top of page
Suche
  • AutorenbildMartin Reiss

Bundestag verabschiedet Jahressteuergesetz 2019

Der Bundestag hat das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (sogenanntes

Jahressteuergesetz 2019) am 7.11.2019 beschlossen. Vorbehaltlich der Zustimmung

des Bundesrats kann es somit in Kürze in Kraft treten. Nachfolgend werden

einige wichtige Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen Regierungsentwurf

vorgestellt.


Elektromobilität:

Zusätzlich zu den bereits im Regierungsentwurf enthaltenen

Maßnahmen zur Dienstwagenbesteuerung wurde u. a. Folgendes ergänzt:

Bei Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 ist die

Bemessungsgrundlage nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug

keine Kohlendioxidemission hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs

nicht mehr als 40.000 EUR beträgt.


Arbeitgeber können Sachbezüge an ihre Arbeitnehmer bis zu 44 EUR pro Monat steuerfrei gewähren. Die nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben ab 2020 aber nur noch dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Zudem dürfen die Karten keine Barzahlungsoder Wandlungsfunktion in Geld haben.


Wertlose Aktien:

Die Regelung, wonach die Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung sowie die Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter

keine Veräußerung mehr sein soll, wurde gestrichen. Damit können etwaige

Verluste weiterhin mit Einnahmen aus Kapitalvermögen verrechnet werden.


Bei der Wohnungsbauprämie wurde die Förderhöchstgrenze auf 700 EUR bzw.

auf 1.400 EUR erhöht. Gleichzeitig wurde der Prämiensatz auf 10 % angehoben. In

den Genuss der Prämie kommen diejenigen, die die höheren Einkommensgrenzen

von 35.000 EUR bzw. 70.000 EUR nicht überschreiten. Die neuen Werte gelten ab dem Sparjahr 2021.

10 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

コメント


bottom of page