Steuerwissen der REISS Steuerkanzlei

Güterstandsschaukel: Wie Ehepaare größere Vermögen steuerlich übertragen können

Mit der Güterstandsschaukel können Ehepaare Vermögen in Millionenhöhe übertragen, ohne Schenkungsteuer auf den gesetzlichen Zugewinnausgleich zu zahlen. Wie funktioniert die Gestaltung, welche Voraussetzungen gelten und welche steuerlichen Risiken bestehen?

Martin Reiss
Güterstandsschaukel: Ehepaar überträgt symbolisch Immobilien, Goldmünzen und Vermögen auf einer goldenen Schaukel vor der Hamburger Skyline. Fantasievolle 3D-Illustration mit Handelsblatt-Auszeichnung „Beste Steuerberater 2026“ und REISS Steuerkanzlei.

Mit der Güterstandsschaukel können Ehepaare Vermögen in Millionenhöhe übertragen, ohne dass auf den gesetzlichen Zugewinnausgleich Schenkungsteuer anfällt. Möglich macht das § 5 Abs. 2 ErbStG. Voraussetzung ist, dass die Zugewinngemeinschaft tatsächlich beendet und ein rechtlich wirksamer Zugewinnausgleich durchgeführt wird.

Gerade bei größeren Immobilienvermögen, Unternehmensbeteiligungen oder umfangreichen Kapitalanlagen kann diese Gestaltung erhebliche steuerliche Vorteile bieten.

Was ist eine Güterstandsschaukel?

Bei der Güterstandsschaukel wechseln Ehepartner durch einen notariellen Ehevertrag von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung. Dadurch entsteht grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleich des während der Ehe unterschiedlich erwirtschafteten Vermögenszuwachses.

Anschließend können die Ehepartner wieder zur Zugewinngemeinschaft zurückkehren.

Der Bundesfinanzhof hat diese Gestaltung bereits 2005 ausdrücklich anerkannt. Eine gesetzliche Mindestdauer für die zwischenzeitliche Gütertrennung besteht nicht.

Entscheidend ist, dass der Güterstandswechsel rechtlich wirksam erfolgt und der Zugewinnausgleich tatsächlich abgewickelt wird.

Warum fällt auf den Zugewinnausgleich keine Schenkungsteuer an?

Ehegatten haben bei Schenkungen grundsätzlich einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro. Dieser kann bei Schenkungen zwischen denselben Personen grundsätzlich alle zehn Jahre erneut genutzt werden.

Der gesetzliche Zugewinnausgleich funktioniert anders.

Nach § 5 Abs. 2 ErbStG gehört eine bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft entstehende Ausgleichsforderung nicht zum schenkungsteuerpflichtigen Erwerb.

Das bedeutet:

  • Keine Schenkungsteuer auf den gesetzlich entstandenen Ausgleichsanspruch.

  • Keine Begrenzung auf den Freibetrag von 500.000 Euro.

  • Der persönliche Schenkungsteuerfreibetrag bleibt unberührt.

Allerdings darf die Übertragung nicht über den steuerlich anzuerkennenden Zugewinnausgleich hinausgehen. Darüber hinausgehende unentgeltliche Zuwendungen können Schenkungsteuer auslösen.

Wie funktioniert die Güterstandsschaukel bei 4 Millionen Euro Vermögen?

Ein Ehepaar lebt seit vielen Jahren in Zugewinngemeinschaft.

Der Ehemann hat während dieser Zeit einen Zugewinn von 4 Millionen Euro erzielt. Die Ehefrau hat keinen Zugewinn erwirtschaftet.

Vereinfachte Berechnung:

Position

Betrag

Zugewinn Ehemann

4.000.000 €

Zugewinn Ehefrau

0 €

Unterschied

4.000.000 €

Ausgleichsanspruch Ehefrau (50 %)

2.000.000 €

Die Ehefrau erhält einen gesetzlichen Ausgleichsanspruch von 2 Millionen Euro.

Wird dieser Anspruch beispielsweise durch eine Geldzahlung erfüllt, fällt darauf keine Schenkungsteuer an.

Die Ehefrau verfügt anschließend über 2 Millionen Euro eigenes Vermögen. Zusätzlich bleibt ihr persönlicher Schenkungsteuerfreibetrag von 500.000 Euro erhalten.

Das Beispiel setzt voraus, dass die Zugewinne zutreffend ermittelt wurden, ausreichendes Vermögen vorhanden ist und keine besonderen Vereinbarungen die Berechnung verändern.

Welche Vermögenswerte können übertragen werden?

Der Zugewinnausgleich ist grundsätzlich auf eine Geldzahlung gerichtet. Ehepartner können jedoch vereinbaren, dass der Anspruch durch andere Vermögenswerte erfüllt wird.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Bankguthaben und liquide Kapitalanlagen

  • Immobilien und Grundstücke

  • Wertpapiere und Beteiligungen

  • Unternehmensanteile

Dabei unterscheiden sich die steuerlichen Folgen erheblich.

Während eine reine Geldzahlung regelmäßig keine zusätzlichen Ertragsteuern auslöst, können Sachübertragungen steuerlich als Veräußerung gelten.

Welche Risiken bestehen bei Immobilien und Unternehmen?

Die Übertragung einer Immobilie zwischen Ehegatten ist nach § 3 Nr. 4 GrEStG grundsätzlich von der Grunderwerbsteuer befreit.

Trotzdem kann Einkommensteuer entstehen, wenn eine Immobilie zur Erfüllung des Zugewinnausgleichs übertragen wird und beispielsweise ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt.

Bei Unternehmensanteilen können stille Reserven aufgedeckt werden. Dadurch können Steuern entstehen, obwohl die Übertragung schenkungsteuerlich nicht steuerbar ist.

Für Unternehmer ist außerdem entscheidend, ob der Zugewinnausgleich aus vorhandener Liquidität bezahlt werden kann. Ein Ausgleichsanspruch über mehrere Millionen Euro kann erhebliche Auswirkungen auf die Finanzierung und die wirtschaftliche Stabilität des Unternehmens haben.

Welche Fehler können die Steuerfreiheit gefährden?

Die Güterstandsschaukel ist kein pauschaler Weg, beliebige Vermögensbeträge steuerfrei zu verschenken.

Besonders wichtig sind folgende Punkte:

  • Anfangsvermögen und Endvermögen müssen nachvollziehbar ermittelt werden.

  • Erbschaften und Schenkungen während der Ehe sind bei der Zugewinnberechnung gesondert zu berücksichtigen.

  • Der Ehevertrag muss notariell beurkundet werden.

  • Die Ausgleichsforderung muss rechtlich wirksam entstehen und tatsächlich abgewickelt werden.

  • Ein späterer Forderungsverzicht oder eine unverzinsliche Stundung kann zusätzliche schenkungsteuerliche Fragen auslösen.

Ein bloßer Vermögensausgleich bei unverändert fortbestehender Zugewinngemeinschaft genießt nicht automatisch die Steuerbegünstigung des § 5 Abs. 2 ErbStG.

Wann ist die Güterstandsschaukel besonders interessant?

Die Gestaltung kommt vor allem dann in Betracht, wenn während einer Ehe erhebliche Vermögensunterschiede entstanden sind.

Das betrifft beispielsweise Unternehmer, die über Jahre Unternehmenswerte aufgebaut haben, oder Ehepaare mit umfangreichen Immobilien- und Kapitalvermögen.

Neben der steuerlichen Behandlung verändert sich auch die tatsächliche Vermögensverteilung zwischen den Ehepartnern.

Das übertragene Vermögen gehört anschließend dem ausgleichsberechtigten Ehegatten. Es steht damit grundsätzlich unter dessen eigener Verfügung und ist bei späteren Erbschaften, Schenkungen oder einer Scheidung entsprechend zu berücksichtigen.

Güterstandsschaukel: Ehepaar überträgt symbolisch Immobilien, Goldmünzen und Vermögen auf einer goldenen Schaukel vor der Hamburger Skyline. Fantasievolle 3D-Illustration mit Handelsblatt-Auszeichnung „Beste Steuerberater 2026“ und REISS Steuerkanzlei.