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Gebäudeabriss in der Steuererklärung

  • Autorenbild: Martin Reiss
    Martin Reiss
  • 23. Sept. 2020
  • 1 Min. Lesezeit

Wir ein Gebäude abgerissen, welches zuvor zeitweise vollständig vermietet und zweitweise teilweise selbstgenutzt wurde, sind die Abbruchkosten und der Restwert des Gebäudes neben dem räumlichen auch nach dem zeitlichen Nutzungsumfang aufzuteilen.


Ausschlaggebend ist dabei die gesamte Nutzungsdauer des Gebäudes seit der Anschaffung. Die auf den vermieteten Teil entfallenden Aufwendungen sind dann als Werbungskosten abzugsfähig. Ergibt sich aufgrund der Verhältnisrechnung ein privater Anteil von unter 10 Prozent, sind sogar sämtliche Aufwendungen steuerlich abzugsfähig.

 
 

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