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  • AutorenbildMartin Reiss

2020 ändert sich so einiges

Derzeit befinden sich bei der Bundesregierung einige Gesetzesänderung in für das Jahr 2020 in der Planung. Insbesondere das Jahressteuergesetz 2019 soll dabei die Elektromobilität fördern. Einige der geplanten Neuerungen, die sich auf Privatpersonen und Unternehmen auswirken fasst Martin Reiss von der gleichnamigen Steuerkanzlei in Wasserburg für unsere Leser hier zusammen:


>>Elektromobilität

Für elektrische Lieferfahrzeuge soll – zusätzlich zur regulären Abschreibung – eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung eingeführt werden. Diese Regelung soll von 2020 bis 2030 gelten. Die Erstzulassung darf jedoch nicht vor dem Jahr 2020 sein.

Bereits gültig, aber bis zum Jahr 2022 befristet, ist die Begünstigung der Privatnutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs. Ab dem Jahr 2019 muss für die Privatnutzung nur die Hälfte versteuert werden. Diese Begünstigung soll dann für Anschaffungen eines Elektrodienstwagens bis zum 31. Dezember 2030 gelten. Die Steuerbefreiung für die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrrads soll ebenfalls bis zum Jahr 2030 verlängert werden.


>>Pauschbeträge

Die Verpflegungspauschalen, welche bei Dienstreisen greifen, sollen für einen vollen Abwesenheitstag von 24 € auf 28 € und für eine Auswertstätigkeit von mindestens 8 Stunden, sowie für den An- und Abreisetag einer mehrtätigen Abwesenheit, von 12 € auf 14 € angehoben werden.

Für angestellte und selbständige Berufskraftfahrer soll ein neuer Pauschbetrag eingeführt werden. Danach kann anstelle der tatsächlichen Kosten für die Benutzung sanitärer Einrichtungen und Parkgebühren eine tägliche Pauschale in Höhe von 8 € zusätzlich zu den Verpflegungspauschalen angesetzt werden.


>>Jobticket

Entstehen einem Arbeitnehmer Kosten für seine Fahrten zwischen dem Privathaushalt und der ersten Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln, kann der Arbeitgeber diese Kosten steuerfrei übernehmen. Diese Kostenübernahme führt jedoch zur Kürzung der Entfernungspauschale in der Steuererklärung beim Arbeitnehmer. Geplant ist, dass der Arbeitgeber zukünftig für die übernommenen Kosten eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent abführt, ohne dass sich beim Arbeitnehmer die Entfernungspauschale mindert.


>>Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag soll durch die Anhebung der gesetzlichen Freigrenzen ab dem Jahr 2021 zurückgeführt werden. Eine Erhöhung der Freigrenze der Einkommensteuerschuld von 972 € auf 16.956 € bei einer Einzelveranlagung, sowie von 1.944 € auf 33.912 € bei einer Zusammenveranlagung ist dabei geplant. Eine vollständige Entlastung von etwa 90 Prozent der vom Solidaritätszuschlag betroffenen Personen soll damit erreicht werden.


>>Mietwohnungsneubau

Ein bereits beschlossenes Gesetz soll neue Anreize für den Mietwohnungsneubau durch steuerliche Begünstigungen schaffen. Zur regulären Gebäudeabschreibung kann demnach eine Sonderabschreibung in Höhe von 5 Prozent im Jahr der Herstellung sowie in den drei folgenden Jahren steuerlich angesetzt werden. Für die Sonderabschreibung muss der Bauantrag zwischen dem 1. September 2018 und dem 31.12.2021 gestellt sein, die Kosten dürfen 3.000 € pro Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen und eine entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken muss zumindest in den ersten zehn Jahren erfolgen. Auch der Kauf einer neuen Wohnung, welche im Jahr der Fertigstellung erworben wird, ist nach dem Gesetz begünstigt.<<


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