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  • AutorenbildMartin Reiss

Der freiberufliche DJ

Die Einkünfte eines Discjockeys werden grundsätzlich den gewerblichen Einkünften zugeordnet. Spielt ein DJ nicht nur Tonträger ab, sondern wird die Musik durch ihn auch gemischt und bearbeitet und dadurch ein neues Klangerlebnis erzeugt, liegt eine künstlerische Tätigkeit vor, welche nicht der Gewerbesteuer unterliegen.

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