Steuerwissen der REISS Steuerkanzlei

Geschäftsführer einer deutschen GmbH mit Wohnsitz im Ausland: Wo wird das Gehalt besteuert?

Wer als Geschäftsführer einer deutschen GmbH im Ausland lebt, muss sein Gehalt nicht automatisch in Deutschland versteuern. Entscheidend sind Wohnsitz, Arbeitsort und Doppelbesteuerungsabkommen. Welche Steuerpflichten entstehen und welche Risiken bestehen für die GmbH?

Martin Reiss
3D-Illustration eines Geschäftsführers in einer Hängematte zwischen Deutschland und dem Ausland, mit Kölner Dom, GmbH-Unterlagen und Steuerdokumenten. Thema: Wo wird das Gehalt eines GmbH-Geschäftsführers mit Wohnsitz im Ausland besteuert?

Wer Geschäftsführer einer deutschen GmbH ist, aber im Ausland wohnt, muss sein Gehalt nicht automatisch vollständig in Deutschland versteuern. Entscheidend sind der steuerliche Wohnsitz, der tatsächliche Arbeitsort und das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat. Je nach Situation kann das Geschäftsführergehalt in Deutschland, im Ausland oder anteilig in beiden Staaten steuerpflichtig sein.

Ist das Geschäftsführergehalt trotz Auslandswohnsitz in Deutschland steuerpflichtig?

Grundsätzlich ja. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c Einkommensteuergesetz gehören Vergütungen eines Geschäftsführers zu den inländischen Einkünften, wenn die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung in Deutschland hat.

Damit kann Deutschland das Gehalt auch dann besteuern, wenn der Geschäftsführer dauerhaft im Ausland lebt und von dort arbeitet.

Allerdings kann ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) dieses deutsche Besteuerungsrecht einschränken oder ausschließen.

Der deutsche Sitz der GmbH allein entscheidet daher nicht darüber, wo das Gehalt tatsächlich versteuert werden muss.

Welche Rolle spielt der steuerliche Wohnsitz?

Wer in Deutschland weder einen steuerlichen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist hier grundsätzlich nur beschränkt einkommensteuerpflichtig, soweit deutsche Einkünfte vorliegen.

Der ausländische Wohnsitzstaat kann den Geschäftsführer dagegen mit seinem gesamten Einkommen besteuern, wenn er dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen:

  • Melderechtlichem Wohnsitz

  • Steuerlichem Wohnsitz

  • Gewöhnlichem Aufenthalt

  • Ansässigkeit nach einem Doppelbesteuerungsabkommen

Eine Abmeldung in Deutschland beendet die deutsche Steuerpflicht nicht automatisch. Eine weiterhin verfügbare Wohnung in Deutschland kann beispielsweise dazu führen, dass die unbeschränkte Steuerpflicht bestehen bleibt.

Wo wird das Gehalt bei einem Doppelbesteuerungsabkommen besteuert?

Bei Geschäftsführern gelten nach vielen Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich die Regeln für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Dabei kommt es regelmäßig darauf an, wo die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.

Arbeitet der Geschäftsführer ausschließlich von seinem ausländischen Wohnsitz aus, kann das Besteuerungsrecht für sein Gehalt vollständig beim Wohnsitzstaat liegen.

Arbeitet er teilweise in Deutschland, kann Deutschland grundsätzlich den auf diese Tätigkeit entfallenden Gehaltsanteil besteuern.

Einzelne Doppelbesteuerungsabkommen enthalten allerdings besondere Regelungen für Geschäftsführer. Diese können zu einer abweichenden Verteilung der Besteuerungsrechte führen.

Beispiel: Geschäftsführer wohnt in Italien und führt eine deutsche GmbH

Ein Geschäftsführer lebt dauerhaft in Italien und erhält von seiner deutschen GmbH ein Jahresbruttogehalt von 120.000 Euro.

Er arbeitet an insgesamt 200 Tagen:

  • 160 Arbeitstage in Italien

  • 40 Arbeitstage in Deutschland

Bei einer vereinfachten Aufteilung nach tatsächlichen Arbeitstagen ergibt sich:

Arbeitsort

Anteil

Jahresgehalt

Italien

80 %

96.000 €

Deutschland

20 %

24.000 €

Gesamt

100 %

120.000 €

Würde das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen eine Besteuerung nach den allgemeinen Tätigkeitsortregeln vorsehen, könnten die 24.000 Euro grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig sein.

Für den tatsächlichen Fall Deutschland–Italien muss jedoch die besondere abkommensrechtliche Behandlung von Geschäftsführervergütungen berücksichtigt werden. Die dargestellte Aufteilung ist deshalb ein Rechenbeispiel und keine abschließende steuerliche Einordnung.

Gilt für Geschäftsführer die 183-Tage-Regel?

Die häufig genannte 183-Tage-Regel bedeutet nicht, dass ein Geschäftsführer nach 183 Tagen im Ausland automatisch keine deutschen Steuern mehr zahlen muss.

Sie betrifft bestimmte Voraussetzungen für die Besteuerung von Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat.

Dabei spielen insbesondere der Arbeitgeber, die wirtschaftliche Tragung des Gehalts und der Aufenthalt im jeweiligen Staat eine Rolle.

Bei einem Geschäftsführer einer deutschen GmbH kann Deutschland deshalb auch bei weniger als 183 Aufenthaltstagen ein Besteuerungsrecht haben.

Zusätzlich können besondere DBA-Regelungen die allgemeine 183-Tage-Regel verdrängen.

Muss die deutsche GmbH weiterhin Lohnsteuer einbehalten?

Eine deutsche GmbH ist als inländischer Arbeitgeber grundsätzlich zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, soweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt.

Ist das Geschäftsführergehalt aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens ganz oder teilweise von der deutschen Besteuerung freigestellt, muss dies bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigt werden.

Je nach Sachverhalt kann dafür eine Freistellungsbescheinigung des zuständigen Betriebsstättenfinanzamts erforderlich sein.

Ein ausländischer Wohnsitz allein berechtigt die GmbH nicht dazu, die deutsche Lohnsteuer einfach wegzulassen.

Was passiert bei einer Besteuerung in beiden Staaten?

Können sowohl Deutschland als auch der Wohnsitzstaat Steuern erheben, soll das Doppelbesteuerungsabkommen eine doppelte steuerliche Belastung vermeiden.

Dafür kommen grundsätzlich zwei Methoden infrage:

  • Freistellung bestimmter Einkünfte von der Besteuerung

  • Anrechnung ausländischer Steuern auf die inländische Steuer

Welche Methode anzuwenden ist, richtet sich nach dem jeweiligen Abkommen und dem nationalen Steuerrecht.

Trotz Doppelbesteuerungsabkommen können Erklärungspflichten in beiden Ländern entstehen.

Welche Risiken entstehen, wenn die GmbH dauerhaft aus dem Ausland geführt wird?

Neben der persönlichen Einkommensteuer kann der ausländische Arbeitsort Auswirkungen auf die GmbH selbst haben.

Wird die tatsächliche Geschäftsleitung dauerhaft ins Ausland verlagert, können dort zusätzliche steuerliche Pflichten entstehen.

Insbesondere sind folgende Punkte relevant:

  • Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung

  • Mögliche ausländische Betriebsstätte

  • Steuerliche Ansässigkeit der GmbH

  • Lohnsteuer- und Meldepflichten im Ausland

  • Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers

Die Sozialversicherung richtet sich nach eigenen Regeln und nicht automatisch nach dem Staat, der das Gehalt besteuern darf.

Gerade bei Geschäftsführern, die ihre deutsche GmbH überwiegend aus dem Ausland leiten, müssen deshalb die persönlichen Steuerfolgen und die steuerlichen Folgen für die Gesellschaft getrennt betrachtet werden.

3D-Illustration eines Geschäftsführers in einer Hängematte zwischen Deutschland und dem Ausland, mit Kölner Dom, GmbH-Unterlagen und Steuerdokumenten. Thema: Wo wird das Gehalt eines GmbH-Geschäftsführers mit Wohnsitz im Ausland besteuert?