Veräußert ein Arbeitnehmer sein Mobilfunkgerät für einen symbolischen Kaufpreis an seinem Arbeitgeber und wird dem Arbeitnehmer sodann dieses Gerät zur dienstlichen und privaten Nutzung kostenfrei zur Verfügung gestellt, liegt laut dem Finanzgericht München kein Gestaltungsmissbrauch vor.
top of page
Steuerkanzlei.
bottom of page
Comments