Folgend werden die aktuellen und kurzfristig geplanten staatlichen Zuschuss-Programme, im Rahmen der Corona-Pandemie, zumindest ansatzweise dargestellt um einen Überblick über die derzeitigen Fördermaßnahmen zu erhalten.
Überbrückungshilfe II (Förderzeitraum September bis Dezember 2020)
Antragsberechtigt sind branchen- und rechtsformunabhängig private Betriebe, Freiberufler und Soloselbständige im Haupterwerb mit den folgenden wesentlichen Voraussetzungen:
- Unternehmenssitz oder Betriebsstätte liegt in Deutschland
- Gründung des Unternehmens war vor dem 01.11.2019
- Jahresumsatz ist geringer als 750 Millionen Euro
- ohne wirtschaftlichen Schwierigkeiten bereits zum 31.12.2019
Des Weiteren muss eine der folgenden zwei Antragskriterien erfüllt sein:
- Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den entsprechenden Vorjahresmonaten ODER
- Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum
Die Förderhöhe bemisst sich sodann nach den Umsatzeinbrüchen der Fördermonate September bis Dezember 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vorjahresmonaten:
- 40 Prozent Erstattung der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch ab 30 Prozent
- 60 Prozent Erstattung der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch ab 50 Prozent
- 90 Prozent Erstattung der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch ab 70 Prozent
- Maximal 50.000 Euro Erstattung pro Fördermonat
Als förderfähigen Fixkosten gelten insbesondere die folgenden vertraglich festgelegten oder behördlich festgesetzten betrieblichen Fixkosten:
- Miete und Pacht für Räume, Gebäude und Grundstücke sowie Kosten für das häusliche Arbeitszimmer
- Miete und Leasingkosten für Fahrzeuge und Maschinen
- Darlehenszinsen, Kontokorrentzinsen, Stundungszinsen
- Kosten für Instandhaltung und Wartung von Wirtschaftsgütern (einschließlich EDV) im Eigentum oder zur Miete
- Kosten für Elektrizität, Wasser, Wärme, Reinigung und Hygienemaßnahmen
- Grundsteuer
- Lizenzgebühren
- Weitere feste Kosten, wie Versicherungsbeiträge, Telekommunikationskosten und für externe Dienstleister
Die Antragsstellung ist bis zum 31.01.2021 möglich und muss durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt) gestellt werden.
Bis spätestens bis zum 31. Dezember 2021 muss der prüfende Dritte eine Schlussabrechnung mit den tatsächlichen Umsätzen und betrieblichen Fixkosten übermitteln.
Eine Anrechnung von anderen Zuschussprogrammen findet statt, soweit sich Förderzweck und- zeitraum überschneiden.
Eine Anrechnung der Fördermittel aus der Überbrückungshilfe I (Förderzeitraum Juni bis August 2020) erfolgt nicht, mit Ausnahme von bereits geförderte Kosten.
Novemberhilfe
Antragsberechtigt sind branchen- und rechtsformunabhängig private und öffentliche Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen mit einer der folgenden wesentlichen Voraussetzungen:
- Geschäftseinstellung aufgrund der vom 28.10.2020 erlassenen Schließungsverordnung
- ohne Geschäftseinstellung, jedoch mit 80 prozentiger Umsatzerzielung durch von den Schließungsmaßnahmen betroffener Unternehmen
- ohne Geschäftseinstellung, jedoch mit 80 prozentiger Umsatzerzielung durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag von den Schließungsmaßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte und einem Umsatzeinbruch über 80 Prozent im November 2020
- Beherbergungsbetrieb oder Veranstaltungsstätte
Die Förderhöhe beträgt 75 Prozent des im November 2019 erzielten Umsatzes. Soloselbständige können als Vergleichsumsatz den durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2019 wählen.
Eine Anrechnung erfolgt, soweit staatliche Leistungen für den Fördermonat November gezahlt werden, insbesondere gilt dies für die Überbrückungshilfe und Kurzarbeitergeld.
Die Antragsstellung ist ab dem 25.11.2020 möglich und muss durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt) gestellt werden.
Zudem werden ab Ende November 2020 Abschläge in Höhe von bis zu 50 Prozent der Antragssumme, maximal 10.000 Euro, ausbezahlt.
Soloselbständige mit einem Fördersatz von bis zu 5.000 Euro können den Antrag ohne einen prüfenden Dritten über das ELSTER-Portal stellen, soweit kein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt wurde und ohne Anspruch auf eine Abschlagszahlung.
Neustarthilfe
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ihr Einkommen im Referenzzeitraum, regelmäßig das Jahr 2019, zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben und keine Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III geltend machen können.
Als Antragskriterium muss im Referenzzeitraum der Monate Dezember 2020 bis Juni 2021 ein Umsatzeinbruch von mehr als 50 Prozent im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz des Jahres 2019 vorliegen.
Die Förderhöhe beträgt 25 Prozent des Referenzumsatzes, maximal 5.000 Euro.
Die Antragstellung soll Anfang des Jahres 2021 möglich sein und Vorschusszahlungen beinhalten. Bis dahin sollen weitere Details zur Antragstellung veröffentlicht werden.
Ergeben sich höhere Umsätze im Referenzzeitraum als im Antrag geschätzt, müssen die erhaltenen Fördermittel anteilig zurückgezahlt werden.
Die Bundesregierung erweitert die Corona-Hilfen um die Betroffenen zu unterstützen. Die geplante Überbrückungshilfe III soll die Kultur- und Veranstaltungsbranche sowie Sololebständige intensiver fördern. Weiterhin sind im Rahmen des KfW-Sonderprogramms Schnellkredite umsatzunabhängig möglich.
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