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Die Kleinunternehmerregelung wurde drastisch verbessert!

  • Autorenbild: Martin Reiss
    Martin Reiss
  • 5. Dez. 2019
  • 1 Min. Lesezeit

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz III, welches im November 2019 beschlossen wurde, wird die Grenze für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung um 4.500 € angehoben. Somit können Unternehmer, deren Gesamtumsatz im Jahr 2019 den Betrag von 22.000 € nicht überschritten hat, für das Jahr 2020 diese Regelung in Anspruch nehmen.


Aufgrund dieser Regelung braucht für umsatzsteuerpflichtige Umsätze keine Umsatzsteuer ausgewiesen bzw. an das Finanzamt abgeführt werden. Im Gegenzug dürfen dann keine Vorsteuerbeträge in Abzug gebracht werden.


Die Kleinunternehmerregelung gilt weiterhin unter der Voraussetzung, dass die Umsätze im Folgejahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen.


Unternehmer, die im Jahr 2019 bereits Kleinunternehmer sind und die bisherige Grenze von 17.500 € berücksichtigt haben, dürfen noch entsprechend weiteren Umsatz generieren, ohne dass dieser die Kleinunternehmerregelung für das Jahr 2020 gefährdet.

 
 
 

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