Wird einem Zeitsoldaten die Gemeinschaftsunterkunft kostenfrei zur Verfügung gestellt, ist diese Zuwendung als Werbungskosten abzugsfähig. Voraussetzung hierfür ist, dass der Soldat die Unterkunft ausschließlich für dienstliche Zwecke und nicht für Wohnzwecke am Beschäftigungsort nutzt. Die unentgeltliche Zuwendung der Unterkunft gilt als Ersatz von ansonsten entstehenden Unterkunftskosten. Dadurch entstehen fiktive Werbungskosten, welche mit dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zu verrechnen sind.
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Steuerkanzlei.
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