Im Rahmen der Corona-Krise wurde in vielen Betrieben das Home-Office zur Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter genutzt. Erstattet der Arbeitgeber die anfallen Kosten ist jedoch auf die Lohnsteuerpflicht zu achten.
Arbeitsmittel können grundsätzlich steuerfrei überlassen werden, wenn diese im Eigentum des Arbeitgebers verbleiben und eine private Mitbenutzung des Arbeitnehmers, bestenfalls schriftlich, ausgeschlossen ist.
Telefonkosten kann der Arbeitgeber ohne Einzelverbindungsnachweis bis zu 20 Prozent des Rechnungsbetrages, jedoch höchsten bis 20 € im Monat steuerfrei erstatten.
Die Kostenübernahme für andere Aufwendungen, insbesondere für das Arbeitszimmer in der Wohnung des Arbeitnehmers, sind regelmäßig steuerpflichtig.
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