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  • AutorenbildLisa Dorweg

Grundsteuererlass bei Mietausfällen in 2019

Bei erheblichen Mietausfällen in 2019 kann unter gewissen Voraussetzungen

ein teilweiser Erlass der Grundsteuer beantragt werden – allerdings nur noch bis

zum 31.3.2020. Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der

Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag

um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer

um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich.

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