Der Bundesfinanzhof hat mit einem Urteil konkretisiert, dass eine Berufsausbildung als Erstausbildung lediglich dann vorliegt, wenn es sich um eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten handelt, welche mit einer Abschlussprüfung absolviert wird.
Eine geordnete Ausbildung beinhaltet eine Durchführung auf Grundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat diesbezüglich geurteilt, dass ein dreimonatiger Lehrgang zum Rettungssanitäter nicht als anerkannte Erstausbildung gilt.
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