Eine Werklieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes liegt gemäß des BMF nur dann vor, wenn ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird und über diesen Gegenstand sich die Verfügungsmacht verschafft wird. Wird ein eigener Gegenstand be- oder verarbeitet liegt, liegt keine Werklieferung vor. Für Lieferungen, für welche die Umsatzsteuer bis zum 31.12.2020 entstanden ist, gilt eine Nichtbeanstandungsregel.
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Steuerkanzlei.
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