Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr müssen steuerrechtlich mit 5,5 Prozent abgezinst werden. Das Finanzgericht Münster bestätigte diesen Abzinsungssatz.
Eine Klage, welche die verfassungsrechtliche Voraussetzung in Frage stellte, wurde diesbezüglich abgewiesen.
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