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  • AutorenbildMartin Reiss

Das neue Jahr 2020 aus steuerlicher Sicht

„Zum Jahresbeginn treten einige Steueränderungen für Privatpersonen und Unternehmen in Kraft. Was sich alles ändert das weiß Martin Reiss von der gleichnamigen Steuerkanzlei in Wasserburg. Hier sein nächster Steuertipp:


Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag

Zum 1. Januar 2020 steigt der Grundfreibetrag auf 9.408 Euro. Auf diesen Teil des Einkommens fällt keine Einkommensteuer an. Für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner verdoppelt sich dieser Betrag. Zudem wird der Kinderfreibetrag auf 7.812 Euro pro Kind erhöht.

Mit diesen Änderungen wird der kalten Progression entgegengewirkt, da bei einer Lohnerhöhung die steuerliche Belastung aufgrund der Einkommensstufen betragsmäßig höher ausfallen kann.


Förderung energetischer Gebäudesanierungen

Werden energetische Sanierungsmaßnahmen bis zum Jahr 2029 am selbstgenutzten Wohneigentum durchgeführt, wirken sich 20 Prozent der Aufwendungen, verteilt auf drei Jahre und maximal 40.000 Euro, steuerermäßigend aus. Gefördert werden hierbei unter anderem die Wärmedämmung von Wänden und Dächern, die Erneuerung von Fenstern und Heizungsanlagen. Begünstigt sind sowohl Sanierungsmaßnahmen am Eigenheim als auch an der Eigentumswohnung.


Förderung von Elektrofahrzeugen

Für die Anschaffung eines rein elektrischen Liefer- oder Nutzfahrzeuges ab dem Jahr 2020 kann eine steuerliche Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung, zusätzlich zur regulären Abschreibung, in Anspruch genommen werden. Diese Regelung ist bis zum Ende des Jahres 2030 befristet.


Kleinunterehmergrenze

Die Kleinunternehmergrenze, die Unternehmer von der Umsatzsteuer befreien, ist auf 22.000 Euro angehoben. Diese Grenze ist erstmals auf die Umsätze des Jahres 2019 anzuwenden.


Ermäßigter Mehrwertsteuersatz

Für E-Books, digitale Zeitungen und Periodika gilt ab 2020, wie bereits für gedruckte Presseerzeugnisse, der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 Prozent.

Für Bahnfahrkarten im Fernverkehr wird der Mehrwertsteuersatz ebenfalls auf 7 Prozent reduziert.

Der ermäßigte Steuersatz wird ab sofort auch bei Hygieneartikel für Frauen angewandt. Diese Artikel gelten nun auch zu den sogenannten Artikeln des täglichen Bedarfs.


BSI-Zertifizierung bei elektronischen Kassensystemen

Damit die Manipulation von Kaufpreisen weiter eingedämmt werden kann, müssen elektronische Kassen mit einer vom Bundesamt für Sicherheit der Informationstechnik zertifizierte Sicherheitseinrichtung ausgestattet werden. Die Wirtschaft hat allerdings noch Zeit bis zum 30. September 2020 diese gesetzliche Verpflichtung umzusetzen.

Zudem gilt die Kassenbonpflicht. Bei jedem Kauf muss zwingend ein Bon ausgestellt werden. Eine Annahmepflicht seitens der Kunden gibt es jedoch nicht.


Förderung betrieblicher Leistungen

Werden durch den Arbeitgeber Gesundheitsleistungen an Arbeitnehmer bereitgestellt oder bezuschusst, kann nun dafür ein steuerlicher Freibetrag in Höhe von 600 €, statt bisher 500 €, pro Jahr ausgenutzt werden.

Weiterbildungsleistungen durch den Arbeitgeber werden steuerfrei behandelt. Dies gilt nun auch für Maßnahmen, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, beispielsweise durch Sprach- und Computerkurse.<<





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