserträgen.


Bei einer ordnungsgemäß festgestellten Einlagenrückgewähr ist das anders. Soweit eine Zahlung steuerlich aus dem Einlagekonto stammt, gehört sie grundsätzlich nicht zu den laufenden Einnahmen aus Kapitalvermögen.


Das bedeutet aber nicht, dass die Zahlung steuerlich ohne weitere Folgen bleibt.

Eine Einlagenrückgewähr vermindert regelmäßig die steuerlichen Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung. Dadurch kann sich beispielsweise bei einem späteren Verkauf der GmbH-Anteile ein höherer steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn ergeben.



Kann die GmbH frei entscheiden, aus dem Einlagekonto auszuzahlen?


Nein. Genau hier liegt ein häufiges Missverständnis.

Die GmbH kann eine Auszahlung nicht allein durch einen Gesellschafterbeschluss zur steuerlichen Einlagenrückgewähr erklären. Das Gesetz gibt eine feste Verwendungsreihenfolge vor.


Leistungen der GmbH gelten grundsätzlich zunächst als aus dem ausschüttbaren Gewinn finanziert. Erst soweit die Leistung den maßgeblichen ausschüttbaren Gewinn übersteigt, kann das steuerliche Einlagekonto verwendet werden.


Ein direkter steuerlicher Zugriff auf das Einlagekonto ist deshalb grundsätzlich nicht möglich.



Wie funktioniert die Verwendungsreihenfolge konkret?


Beispiel:

Zum Ende des vorherigen Wirtschaftsjahres bestehen:

  • steuerliches Einlagekonto: 100.000 Euro

  • ausschüttbarer Gewinn: 40.000 Euro


Die GmbH zahlt im folgenden Jahr 70.000 Euro an den Gesellschafter aus.

Steuerlich gelten zunächst 40.000 Euro als Verwendung des ausschüttbaren Gewinns.


Die verbleibenden 30.000 Euro können als Einlagenrückgewähr behandelt werden und das steuerliche Einlagekonto entsprechend vermindern.

Der Bestand des Einlagekontos allein sagt deshalb noch nicht, welcher Betrag bei der nächsten Auszahlung tatsächlich als Einlagenrückgewähr behandelt werden kann.



Wie wird der ausschüttbare Gewinn berechnet?


Für § 27 KStG wird der ausschüttbare Gewinn nach einer speziellen steuerlichen Berechnung ermittelt.


Vereinfacht wird vom Eigenkapital laut Steuerbilanz ausgegangen. Davon werden insbesondere das gezeichnete Kapital und der Bestand des steuerlichen Einlagekontos abgezogen.


Entscheidend ist grundsätzlich der zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelte ausschüttbare Gewinn.


Deshalb können handelsrechtliche Rücklagen, Bankguthaben und der steuerlich maßgebliche ausschüttbare Gewinn deutlich voneinander abweichen.



Warum kann eine falsche Bescheinigung problematisch werden?


Wird eine Leistung als Einlagenrückgewähr behandelt, muss die GmbH dem Gesellschafter grundsätzlich eine entsprechende Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausstellen.


Dabei gelten strenge Regeln.


Wurde bis zur Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für das betreffende Wirtschaftsjahr keine erforderliche Bescheinigung erteilt, gilt der Betrag der Einlagenrückgewähr grundsätzlich als mit 0 Euro bescheinigt.


Eine erstmalige Bescheinigung kann dann nicht einfach nachgeholt werden.

Die richtige steuerliche Behandlung sollte deshalb bereits bei der Auszahlung geklärt werden und nicht erst Monate später bei der Erstellung der Steuererklärung.



Was passiert mit den Anschaffungskosten des Gesellschafters?


Die Einlagenrückgewähr vermindert grundsätzlich die steuerlichen Anschaffungskosten der Beteiligung.


Beispiel:

Ein Gesellschafter hat steuerliche Anschaffungskosten seiner GmbH-Anteile von 80.000 Euro.


Er erhält eine Einlagenrückgewähr von 30.000 Euro.

Die verbleibenden Anschaffungskosten betragen anschließend grundsätzlich noch 50.000 Euro.


Bei einem späteren Verkauf der Beteiligung steht damit ein entsprechend niedrigerer Betrag als Anschaffungskosten zur Verfügung.


Besondere steuerliche Folgen können entstehen, wenn Einlagenrückgewähr und bereits erfolgte Rückzahlungen die vorhandenen Anschaffungskosten vollständig aufgebraucht haben. Die konkrete Behandlung hängt dann insbesondere davon ab, ob die Beteiligung unter § 17 EStG fällt oder steuerlich anders einzuordnen ist.



Wo findet man den aktuellen Stand des Einlagekontos?


Das Finanzamt erlässt für die GmbH einen gesonderten Feststellungsbescheid über den Bestand des steuerlichen Einlagekontos.


Dieser Bescheid sollte nicht mit der normalen Körperschaftsteuerfestsetzung verwechselt werden.


Gerade bei älteren GmbHs kann sich über viele Jahre ein erheblicher Bestand aufgebaut haben. Deshalb lohnt sich bei geplanten Ausschüttungen ein Blick auf die letzten Feststellungsbescheide und die Entwicklung des Kontos.



FAQ


Ist jede Einzahlung eines Gesellschafters automatisch im steuerlichen Einlagekonto enthalten?

Nein. Entscheidend ist die steuerliche Einordnung. Ein Gesellschafterdarlehen ist beispielsweise grundsätzlich Fremdkapital und keine Einlage in das steuerliche Einlagekonto.


Ist eine Auszahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto immer steuerfrei?

Sie gehört grundsätzlich nicht zu den laufenden Einnahmen aus Kapitalvermögen. Sie vermindert jedoch regelmäßig die Anschaffungskosten der Beteiligung und kann dadurch spätere steuerliche Folgen verursachen.


Kann das steuerliche Einlagekonto negativ werden?

Durch Leistungen der GmbH kann der Bestand grundsätzlich nicht negativ werden.


Wird das Einlagekonto jedes Jahr festgestellt?

Ja. Der Bestand wird grundsätzlich auf den Schluss jedes Wirtschaftsjahres gesondert festgestellt. Die GmbH muss dafür entsprechende Angaben gegenüber dem Finanzamt machen.


Kann eine GmbH trotz hohem Einlagekonto eine normale steuerpflichtige Ausschüttung vornehmen?

Ja. Aufgrund der gesetzlichen Verwendungsreihenfolge wird grundsätzlich zunächst der ausschüttbare Gewinn verwendet. Ein hoher Bestand des steuerlichen Einlagekontos bedeutet deshalb nicht automatisch, dass eine Auszahlung als Einlagenrückgewähr behandelt wird.



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Illustration zum steuerlichen Einlagekonto einer GmbH mit Einlagen, Auszahlungen und Gesellschafter vor moderner Kölner Stadtkulisse.

 
 
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