„Dem eigenen Steuerbescheid sollte man besondere Aufmerksamkeit schenken. Enthält der Bescheid Fehler, kann dies zu einer unnötigen Steuerbelastung führen. Die Gesetzgebung kennt einige Vorschriften, mit welchen der Steuerpflichtige sich widersetzen kann. Die einfachste Möglichkeit einen Bescheid ändern zu lassen ist der Einspruch”, weiß Martin Reiss von der gleichnamigen Szeuerkanzlei in Wasserburg. Hier sein nächster Steuertipp:
>>Ein Einspruch kann grundsätzlich nur innerhalb eines Monats, nachdem der Bescheid bekannt wurde, eingelegt werden. Wurde schuldlos diese Frist versäumt, kann diese mit einem weiteren Antrag wiedereingesetzt werden. Auch ein Antrag auf „schlichte Änderung” des Bescheids zu Gunsten des Steuerpflichtigen ist innerhalb eines Monats möglich.
Wenn die Einspruchsfrist durch eigenes Verschulden versäumt wird, oder Fehler erst später bemerkt werden, gibt es unter Umständen dennoch Möglichkeiten, Bescheide nachträglich korrigieren zu lassen. Vorrausetzung ist jedoch, dass die Änderung vor Ablauf der Festsetzungsverjährung, dass bedeutet innerhalb von vier Jahren nach Fristbeginn, beantragt wird.
Nicht endgültige Steuerfestsetzung
Steht ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder ergeht ein vorläufiger Steuerbescheid, bedeutet dies, dass der Steuerfall noch nicht abschließend geprüft wurde. Eine Änderung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ist jederzeit mühelos möglich, solange das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung nicht aufgehoben oder die Steuerfestsetzung noch nicht für endgültig erklärt hat.
Schreib- und Rechenfehler
Unterläuft dem Steuerpflichtigen bei der Erstellung der Steuererklärung ein Schreib- oder Rechenfehler, welcher für das Finanzamt bei der Bearbeitung nicht ersichtlich aber bei der Offenlegung des Fehlers eindeutig ist, muss der Bescheid geändert werden. Die Beweislast trägt der Steuerpflichtige, die eine Änderung zu seinen Gunsten ermöglicht. Für eine Änderung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen hat die Finanzbehörde die Beweislast.
Ebenso sind Schreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, welche das Finanzamt verschuldet hat, zu berichtigen. Unterläuft dem zuständigen Sachbearbeiter beim Finanzamt beispielsweise ein Tippfehler, Rechenfehler oder Zahlendreher so ist eine nachträgliche Änderung aufgrund offenbarer Unrichtigkeit möglich. Dies gilt auch dann, wenn der Fehler dem Steuerpflichtigen selbst unterlaufen ist und dieser vom Finanzamt übernommen wurde, obwohl dieser bei sorgfältiger Bearbeitung erkennbar gewesen wäre.
Nachträgliches Bekanntwerden
Werden Tatsachen oder Beweismittel dem Finanzamt erst nach Bearbeitung der Steuererklärung bekannt ist eine Änderung des Bescheids aufgrund neuer Tatsachen möglich. Wichtig hierbei ist, dass eine Änderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen nur möglich ist, wenn dem Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden angelastet werden kann. Grobes Verschulden liegt unter anderem vor, wenn keine Steuererklärung abgegeben wurde oder Angaben aus Unwissenheit unterlassen wurden, welche laut Steuererklärungsvordruck eindeutig steuerlich absetzbar sind.
Widerstreitende Festsetzung
Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden enthalten, ist es möglich die inhaltlich widersprüchlichen Bescheide zu ändern. Widersprüchlich in diesem Sinne ist beispielsweise eine Mehrfachberücksichtigung oder Nichtberücksichtigung eines Sachverhalts, obwohl dieser genau einmal hätte berücksichtigt werden dürfen bzw. müssen.
Sonstige Änderungsvorschriften
Weiterhin ist eine Änderung von Bescheiden bei einem neuen oder geänderten Grundlagenbescheid, beispielsweise einem Feststellungs- oder Steuermessbescheid, möglich. Wurden Daten von einer mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörde übermittelt, jedoch in der Steuerveranlagung falsch oder gar nicht berücksichtigt, oder existiert ein steuerliches Ereignis mit Wirkung für die Vergangenheit, kann der Bescheid ebenfalls geändert werden.
Schätzungsbescheide
Werden Steuererklärungen nicht erstellt, schätzt das Finanzamt regelmäßig die Besteuerungsgrundlagen, was zu hohen Steuernachzahlungen führt. Gegen einen solchen Bescheid sollte stets Einspruch eingelegt und die Erstellung der Steuererklärung nachgeholt werden. Ausnahmeweise genügt ein Änderungsantrag, steht der Schätzungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Hilfe eines Einspruchs kann gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, sodass die Steuerzahlung zunächst nicht zu leisten ist. Wurde die Einspruchsfrist nicht eingehalten, besteht in absoluten Ausnahmefällen, die Möglichkeit eines Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit.<<
Comments