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  • AutorenbildMartin Reiss

Doppelte Haushaltsführung: Beteiligung an den laufenden Kosten am Haupthausstand?

Das Finanzgericht Niedersachsen hat kürzlich zu den gesetzlichen Anforderungen

der „finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung“ bei einer

doppelten Haushaltsführung Stellung genommen.


Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb

des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält

und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Mit Wirkung ab dem

Veranlagungszeitraum 2014 setzt ein eigener Hausstand

•• das Innehaben einer Wohnung (aus eigenem Recht als Eigentümer oder

Mieter bzw. aus gemeinsamen oder abgeleitetem Recht als Ehegatte,

Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie Mitbewohner) sowie

•• eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.


Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist eine Beteiligung an den

laufenden Miet-, Neben- und Lebensführungskosten nicht erforderlich. Auch

rückwirkende Zahlungen, einmalige oder außergewöhnliche finanzielle Beiträge

sind nach Auffassung des Finanzgerichts ausreichend, soweit sie insgesamt

die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % der haushaltsbezogenen Lebensführungskosten

des Haupthausstands übersteigen.

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