Für Handwerkerleistungen im Privathaushalt können im Zahlungsjahr entsprechende Steuervorteile genutzt werden, soweit hierüber eine Rechnung vorliegt.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem Fall die Steuerbegünstigung versagt, da der Steuerpflichtige ohne Rechnung eine freiwillige Vorauszahlung an den Handwerker im Jahr vor der tatsächlichen Arbeit geleistet hat.
Begründet wurde das Urteil weiterhin, da es nicht marktüblich ist ohne Rechnung eine Vorauszahlung in eigener Ermessenshöhe zu leisten. Zudem sind die Lohnkosten vollständig erst im Jahr nach der Zahlung entstanden.
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