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Erbschaftsteuer: Nachversteuerung des Familienheims bei Eigentumsaufgabe

  • Autorenbild: Martin Reiss
    Martin Reiss
  • 14. Feb. 2020
  • 1 Min. Lesezeit

Die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden

Ehegatten entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an

dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten

überträgt. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch

dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen

Nießbrauchs fortsetzt.


Wird die Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb aufgegeben,

entfällt die Befreiung rückwirkend. Gleiches gilt bei der Aufgabe des Eigentums.

Hätten in dem Nachversteuerungstatbestand Aussagen nur zur weiteren Nutzung des Familienheims getroffen werden sollen, hätte z. B. die kürzere Formulierung „Selbstnutzung zu Wohnzwecken“ ausgereicht. Der in der Vorschrift verwendete Begriff „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ spricht dafür, dass sowohl die Nutzung als auch die Eigentümerstellung des überlebenden Ehegatten während des Zehnjahreszeitraums bestehen bleiben müssen.

 
 

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