Eine Facharztweiterbildung, welche im Anschluss eines Medizinstudiums durchgeführt wird, stellt eine Zweitausbildung dar. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden und den Kindergeldanspruch für die Zeit dieser Weiterbildung verwehrt.
Begründet wurde dies unter anderem damit, dass die Tatbestände der ärztlichen Tätigkeit gegenüber der Ausbildung prioritär waren.
Gegen das Urteil ist die Revision zugelassen, da das Finanzgericht Thüringen im Jahr 2018 gegenteilig entschieden hat.
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