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Keine „Spekulationssteuer“ auf mitveräußertes Inventar

  • Autorenbild: Martin Reiss
    Martin Reiss
  • 2. Okt. 2020
  • 1 Min. Lesezeit

Wird eine nicht selbstbewohnte Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb wieder veräußert, ist der Gewinn aus der Veräußerung als privates Veräußerungsgeschäft grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.


Der Gewinn wird berechnet als Differenz zwischen den Veräußerungspreis und den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sowie den Veräußerungskosten.


Werden bei dem Objektverkauf Inventargegenstände mitveräußert, welche zu den Gegenständen des täglichen Gebrauchs zählen, wird der darauf entfallende Verkaufspreis nicht in die steuerpflichtige Gewinnermittlung einbezogen.

 
 

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