Ertragssteuerliche Behandlung von Kryptowerten
- Martin Reiss

- 25. Juli
- 1 Min. Lesezeit
Mit Schreiben vom 6. März 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seine Aussagen zur steuerlichen Behandlung von Kryptowerten aktualisiert, insbesondere in Bezug auf Steuererklärungs- und Mitwirkungspflichten sowie Transaktionsübersichten und Steuerreports.
Neu eingeführt wurde eine Nichtbeanstandungsregelung, die den Ansatz eines Tageskurses statt des Kurses im Anschaffungszeitpunkt erlaubt. Der Oberbegriff „Kryptowerte“ ersetzt den Begriff „virtuelle Währungen und Token“ und umfasst digitale Werte, die mit Distributed-Ledger-Technologie (DLT) übertragen und gespeichert werden.
Kryptowerte werden in drei Haupttypen unterteilt: Currency Token, die als Tauschmittel verwendet werden, Utility Token, die Nutzungsrechte vermitteln, und Security Token, die wie Wertpapiere sind. Die Definitionen zu Mining (Proof of Work) und Forging (Proof of Stake) sowie zu Blockchains und Wallets bleiben unverändert. Neu sind Regelungen zu dezentralen Finanzmärkten und Transaktionsübersichten, wobei auf die zeitliche Begrenzung des Abrufs durch Anbieter hingewiesen wird.
Zudem erwähnt das BMF erstmals, dass viele Anbieter Steuerreports zur Verfügung stellen, deren Vollständigkeit jedoch von den zugrunde gelegten Daten abhängt. Die Ergebnisse dieser Reports können manuell durch den Steuerpflichtigen geändert werden.
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