Steuerfreie oder pauschalversteuerte Gehaltsextras müssen in vielen Fällen
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. In drei Urteilen
hatte der Bundesfinanzhof dieses Kriterium zugunsten von Arbeitgeber und
Arbeitnehmer im vergangenen Jahr neu definiert. Nun soll dieser Rechtsprechung
durch ein Nichtanwendungsgesetz der Boden entzogen werden.
Vielfach ist eine Steuerbegünstigung oder eine Pauschalversteuerung durch
den Arbeitgeber nur zulässig, wenn die Gehaltsextras zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Dies gilt z. B. für
•• den steuerfreien Zuschuss zur betrieblichen Gesundheitsförderung
bis zu 600 EUR je Arbeitnehmer im Kalenderjahr oder
•• die pauschal zu versteuernden Zuschüsse zu Fahrtkosten für Wege
zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt zusätzlicher
Arbeitslohn vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben
dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Es kommt nicht darauf
an, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen
Anspruch hat.
Ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel ist nicht schädlich
für die Begünstigung. Setzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den „ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn“ für künftige Lohnzahlungszeiträume arbeitsrechtlich
wirksam herab, dann kann der Arbeitgeber diese Minderung durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen steuerbegünstigt ausgleichen.
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