Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto gelten auch bei einem Regiebetrieb nur dann als verwendet, wenn für die Leistung eine Steuerbescheinigung ausgestellt wurde. Die Beträge werden als mit Null Euro bescheinigt gewertet, wenn die Steuerbescheinigung nicht rechtzeitig ausgestellt wurde.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat dies in einem Fall entschieden, in welchem eine Leistung zwischen dem Betrieb gewerblicher Art, als Regiebetrieb einer Gemeinde, und der Gemeinde selbst, als Trägerkörperschaft, ohne Steuerbescheinigung vorlag.
Das Gericht sah die vom Finanzamt nachgeforderte Kapitalertragsteuer auf diese verdeckte Gewinnausschüttung als begründet an.
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