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Gehaltsextras: Günstige Rechtsprechung zur Zusätzlichkeit soll ausgehebelt werden

  • Autorenbild: Lisa Dorweg
    Lisa Dorweg
  • 4. März 2020
  • 1 Min. Lesezeit

Steuerfreie oder pauschalversteuerte Gehaltsextras müssen in vielen Fällen

zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. In drei Urteilen

hatte der Bundesfinanzhof dieses Kriterium zugunsten von Arbeitgeber und

Arbeitnehmer im vergangenen Jahr neu definiert. Nun soll dieser Rechtsprechung

durch ein Nichtanwendungsgesetz der Boden entzogen werden.


Vielfach ist eine Steuerbegünstigung oder eine Pauschalversteuerung durch

den Arbeitgeber nur zulässig, wenn die Gehaltsextras zusätzlich zum ohnehin

geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.


Dies gilt z. B. für

•• den steuerfreien Zuschuss zur betrieblichen Gesundheitsförderung

bis zu 600 EUR je Arbeitnehmer im Kalenderjahr oder


•• die pauschal zu versteuernden Zuschüsse zu Fahrtkosten für Wege

zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.


Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt zusätzlicher

Arbeitslohn vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben

dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Es kommt nicht darauf

an, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen

Anspruch hat.


Ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel ist nicht schädlich

für die Begünstigung. Setzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den „ohnehin

geschuldeten Arbeitslohn“ für künftige Lohnzahlungszeiträume arbeitsrechtlich

wirksam herab, dann kann der Arbeitgeber diese Minderung durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen steuerbegünstigt ausgleichen.

 
 
 

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