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Kosten der Ferienunterkunft der Kinder sind keine Sonderausgaben

  • Autorenbild: Martin Reiss
    Martin Reiss
  • 11. Aug. 2020
  • 1 Min. Lesezeit

Fallen Aufwendungen für die Kinderbetreuung an, können zwei Drittel der Kosten, jedoch höchstens 4.000 € pro Kind, steuerlich als Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört.


Die vorausgesetzte Betreuung als behütende oder beaufsichtigende Tätigkeit ist bei der Unterbringung in Kindergärten oder -tagesstätten sowie bei Tagesmüttern eindeutig. Die Finanzverwaltung vertritt jedoch die Auffassung, dass ein Aufenthalt im Ferienlager die Voraussetzung nicht erfüllt, da es sich um eine Freizeitbetätigung handelt.


Definitiv ausgeschlossen von der steuerlichen Abzugsmöglichkeit sind Aufwendungen für den Unterricht, für die Vermittlung von besonderen Fähigkeiten und für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.

 
 

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