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  • AutorenbildLisa Dorweg

Auch Arbeitszeit kann an spenden!

„Auch wenn die gute Tat einer Spende vordergründig ist, hat der Spender zusätzlich den Vorteil der Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung. Vielen unbekannt ist, dass auch Gegenstände oder Arbeitszeit gespendet werden können”, weiß Martin Reiss von der gleichnamigen Kanzlei in Wasserburg. Hier sein nächster Steuertipp in Sachen Spenden:


„Spenden sind freiwillige Leistungen an steuerbegünstigte Organisationen, wobei dem Zuwendenden keine konkrete Gegenleistung gewährt wird. Auch Sachspenden sind steuerlich abziehbar, wenn die gespendete Sache für den steuerbegünstigten Satzungszweck verwendet wird. Nicht begünstigt sind somit Spenden für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins, beispielsweise Vereinsfeste und Basare.”

Der Experte weiter: „Sachspenden sind mit dem gemeinen Wertanzusetzen. Dies ist der Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr aufgrund der Beschaffenheit des Gegenstandes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Auf der Spendenbestätigung sind der Wert und die genaue Bezeichnung der Sache anzugeben, mit dem Hinweis auf Alter, Zustand und ursprünglicher Kaufpreis. Werden mehrere Gegenstände gespendet, sollte zusätzlich eine Einzelaufstellung mit der Bezeichnung jedes Gegenstandes beiliegen.”


Martin Reiss weiter: „Ebenfalls steuerlich begünstigt sind Mitgliedsbeiträge, sowie Umlagen und Aufnahmegebühren an Vereine. Davon ausgeschlossen sind jedoch Beiträge zur Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und des traditionellen Brauchtums, für kulturelle Betätigungen, welche primär der Freizeitgestaltung dienen, sowie für die Förderung des Sports. Hingegen absetzbar sind Zuwendungen an Vereine, die sich in den Bereichen Natur, Wohlfahrt, Tier- und Denkmalschutz engagieren.”

„Zuwendungen für steuerbegünstige Zwecke sind insgesamt bis 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben absetzbar. Übersteigen die geleisteten Zuwendungen diesen Höchstbetrag, kann der übersteigende Anteil, im Rahmen des Spendenvortrags, im Folgejahr berücksichtigt werden.”

Der Steuerberater: „Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien und freie Wählervereinigungen, die an den Bundestags- oder Landtagwahlen teilnehmen, sind ebenfalls steuerlich begünstigt. Aus diesen Zuwendungen resultiert eine unmittelbare Steuerermäßigung in Höhe von 50 Prozent, jedoch höchsten bis zu einem Betrag von 825 Euro für Ledige und 1.650 Euro für Ehegatten. Der übersteigende Betrag kann zusätzlich als Sonderausgaben angesetzt werden, bis zu 1.650 Euro für Ledige und 3.300 Euro für Ehegatten.”


„Für die steuerliche Anerkennung von Spenden ist als Nachweis eine formelle Zuwendungsbescheinigung der Organisation erforderlich. Beträgt die einzelne Zuwendung höchstens 200 Euro, genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg bzw. die Buchungsbestätigung der Bank. Dieser vereinfachte Nachweis gilt auch für Zuwendungen, unabhängig von der Spendenhöhe, zur Hilfe in Katastrophenfällen, welche von den Finanzbehörden konkret bestimmt werden. Anerkannt für Spenden bis zu 200 Euro sind auch Zahlungsnachweise über das Online-Bezahlsystem PayPal, mithilfe des PayPal-Kontoauszugs, sowie eines Ausdrucks der Transaktionsdetails der Spende.”


„Für die ehrenamtliche Tätigkeit bei einem Verein,in Organisationen und Kirchen, kann durch den Verzicht von angemessenen Aufwendungsersatzansprüchen eine steuerlich anerkannte Geldspende ergehen. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass der Rechtsanspruch für die Erstattung der Aufwendung, anhand von Verträgen, der Satzung oder eines Beschlusses, nachweisbar vor Ausführung der Tätigkeit bestand. Zudem muss bedingungslos und zeitnah, innerhalb von drei Monaten, auf den Erstattungsanspruch verzichtet werden.”

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