Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen
- Martin Reiss

- 11. Juli
- 1 Min. Lesezeit
Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung können grundsätzlich nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie nicht mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stehen.
Eine Ausnahme wurde jedoch durch Änderungen im JStG 2020 eingeführt, die es ermöglichen, Vorsorgeaufwendungen in Verbindung mit steuerfreien Einnahmen aus EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz ab 2024 als Sonderausgaben abzuziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stammen. Der BFH entschied, dass das Abzugsverbot auch dann nicht gilt, wenn Vorsorgeaufwendungen mit freiberuflichen Einnahmen oder Altersrenten aus EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz in Zusammenhang stehen.
Ab 2024 ist der Abzug von Vorsorgeaufwendungen für alle Einnahmen aus diesen Ländern zulässig, selbst wenn sie nicht aus nichtselbständiger Tätigkeit stammen. In einem BMF-Schreiben wurden die Grundsätze zur Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen konkretisiert, wobei Beiträge, die nicht in direktem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, weiterhin abgezogen werden können.
Die Abzugsfähigkeit wird getrennt nach den verschiedenen Vorsorgeaufwandsarten wie Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung beurteilt. Es wird auch klargestellt, dass der Abzug nicht ausgeschlossen wird, wenn in einem anderen Land nur für eine bestimmte Sparte Vorsorgeaufwendungen abziehbar sind. Diese Regelungen gelten für alle noch offenen Fälle.
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