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  • AutorenbildMartin Reiss

Hoher Pauschbetrag mit geringem Kosteneinsatz

Im Rahmen der Ermittlung der Erbschaftsteuer können die Erben unter anderem Kosten für die Bestattung Abzug bringen. Ohne Nachweis dieser Kosten kann innerhalb der Erbschaftsteuererklärung die sogenannte Erbfallkostenpauschale in Höhe von 10.300 Euro geltend gemacht werden. Voraussetzung für diesen Abzug ist, dass derartige Kosten tatsächlich entstanden sind.


Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Höhe der tatsächlichen Kosten für den Ansatz der Erbfallkostenpauschale unerheblich sei. Die Pauschale soll zudem auch für Kosten gelten, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung und Regelung des Erbanfalls stehen.


Im entschiedenen Fall hat eine Erbin lediglich 40 Euro für die Erteilung des Erbscheins und die Testamentseröffnung aufwenden müssen, Beerdigungskosten hatte sie nicht zu tragen. Dem Finanzgericht genügten die angefallenen Kosten als Grundlage für die Gewährung des Pauschbetrages.

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